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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.08.1938
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1938-08-18
- Erscheinungsdatum
- 18.08.1938
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- Deutsch
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Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Nr. 191 (N. 92» Leipzig, Donnerstag den 18. Angust 1838 195.Jahrgang Anordnung der Reichskulturkammer über die Inkraftsetzung von Anordnungen der Neichskulturkammer im Lande Österreich Auf Grund des § 25 der Ersten Verordnung zur Durchfüh rung des Neichskulturkammergesetzes vom 1. November 1933 (RGBl. I S. 797) und § 4 der Verordnung über die Einführung der Reichskulturkammergesetzgcbung im Lande Österreich vom N. Juni 1938 (RGBl. I S. 624) ordne ich mit Zustimmung des Reichskommissars für die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich folgendes an: Mit der Veröffentlichung dieser Anordnung im »Völkischen Beobachter« treten im Lande Österreich folgende Anordnungen der Neichskulturkammer in Kraft: 1. die Anordnung betr. Ablieferung von Druckschriften an die Deutsche Bücherei in Leipzig vom 20. September 1935, ab gedruckt im »Völkischen Beobachter« vom 27. September 1935; 2. die Anordnung über Berufsbezeichnungen vom 9. Dezem ber 1935, abgedruckt im »Völkischen Beobachter« vom 12. Dezember 1935. Berlin, den 10. August 1938 Der Präsident der Reichskulturkammer vr. Goebbels (Völkischer Beobachter vom 17. August 1938) Die »Anordnung betr. Ablieferung von Druckschriften an die Deutsche Bücherei in Leipzig« hat folgenden Wortlaut: Auf Grund des § 26 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Neichskulturkammergesetzes vom 1. November 1933 (RGBl. I S. 797) ordne ich an: 1. Um die lückenlose Erfassung des gesamten deutschsprachigen Schrifttums durch die Deutsche Bücherei und seine laufende Bekanntgabe in der von der Deutschen Bücherei bearbeiteten »Deutschen Nationalbibliographie« sicherzustellen, haben alle dem Zuständigkeitsbereich der Reichskulturkammer unterstehen den Einzelpersonen, Verbände und sonstige Stellen, soweit sie bzw. ihre Verlage bisher noch nicht durch die Verordnungen a) der Reichsregierung vom 11. April 1927 (NMBl. 1927 Nr. 17), b) der Neichsleitung der NSDAP, vom 26. Juli und 10. Dezember 1934 (VBl. 1934, Folge 78 und 86), e) des Vörsenvereins der Deutschen Buchhändler vom 6. November 1934 und des Bundes reichsdeutscher Buchhändler vom 22. De zember 1934 hierzu ausdrücklich verpflichtet sind, die von ihnen herausgebrachten Druckschriften spätestens innerhalb einer Woche nach Erscheinen möglichst in einem gebundenen Exemplar porto- und kostenfrei an die Deutsche Bücherei abzugeben-. Ist bei einer Schrift aus irgendeinem Grunde Geheimhaltung er forderlich, so ist dies bei der Übersendung anzugeben. 2. Der Ablieferung unterliegen alle Bücher, Zeitschriften, Bro schüren und kleineren Drucksachen, soweit sie mehr als Ein- blattdrucke darstellen. Nicht ablicscrungspflichtig sind Musi kalien und Kunstblätter ohne begleitenden Text, politische Tageszeitungen (wohl aber literarische und heimatkundliche Beilagen), Preislisten, Musterbücher und Kataloge, die nicht einen selbständigen literarischen oder künstlerischen Wert haben, sowie einfache Vordrucke. vr. Goebbels. Die »Anordnung über Berufsbezeichnungen« hat folgenden Wort laut: Auf Grund des § 25 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Neichskulturkammergesetzes vom 1. November 1933 (RGBl. I S. 797) ordne ich folgendes an: Da die Neichskulturkammer die kraft Gesetzes bewirkte Zusam menfassung der Kulturberufsgruppen ist, so bedeutet der Zusatz »Mitglied der Neichskulturkammer« oder »Mitglied der Neichsmusik- kammer« usw. zu einer Berufsbezeichnung etwas Selbstverständliches, daher Überflüssiges und unter Umständen Irreführendes. Denn dieser Zusatz ist in den Augen der Öffentlichkeit, die über die Nechtsnatur der Kammern nicht genau unterrichtet ist, unter Umständen der Aus druck einer besonderen Leistungsbewertung oder der Zugehörigkeit zu einer aus der Berufsgruppe besonders herausgehobenen Aus lese. Ich verbiete cs deshalb allen Mitgliedern der Neichskultur kammer, sich bei öffentlichen Ankündigungen, auf Firmenschildern u. dgl. als Mitglied der Neichskulturkammer oder einer ihrer Einzel kammern zu bezeichnen. Zuwiderhandelnde haben den Ausschluß aus der Kammer wegen Unzuverlässigkeit und damit die Untersagung ihrer Berufstätigkeit zu gewärtigen. Entgegenstehende Bestimmungen der Kammern sind aufgehoben. vr. Goebbels. Neichsschrifttumskammer, Gruppe Buchhandel Ausschlüsse — Nichtausnahmc» — Aufforderung zur Meldung Der Leihbuchhändlcr Victor Groß in Frankfurt am Main, Ulmenstraße l, wurde am 25. Februar 1937 auf Grund des 8 10 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Rcichs- kulturkammergesetzcs vom I. November 1933 (RGBl. I, S. 797) aus der Neichsschrifttumskammer ausgeschlossen. Aus Grund des H IN der Ersten Verordnung zur Durchfüh rung des Reichskulturkammcrgcsetzes vom 1. November 1933 (RGBl. 1933 I, S. 797) wurde Herr Willy Huth in Tor- ga» a. d. Elbe, Fcldstraßc 18, aus der Reichsschrifttumskammer ausgeschlossen. Er hat nicht mehr die Berechtigung, sich inner halb des Bereiches der Reichsschrifttumskammer irgendwie zu betätigen. Es wird darauf hingcwiescn, daß Herr Franz Zill, ge boren am 12. Mai 1894 zu Leipzig, zuletzt wohnhaft in Berlin- Neukölln, Berliner Straße 93, nach seinem Ausschluß aus der Reichsschrifttumskammer keine Berechtigung mehr hat, sich kul- turvcrmittelnd zu betätigen. Sonnt darf Herr Zill auch nicht 'als buchhändlerischer Angestellter oder Buchvcrtrctcr beschäftigt werden. Es wird nochmals darauf hingcwiescn, daß Herr Paul Bugdahn, geboren am 25. April 1890 zu Rostock, zuletzt wohn haft in Altona-Gr. Flottbek, Lohweg 4, nach seinem Ausschluß aus der Reichsschrifttumskammer keine Berechtigung mehr hat, sich kulturvermittelnd zu betätigen. Herr Bugdahn darf mithin auch nicht als Buchvcrtrctcr arbeiten. Der Herr Präsident der Neichsschrifttumskammer hat durch Entscheidung vom 21. April 1938 die Aufnahme des Herrn Georg Röder in Breslau 2, Hcrbcrt-Slanitzki-Straße 8, in die Rcichsschristtumskammer, Gruppe Buchhandel, auf Grund des tz 10 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Rcichs- kulturkammergesetzes vom 1. November 1933 abgelehnt. Es wird darauf hingewiesen, daß Herr Karl Grassin- g c r, geboren am 2. August 1905, zuletzt wohnhaft in Augsburg, Kernriedstraße 24, nicht ini Besitze eines Ausweises der Reichs- «iii?
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