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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.12.1924
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1924-12-15
- Erscheinungsdatum
- 15.12.1924
- Sprache
- Deutsch
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Redaktioneller TcU. X: 293. 15. Dezenrbcr 1924. Ihr« Sonderrolle. Was nützt die Ausstellung seitens der Massen von Verlegerslrmen im neuen Riesenhause, wenn die Einkäufer nicht ln entsprechend großer Zahl kommen? Man klagt, daß so viele bedeutende Verleger aus der Messe aus Platzmangel nicht ausstellen können, daß viel« andere nicht genügend Aus stellungsraum besitzen und daß manche große Firmen nicht aus stellen wollen. Wir fragen darauf: Was nützt, geschäftlich ge dacht, öle Vermehrung der Aussteller den Ausstellern? Müßten aus den bisher noch mit dem Verkaufsergebnis leidlich zufrie denen Verlegern nicht ganz Unzufriedene werden? Der kaufende Sortimenter bleibt an seine Bedarfsgrenze und an die Enge seines Geldbeutels gebunden. Er wird bei Vermehrung der Ausstellerfirmen im einzelnen noch kleinere Abschlüsse machen, od«r nur eine kleinere Zahl von Verlegern mit seinen Einkäufen erfreuen. Wenn jetzt noch fehlende wichtige und groß« Verleger ausstellen, wird der Anreiz zum Besuche seitens der Käufer Wohl größer werden, könnte man glauben und hoffen, aber diese Zug kraft allein reicht ganz gewiß noch nicht hin, das Messehaus mit der erforderlichen Zahl von Käufern zu füllen. Di« viel- zuvielcn Verleger haben in den letzten Wochen durch ihr Massen bombardement von Börsenblattanzeigen den Sortimentern ein Gruseln vor dem dicken Börsenblatt durch den Leib gejagt. Wo ist der Sortimenter, der die vielen Bücher und das viele »Zeug« zu bestellen vermöchte? Er kann nicht einmal diese vielen An zeigen Mt Aufmerksamkeit durchblättern. Nun denke man sich einmal die in den großen Messehausrüumen sich auswirkenden Werlegermassen, losgelassen mit ihren »Kindern» groß und klein auf «ine kleine Besucherzahl von einkaufenden Sorti mentern! Wir wollen mit unseren Ausführungen nicht bange machen, sondern wir möchten nur bezwecken, daß die Sortimenterschaft über diese wichtigen Fragen zur Meinungsäußerung veranlaßt wird, weil von ihrer Einstellung zur Messe das meiste abhängt'j. Um nicht da oder dort den Glauben auskommen zu lassen, daß wir uns mit diesen Darlegungen gegen die Büchermesse ausisprechen wollen, führen wir folgendes an: Seit Bestehen der Bugramesse ist unsere Firma Kojeninhaberin, und jetzt haben wir uns auch als Anteilzeichner für den Metzhaus-Neubau ge rne ldet.» Das letzte Schreiben leitet zu dem Plan des Deutschen Buchgewerbe der eins zu Leipzig über, mit dem er in einer vierseitigen Beilage zum Börsenblatt Nr. 281 an die Öffentlichkeit getreten ist. Es gilt, ein geräumiges Meßhaus für die jeweiligen Meßausstellungen und für «ine Daueraus stellung des gesamten Buchgewerbes zu errichten. Der Plan scheint sehr Wohl geeignet, ein gutes Teil der ganzen Meßsragen »cs Buchhandels zu lösen und viele bisher berechtigte Klagen für die Zukunft auszuschalten. Der neu zu errichtende Bugra-Metzpalast soll gegenüber dem Buchgewerbehaus und dem Deutschen Buchhändlerhause, Ecke Plato- und Hospitalstraße, zu stehen kommen. Das Ge lände bildet die Fortsetzung des alten Johannisfriedhofes und wird zurzeit von der Werkstätte für Arbeitslose benutzt. Es liegt inmitten des graphischen Zentrums von Leipzig und ist vom Stadtinnern aus auf dem Wege zur Technischen Messe bequem zu erreichen: Der Baukostenaufwand wird mit etwa 2 Millionen Goldmark veranschlagt, wobei das Gelände selbst vom Rat der Stadt Leipzig unentgeltlich zur Verfügung gestellt wenden müßte. Das Gebäude soll die Bugra-Messe des Deut schen Buchgewerbevercins mit ihren Büchern, Noten und Kunst blättern, sowie die jetzt im Buchgewerbehaus veranstaltete Bugra-Maschinenmesse mit ihren Maschinen, Materialien, Far ben, Schriften usw.. vor allem aber auch die Erzeugnisse der Druckmaschinenfabrikanten aufnehmen. Insgesamt wird der neue Bugra-Metzpalast folgende Abteilungen enthalten: Auch die Schriftleitung des Börsenblattes bittet um recht zahl reiche Meinungsäußerungen aus Sortlmenterkrelsen. Unsere Bitte Iverden wir zu Beginn des neuen Kahres wiederholen, da jetzt der! Sortimenter zu sehr beschäftigt ist. Buch-, Kunst- und Muslkaltenhandel, Graphische Kunstanstal ten, Druckereien, Klischeeherstellung, Hochdruck, Tiefdruck, Flachdruck, Offsetdruck usw.. Graphische Reklameerzeugnisse, Buchbindereien, Papiere! Rotationsmaschinen, Schnellpressen, Offsetpressen, Stein druckpressen, Tiegeldruckpressen, Anlegeapparate, Schneide-, Heft- und Falzmaschinen, Papierverarbeitungs-Maschinen, Liniiermaschinen, überhaupt alle Maschinen für das gesamte graphische Gewerbe, Schriften, Farben, Bronzen sowie sämt lich« Hilfsmaschinen und Materialien für Buch-, Stein- und Offsetdruck sowie Buchbinderei, Photographie. Ohne heut« auf den Gesamtplan des Bugra-Meßpolastes näher einzugehen, darf gesagt werden, daß er gerade zu einer Zeit kommt, in der es gilt, Leipzigs Ruf als Messe- und Bücherstabt aufs neue zu festigen und zu stärken. Der Bugra-Metzpalast bildet den folgerichtigen Schlußgedanken der vor zehn Jahren in Leipzig veranstalteten Internationalen Ausstellung für Buch gewerbe und Graphik. Es ist das Verdienst der Geschäftsleitung und insbesondere des Vorstandes des Deutschen Buchgewerbe- Vereins, des Herrn Geheimrats vr. Volkmann, abermals, wie schon im Jahre 1914, den Anstoß zu einer der Bücherstadt Leipzig würdigen Unternehmung gegeben zu haben. Und es ist zu hoffen, daß der a>n die Firmen der graphischen Gewerbe Deutschlands ergangene Aufruf zur finanziellen Unterstützung der Errichtung des Bugra-Meßpalastes auf fruchtbaren Boden fällt. Der Wechsel als Zahlungsmittel. Der Wechsel, der in der Inflationszeit so ziemlich von der Bild- fläche verschwunden mar, tritt jetzt, zur Zeit der Geld- und kkreditnot, wieder mehr und mehr in den Verkehr. Leider herrschen über die wechselrechtlichen Verbindlichkeiten und Anwendungen dieser Zahlungs weise im Geschäftsleben oft viel Unklarheiten. Besonders viel wird gegen das Wechsclstempelgesetz verstoßen. Tie Wechsel sind oftmals gar nicht, andere wieder zu wenig versteuert. Bei manchen fehlt wieder der Ergänzungswechselstempel. Da jede Behörde, wie die Post, d e Gerichtsbeamten usw., jeden Verstoß gegen dieses Gesetz (§ 26 des Wechselstempelgesetzes) dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen hat, so setzt sich jeder an dem Wechsel Beteiligte, wie Aussteller, Girant, Bezogene usw., einer Zollstrafc aus, die teils sehr erheblich ist. Zurzeit beträgt sie den fünfzigsachcn Betrag der hintcrzogenen Summe. Wie schützt man sich nun vor dieser Unannehmlichkeit? Am besten dadurch, daß man stets, auch als Girant, den Wechsel auf die Verrechnung der Stempclabgabe nachprüft. Entdeckt man hierbei ein Versehen des Vordermannes in dieser Hinsicht, so tut man gut, den Wechsel selbst vor Weitergabe nachzuversteucrn. Viele Wechsel sind auch nicht vorschriftsmäßig als Wechsel nach der Wechselordnung behandelt. Jeder Wechsel muß nämlich die wesentlichen Erfordernisse eines Wechsels besitzen. Fehlt auch nur eines dieser formellen Er fordernisse, so verliert der Wechsel seine Gültigkeit als Wechsel. (Ar tikel 4 der Wechselordnung.) Zu diesen wesentlichen Erfordernissen eines gezogenen Wechsels gehören nun: 1. die in den Wechsel selbst aufzunehmende Bezeichnung als Wechsel, 2. die Angabe der zu zahlenden Summe, 3. der Name der Person oder die Firma, an welche gezahlt werden soll (der Remittent, Ordre eigene), 4. die Angabe der Zahlungszeit, 5. die Unterschrift des Ausstellers (Name oder Firma), 6. die Angabe des Ortes, Monatstages und Jahr der Ausstellung, 7. der Name der Person oder der Firma, welche die Zahlung leisten soll, 8. die Angabe des Ortes, wo die Zahlung geschehen soll. Zu beachten ist ferner, daß bei Angabe der Geldsumme die ge naue Bezeichnung der Geldsorte erforderlich ist. Ungenügend ist die Angabe der M zahlenden Summe, z. B. in Goldmark. Am häufigsten wird bei Benutzung von vvrgedrncktcn Wechselformularen der Remit tent, die Person, an wen gezahlt werden soll (Ordre meiner eigenen), weggelasscn. Für die Zahlnngszeit kommt nur eine Zeit für die ge samte Geldsumme in Betracht. Diese Zahlnngszeit kann auf einen bestimmten Tag, auf Sicht (bei Vorzeigung) oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht oder nach Dato gestellt sein. Ein sogenannter Nach- sichtwcchsel muß aber, ehe er z. B. der Post zur Einziehung bzw. ^ Protestierung übergeben wird, angenommen sein, und zwar unter > Angabe des Datums. Die Feststellung dieser ersten Vorzeigung kann
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