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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.11.1913
- Strukturtyp
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- 1913-11-27
- Erscheinungsdatum
- 27.11.1913
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- Deutsch
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^ 275, 27. November 1913. Redaktioneller Teil. r-Srsknblattd. Dtlchn. Buchhandel. 12995 I.hvrkiegung »u »enr 12950.1 Reutter, Otto: 25 neue Renttcr-Schlager. Eine Auswahl der letzten Couplet-Dichtungen des beliebtesten Humoristen Reutter. 94 S. 8°. Mühlhausen i. Th. 1913, G. Donner. 50 Zulässig mit Ausschnitt der Seiten 81—82. Walöburg - Zeil, Graf Karl, Sibirische Forschungsreisen. Nach seinen hinterlassencn Tagebüchern bearbeitet von Koloniedirektor a.D. Oskar Canstatt. 285 S. mit Bildnis. 8°. Stuttgart und Berlin 1912, Deutsche Verlagsanstalt. In Pappbd. 5 Zulässig mit Ausschnitt der Seiten 29—30. 0. Ganz oder teilweise verboten gewesene, jetzt von neuem durchgesehene und erlaubte Bücher. Nichts. Kleine Mitteilungen. Reklame-Marken. — Um einen Überblick zu gewinne», wie weit die Reklame-Bildmarke auch im Buchhandel Eingang und Verwendung gefunden hat, wären wir allen Firmen, die entweder allgemeine Mar ke» zum Zwecke der größeren Verbreitung der Bücher überhaupt oder Spczialmarken für einzelne ihrer Verlagswerke und Zeitschriften ausgcgeben haben, für Einsendung von Mustern derselben an die Re daktion des Börsenblattes dankbar. Es wäre vielleicht nicht ohne Interesse, durch Sichten und Ver gleichen der verschiedenen Erzeugnisse dieser Kleinkunst der Frage nach zugehen, ob und inwieweit sie in Idee und Ausführung dem beabsich tigten Zwecke gerecht werden, nm so grundsätzliche Anhaltspunkte für die an sie zn stellenden Anforderungen in geschäftlicher nnd künst lerischer Beziehung zu gewinnen. Erwünscht wäre auch Mitteilung da rüber, ob diese Reklamemarken mehr als Selbstzweck oder als Mittel zum Zweck gedacht wurden, also mehr Reklame oder mehr Marke im Sinne der Sammler vorstellen sollen, und was in der einen oder ande re» Richtung geschieht, um den Markt dafür aufnahmefähig zu machen. Amerikanisches Copyright für Neuauflagen. — Zu dieser Frage, die bisher noch allerlei Unklarheiten aufwies und dem deutschen Ver lagsbuchhandel in seinen Copyrightbeziehungen zu Amerika mancherlei Schwierigkeiten bereitete, macht das Amerika-Institut, Berlin, auf Grund seiner bis jetzt mehr als zweijährigen Praxis und gestützt auf schriftliche und mündliche Ausführungen des Direktors des Copyright- bnreaus in Washington folgende Angaben: Zum Verständnis der in Betracht kommenden Verhältnisse sei zu nächst an folgende Bestimmungen erinnert: 1. Vor dem 1. Juli 1891 konnte kein veröffentlichtes Werk eines Aus länders das statutengemäße Copyright in den Vereinigten Staaten erwerben. 2. Auf Grund des am 15. Januar 1892 Unterzeichneten Abkommens zwischen de» Vereinigten Staaten und Deutschland konnten deutsche Autoren ihre Werke in den Bereinigten Staaten vom 15. April 1892 ab schützen lassen. 3. Das neue Copyrightgcsetz vom 4. März 1909 stellt ausdrücklich fest, daß der Originaltext eines vor dem 1. Juli 1909 erschienenen noch nicht geschützten Werkes nicht mehr nachträglich mit rückwirkender Kraft geschützt werden kann. Aus diese» Feststellungen ergibt sich: a) Deutsche Bücher, die zuerst vor dem 1. Juli 1891 erschienen sind, können das amerikanische Copyright nachträglich nicht mehr er werben. k) Von den zwischen dem 15. April 1892 und dem 30. Juni 1909 ver öffentlichten Werken konnte» nur solche ans den Copyrightschutz An spruch erheben, die bereits innerhalb der vorhergehenden Copyright- Periode nach Maßgabe der damals geltenden Bestimmungen geschützt worden waren. Das gegenwärtige Copyrightgesetz macht es klar, daß Werke, welche mit neuer Materie wieder veröffentlicht werden, durch ihre Anmeldung den Schutz nur auf diese neue Materie erwerben. Eine rückwirkende Kraft dieses neuen Schutzes auf den alten ungeschützten Text kann nicht kon struiert werden. Unveränderte oder nur ganz geringfügig geänderte Neuauflagen, deren Erstveröffentlichung ohne Copyrightschutz geschah, können also das Copyright demgemäß nicht mehr nachträglich erwerben. Bloße Änderung des Titels gibt keinen Anspruch auf Copyright. Die Hauptschwierigkeit in der Beurteilung der einschlägigen Pro bleme scheint sich ergeben zn haben aus der Tatsache, daß von seiten der Verleger oder anderer Copyrighteigentümer leicht übersehen wurde, daß das amerikanische Copyrightgesetz ausdrücklich bei jeder Anmeldung einen »Claim of Copyright« fordert, d. h. eine Angabe oder Erklärung über den Gegenstand des beanspruchten Schlitzes. Bei Neuerscheinungen ist dieser Claim naturgemäß von selbst in der Tatsache der Erst veröffentlichung gegeben und bedarf keiner weiteren Begründung. Bei Neuauflagen, hauptsächlich von wissenschaftlichen Werken, wird der Fall häufig so liegen, daß sie so umfassend revidiert, erweitert oder umgeschrieben sind, daß die neuen Textteile als Neuerscheinungen gelten können. Nach dem Dafürhalten der Copyrightbehörde sollte es dem Verleger in der Regel nicht schwer fallen, eine klare und knappe Darlegung der textlichen oder illustrativen Tatsachen, die zu der Inanspruchnahme eines neuen Copyrights veranlassen, zu geben, und zwar in der Forni einer Erklärung in großen Umrissen über die Punkte, in denen die Neuauflage gegenüber der alten Neues auf weist. Eine gute Probe wäre nach Ansicht der Copyrightbehörde, daß sich der Verleger in solchem Falle die Frage vorlegte, ob irgendein böswilliger Nachdrucker die neue Materie herausschneiöen könnte, ohne die alten Teile anzntasten. Ist das der Fall, wie z. B. bei gänzlich neuen Kapiteln oder Abschnitten, so liegt ein berechtigter Anspruch auf Copyright vor. Bestehen dagegen die Veränderungen ausschließ lich aus hier und da verstreuten Veränderungen von Worten des Textes, so ist offensichtlich nicht anzunehmcn, daß jemand ausgerechnet diese Textbrocken Nachdrucken wird, und ein vernünftiger Copyrightan spruch besteht demgemäß in solchem Falle nicht. Ein amerikanischer Gerichtshof könnte wohl kaum einen Anspruch auf Copyright aufrecht erhalten für die Zusätze zu einer geschlitzten oder ungeschützten Original ausgabe, deren neuen Charakter der Antragsteller des Copyright selbst nicht durch eine bestimmte Erklärung definiere» nnd stützen kann. Die noch bestehenden Schwierigkeiten werden verschwinden, wenn von seiten des Copyrighteigentiimers die gesetzliche Notwendigkeit eines sol chen klar bestimmten Anspruches (definite claim) richtig verstanden wird und wenn nur solche Neuauflagen ctngereicht werden, für die ein solcher claim einleuchtend vorgebracht werden kann. Der Sinn und Zweck der Eintragung in das Copyrightregtster in Washington ist doch schließlich nur der, die Copyrightansprüche so sicherzustellen und von fehlerhaften Umständen zu befreien, daß der Anspruch bei etwaiger Anfechtung und Prozessierung vor dem letzten Endes entscheidenden Gerichtshof der Vereinigten Staaten bestehen kann. Gerade auf diese Formulierung der Funktion des Copyrightbureaus sei hingewiesen, denn in ihr stellt sich der Charakter dieser Eintragungsstelle am besten dar, die, weit davon entfernt, Schwierigkeiten zu bereiten und spitzfindige Umständlichkeiten zu machen, ständig im Interesse der Copyrtghteigen- tiiiner darauf bedacht ist, den Anspruch so sicher wie möglich zu stellen und alle Angriffsflächen zu beseitigen. In diesem Zusammenhänge sei noch auf eine kleine technische Frage hingewiesen, die dem Copyrightbnreau häufig die Eintragung er schwert: Im Falle der bet deutschen Verlegern üblichen Vordatierung empfiehlt es sich, die Jahreszahl in der Copyrightnotiz in Übereinstim mung zn bringen mit der Jahreszahl auf dem Titelblatt. Eine Diver genz zwischen den beiden Jahreszahlen verwirrt den Sinn der Copy rightnotiz, die ja doch das Jahr des Beginns der achtundzwanzig- jährigen Schutzfrist anzetgen soll. Darf eine Jugendzeitschrift als Lehrmittel in einer Schule cin- gcführt werden? — In den »Leipziger Neuesten Nachr.« lesen wir: Mit der Frage, ob die Leitung einer gewerblichen Fortbildungsschule berechtigt sei, für den Unterricht in der Bürgerknnöe an Stelle eines Lehrbuches eine Jugendzeitschrift als Lehrmittel einzuführen und deren Beschaffung den Schülern vorzuschreiben, beschäftigte sich die Straf kammer des Landgerichts zu Halle a. S. An der gewerblichen Fort bildungsschule zu Schkeuditz war die Zeitschrift: »Wir sind Deutsch lands Jugend«, herausgegeben von Rektor Hemprich-Weißenfels, auf Anregung der Königlichen Regierung zu Merseburg als Lehrstoff einge führt und das Halten derselben den Fortbildnngsschülern seitens der Schulleitung aufgegeben worden. Mehrere Schüler, die sich weigerten, auf die Zeitung zu abonnieren, erhielten von: Amtsgericht zu Schkeu ditz Strafbefehle von je 3 Mark. Hiergegen wurde Einspruch erhoben und gerichtliche Entscheidung beantragt. Das Schöffengericht zu Schkeuditz hielt die Strafbescheide aufrecht und stellte sich auf den Standpunkt, daß die Schüler zweifellos gegen die Ordnung der Schule verstoßen hätten, da die Beschaffung der Zeitung von der Schulleitung angeordnet nnd von der Schuldeputation stillschweigend gutgeheißcn worden sei. Die Strafkammer zu Halle hob indes die ergangenen Strafbescheide auf. Sie schloß sich dem Gutachten des vernommenen Sachverständigen, Universitätsprofessors und pädagogischen Schrift stellers Paul Barth aus Leipzig an, der sich auf den Standpunkt stellte, daß eine periodisch erscheinende Zeitschrift ein Lehrmittel im Sinne der Schulordnung nicht sein könne. Im vorliegenden Falle könne das um so weniger der Fall sein, als die fragliche Zeitschrift keinen rein wissen schaftlich-pädagogischen Charakter habe, sich vielmehr auch mit Politik beschäftige. Die Politik müsse aber unter allen Umständen ans den Fortbildungsschulen ferngehalten werden. Die zur Verlesung gelangte Nummer der Zeitschrift enthalte u. a. polemische Ausführungen gegen
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