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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.11.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-11-27
- Erscheinungsdatum
- 27.11.1913
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- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1913
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Nr. 275. »Deutschen Deiche zahlen jüe jedes Exemplar 30 Mark bez.»Z des Börjenvereins die viergejpaltens -petitzeils oder deren »» !36 Mark jährlich. Nach dem Ausland erfolgt Lieferung;; Daum 15 Pf.. >/§6.13.50M., 6.26AI., >/, 6.502U.; sur Nicht-»; ! über Leipzig oder durch Kreuzband, an Nichtmitglieder in ü Mitglieder 40 Pf-, 32 AI., 60 M-, l00 M. — Beilagen werden »1 ! diesem Falle gegen 5 Mark Zuschlag für jedes Exemplar.;» nicht angenommen.—BeiderjeitigerErfüllungsort ist Leipzig !» KdMWÄMrftÄ^rUris'ö^rKMsth^'W'ü^H Leipzig, DvnnerSlag den 27. November 1913 80. Jahrgang. Redaktioneller Teil Was bringt die Krankenversicherung zum Jahreswechsel? Die im zweiten Buche der Reichsversicherungsordnung be handelte Krankenversicherung wird in ihren wichtigsten Neue rungen, der Erweiterung der Versicherungspflicht und der Neu organisation der Kassen, mit Beginn des Jahres 1914 in Kraft treten. Hiermit gelangen einige grundlegende Änderungen des bisherigen Rechtszustandes zur Durchführung, die auch den Buch handel berühren. Es dürfte daher eine knappe Zusammenfassung dessen, was die daraus fließenden Verpflichtungen der Prinzipale und Angestellten betrifft, kurz vor dem Jnkraftreten der neuen ge setzlichen Bestimmungen ein allgemeineres Interesse erheischen. Gelegentlich der z. T. bereits erfolgten Neuwahlen der Vor stände der Ortskrankenkassen ist die neue Bestimmung, nach der den Arbeitgebern die Hälfte der Sitze im Vorstande zusteht, schon praktisch in den Vordergrund getreten. Die Verteilung der Bei träge (Arbeitgeber — ein Drittel, Arbeitnehmer —zwei Drittel) bleibt die bisherige. Ebenso fällt An- und Abmeldepflicht der Versicherungspflichtigen auch künftig dem Prinzipal zu. Eine wichtige Neuerung besteht in der Erweiterung der Ver sicherungspflicht bis zur Höhe von einschl. 2500 jährlichen Ar beitsverdienstes und in ihrer Ausdehnung auf die Handlungs lehrlinge ohne Rücksicht darauf, ob sie irgend eine Entschädigung erhalten oder nicht; das Lehrverhältnis allein schon begründet ihre Versicherungspflicht. Es sind demnach vom Prinzipal alle Angestellten bis zu 2500 Jahresverdienst, wozu auch etwaige auf das Dienstverhältnis zurückzuführende Nebeneinnahmen zäh len, und alle Lehrlinge bei der zuständigen Ortskrankenkasse an zumelden. Der Zeitpunkt dafür und alles Nähere hierüber ist von dieser in der für ihre Veröffentlichungen bestimmten Zeitung bekanntzugeben. Diesen Bekanntmachungen wird auch um des willen besondere Aufmerksamkeit zu schenken sein, weil — je nach der Neuorganisation der betreffenden Kasse — die Anmel dung der bisherigen Mitglieder auch öfter durch die Übernahme des gegenwärtigen Mitgliederbestandes sich von selbst erledigen kann. In diesem Falle würden mithin nur die Angestellten mit über 2000 bis zu 2500 Jahresverdienst, sowie die der Kasse noch nicht angehörenden Lehrlinge anzumelden sein. Eine weitere wichtige Änderung betrifft das Verhältnis derjenigen Angestellten, die von der Ortskrankenkasse bis Ende d. I. durch ihre Mitgliedschaft bei einer eingeschriebenen Hilfs kasse befreit sind. Diese Befreiung hebt die Reichsverstcherungs- ordnung auf. Auch diese Angestellten sind, sofern ihr Jahres verdienst innerhalb der für die Versicherungspflicht gezogenen Grenze bleibt, der Ortskrankenkasse anzumelden; sie sind, wie alle Versicherungspslichtigen, kraft Gesetzes Mitglied der Ortskranken kasse. Der § 517 der Reichsversicherungsordnung räumt ihnen jedoch das Recht ein, gelegentlich der Anmeldung, spätestens aber am zweiten, von der Satzung der Ortskrankenkasse für die Bei tragszahlung festgesetzten Tage das Ruhen ihrer Rechte und Pflichten unter Angabe des Namens und Sitzes der Ersatzkasse zu beantragen. Hiermit zugleich ist die Mitgliedschaft bei der Ersatzkasse (bisher »eingeschriebenen Hilfskasse«) durch Vorlage von deren Satzung, des Aufnahmescheins (Mitgliedsbuchs) und der letzten Beitragsquittung nachzuweisen. Durch die Genehmi gung des Antrags, die nicht versagt werden darf, wird die Be freiung des Angestellten von seinem Beitragsanteil herbeigesührt, jedoch nicht die des Prinzipals, der seinen Anteil trotzdem der Ortskrankenkasse zuzuführen hat. Diese Beiträge können indessen auf Verfügung des Bundesrats zu vier Fünfteln der betreffenden Ersatzkasse überwiesen werden, eine Bestimmung, die einen Gegen wert für die den Ersatzkassen auferlegten höheren Leistungen bil den soll. Für die Mitglieder von Ersatzkassen ist hierbei besonders zu beachten, daß nach der Kaiser!. Verordnung vom 5. Juli 1912 die Bescheinigung des Reichskanzlers nach § 75a des inzwischen aufgehobenen Krankenversicherungsgesetzes, betreffend die Be freiung von der Ortskrankenkasse, erst mit dem 30. Juni 1914 erlöschen wird. Es mutz daher der Antrag auch von solchen Ver sicherten, die einer am Tage des Antrags noch nicht als Ersatzkasse zugelassenen eingeschriebenen Hilfskasse angehören, in den ersten drei Monaten des nächsten Jahres von der Ortskrankenkasse be willigt werden. Als eine neue Bestimmung ist endlich die zu erwähnen, daß ein Antrag auf Ruhen der Rechte und Pflichten auch für den Anfang jedes Kalendervierteljahrs gestellt werden kann, wobei aber der Antrag selbst mindestens einen Monat vorher bei der Kasse eingegangen sein mutz. Bisher konnte der Austritt aus der Ortskrankenkasse, materiell für den Angestellten von gleicher Wirkung wie der Antrag auf Ruhen der Rechte und Pflichten, bekanntlich nur zum Schluß des Kalenderjahres nach vierteljähr licher Kündigung erfolgen. Bücherfreunde und Derleqereinband. Von K. Erich Brachwitz (Berlin-Wilmersdorf). Was Herr Kersten in Nr. 265 des Börsenblattes über die Vorzüge eines künstlerischen Handeinbandes gesagt hat, wird wohl jeder Bücherfreund gern unterschreiben. Der Verfasser scheint mir jedoch in seinen Ausführungen dem Verlegereinband nicht völlig gerecht geworden zu sein, wenn er auch ausdrück lich zugibt, »daß der deutsche Verlegereinband im Vergleich zu den ausländischen Masseneinbänden, was Exaktheit und Sauber keit und wohl auch den Geschmack betrifft, als der beste der Welt zu bezeichnen ist«. Vielleicht ist es deshalb angebracht, in diesen Blättern, die doch auch den Interessen des deutschen Verlagsbuch handels dienen sollen, vor allen Dingen sestzustellen, wie weit der Verlegereinband als Kulturfaktor berechtigt ist. Ich werde dabei auch einige Mißstände streifen, deren Beachtung zu mancherlei Anregungen führen dürfte. Der Verlegereinband als Masseneinband kam aus England, wo er um 1830 eingeführt wurde, in den sechziger Jahren nach Deutschland. Lange Zeit ist der englische Einband vorbildlich ge wesen, und erst seit etwa zehn Jahren vermag der deutsche Ver legereinband, besonders infolge der vortrefflichen Leistungen ver schiedener Münchener Künstler, mit dem englischen einen Ver gleich auszuhalten. Heute ist es Wohl so weit gekommen, daß die Ausstellungen deutsche Verlegereinbände gezeigt haben, die, frei von ausländischen Vorbildern, eine schöne Höhe des Buchge werbes überhaupt darstellen, von der auch das Ausland, England nicht ausgeschlossen, manches lernen kann. VLrscnblatt für den Deutschen Buchhandel. 8V. Jahrgang. 1684
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