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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.08.1938
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- 1938-08-18
- Erscheinungsdatum
- 18.08.1938
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Das Recht am Stehsatz Durch Vereinbarung des Verlegers mit der Druckerei bleibt des öfteren der Satz eines Werkes stehen (oder es werden Ma tern angefcrtigt), damit bei einer neuen Auflage der einmal hergestellte Satz verwendet werden und die Herstellung dadurch verbilligt werden kann. Dadurch wird Arbeit gespart und cs kann der Preis des Buches tunlichst niedrig gehalten werden. Kommt es freilich zu keiner neuen Auflage oder sind die vorzu- nchmendcn Satzänderungcn so groß, daß die Benützung des Stehsatzes sich nicht lohnt, so war die Maßnahme verfehlt und der Satz, der längere Zeit aufgehoben worden ist, wird abgelegt. Schon aus diesem wirtschaftlichen Charakteristikum des Stchsatzes ergibt sich, daß die ihn betreffende Abmachung einem ganz bestimmten und eng begrenzten Zwecke dient. Das ist für die rechtliche Beurteilung wichtig. Eine Bestimmung des BGB. (K 95V) sagt, daß derjenige, der durch Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe eine neue bewegliche Sache herstellt, das Eigentum daran erwirbt. Das gilt natürlich auch für den Buchdrucker, der aus Blei oder aus Bleilettern Schriftsatz herstellt. Aber man darf daraus nicht schließen, daß dieses »Eigentum- ihn von jeder Be schränkung des Gebrauchs unabhängig mache. Im Verhältnis zu dem Lieferer des Rohstoffes, des Bleis, erwirbt der Buch drucker durch die Satzherstellung Eigentum an dem Blei und dem Satz. Aber er stellt den Satz für den Verleger, im Auftrag des Verlegers, her, der sowohl den Satz wie auch — beim Stch- satz nämlich — die Aufbewahrung d. h. die Erhaltung des Satzes bezahlt. Dieser fertige Schriftsatz ist im Rechtsverhältnis zwischen dem Drucker und dem Verleger etwas anderes als eine bloße verarbeitete oder erarbeitete Ware; er ist das Substrat eines geistigen Werkes, das dem Verleger gehört, der damit u. U. dem Buchdrucker gegenüber auch die Rechte des Autors vertritt. Der Schriftsatz als Niederschlag des Werkes, als Mater eines für Neudrucke notwendigen Satzgefüges, ist Eigentum des Verlegers, nämlich in der geistigen Potenz des Schriftsatzes. Bleibt nun der Satz gemäß Vereinbarung zwischen Verleger und Drucker stehen, in der Regel gegen Bezahlung eines Miet- betragcs, so bedeutet dieser Mietvertrag, daß der Gebrauch der Mietsache nur in gemeinsamem Einverständnis zwischen Drucker und Verleger verwendet werden kann. Denn das ist die Ge schäftsgrundlage dieses Vertrages. Weder ist der Verleger berechtigt, den Stehsatz herauszuver- langcn, um damit irgendwelche in der Vereinbarung nicht vor gesehene eigene Zwecke zu erfüllen, noch ist der Drucker be rechtigt, den Stehsatz für einen anderen als den Vertragspartner zu verwenden. Beiderseits ist die Verwendung beschränkt. Gerade das ist der Sinn des Stehsatz-Mietvertrages. Beiderseits kann der Stchsatz-Mietvertrag gekündigt wer den, sei cs, daß das weitere Aufheben sich für den Verleger nicht mehr lohnt, sei es, daß der Drucker wegen Raummangels oder wegen Bleibcdarfs ihn nicht länger aufheben will oder kann; das Ergebnis solcher Kündigung aber ist das Ablegen des Satzes, das durch den Stchsatzmietvertrag nur aufgeschobcn ist, während cs sonst die regelmäßige Pflicht des Druckers ist. Das Ergebnis der Kündigung oder die sonstige Aufhebung des Mietvertrages ist nicht die Freigabe des Satzes zu beliebiger Verwendung. Geht etwa der Verlag des im Stchsatz vorhandenen Werkes auf einen anderen über, so muß dieser sich mit beiden Part nern des Stehsatzmietvcrtrages ins Benehmen setzen, wenn er den Stehsatz seinerseits für das ihm überlassene Werk erwerben will. Einerder vorher Beteiligten allein kann über den Stch satz als Werksubstrat nicht verfügen; vielleicht der Verleger, so lange er die Stehsatzmietc bezahlt (aber auch er nur für das be treffende Werk, nicht für ein anderes!), sicherlich nicht der Drucker allein, da ihm das in dem Satz verkörperte geistige Gut nicht gehört. Es kann sogar auch in Frage kommen, daß das Eigentum au dem Schriftsatz, der als Verwirklichung eines Manuskripts und in unmittelbarem Werkvertrag geschaffen wird, unmittelbar für den Verleger entsteht. Das würde die rechtliche Folgerung, zu der wir ohnedies gelangten, noch bestätigen. Im Stehsatzvertrag aber ist der Drucker Vermieter und hat nach tz 536 BGB. die vermietete Sache dem Mieter in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauche geeigneten Zustande zu über lassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustande zu er halten. Der »vertragsmäßige Gebrauch- ist hier nur derjenige für einen Neudruck des betreffenden Werkes, nichts anderes. Der Mieter (Verleger) hat nur den vereinbarten Mietzins zu zahlen. Dieser ist errechnet auf der Grundlage, daß der Satz während der Mietzeit nicht anderweitig umgesetzt werden und — neben dem Opfer an Platz — geschäftlich somit keine Frucht tragen kann, jedoch dem Drucker eine gewisse Anwartschaft darauf gibt, den Druckauftrag auf Neudrucke und Neuauflagen des betreffen den Werkes zu erhalten. Eine nicht im Sinne dieses eng auszulegenden Mietvertrags liegende selbständige Benutzung des Stchsatzes durch den Drucker — sei es für einen anderen Verleger oder sei cs, man denke an Gesetzestexte oder dergleichen, für ein anderes Werk — wäre so gar Gcbrauchsdicbstahl oder eine betrügerische Handlung gegen über dem die Stehsakmicte zahlenden Verleger. vr. A. Elstcr. Erneuerung der Illustration Soll die Schriftscite eines Buches einen erfreulichen Ein druck machen, so müssen vorbereitende Überlegungen mancher Art angcstellt werden, um ein schönes, ein künstlerisch wertvolles Werk dem Leser vorlegen zu können. Wir sind fast alle flüchtige Leser geworden nnd so weiß kaum einer mehr den sinnlichen Reiz einer schön gesetzten Seite mit dem Auge genießend auf- zunehmcn. Für die Gestalt des geschriebenen und des geschnit tenen und gegossenen Buchstabens, die uns im Abdruck sichtbar wird, gelten aber genau so künstlerische Gesetze wie für die Ge stalt eines gezeichneten oder in Druck wiederzugebenden Bildes. Doch ist die Wahl der schönen Schrift ja nicht die einzige Aufgabe bei der Anordnung der Seite. Denken wir nur einmal an so etwas »Nebensächliches- wie das Einrücken der Absätze, da gibt cs an ein Dutzend Möglichkeiten, diese typographische Arbeit immer wieder anders zu machen. Scheinbar wird der Umfang dieser Aufgaben inhaltreicher und die Lösungen werden schwieriger mit dem Aufkommen neuer Schriften und Schriftschnittc. Doch diese Auffassung hieße die Aufgabe des Schriftsetzens als einer sormgebenden, einer künstlerischen, verkennen; dies würde bedeuten, daß das Auord- nen nach einem Regelwerk sich auch von unschöpferischen Men schen erlernen ließe. Tatsächlich aber entstanden nur solange schöne und gut gesetzte Bücher, nnd zwar mit zahlreichen und immer neuen Schriftschnittcn, wie auch die Zeiten selbst voller schöpferischer Gesinnung waren. Erst mit dem allgemeinen künst lerischen Verfall verfällt auch die Kunst, ein Buch wohlgefällig gestalten zu können. Eine grundlegende neue Schwierigkeit ergibt sich erst dann, wenn ein Buch mit Bildern versehen werden soll. Dies bedeutet, daß zu der ersten Stimme der Schriftsprache die zweite der Bildsprache hinzukommt. Großen Geschicks bedarf cs nun, diese beiden Stimmen zusammcnzuführen, daß auch ein harmonisch vollendetes Ganzes draus werde. Mit den vielen Möglichkeiten der letzten Jahrzehnte, Bildvorlagen für ein Buch hcrzustellcn, ist der Aufgabenkreis, das Bild dem Buch in vollkommener Weise einzufügen, sehr vielschichtig geworden und wir sind in vielen Richtungen noch von guten und mustergültigen Lösungen entfernt. Nr. 191 Donnerstag, den 18. August 1938 639
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