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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.08.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-08-10
- Erscheinungsdatum
- 10.08.1899
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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S6S4 Nichtamtlicher Teil. 184, 10, August 18SS, Rechte darin besteht, daß man den Verein »eintragen« läßt und ihn im Statut so bezeichnet, so hat der Vorstand es für seine Pflicht gehalten, diesen »Eintrag» in Erwägung zu ziehen und oorzuschlllgen, denselben demnächst bewirken zu lassen, »Der Unterschied zwischen einem Verein, der »nicht ein getragen« ist, und einem solchen, der »eingetragen» ist, besteht in der Hauptsache darin, daß aus einem Rechtsgeschäfte, in das im Namen eines »nicht eingetragenen» Vereins Dritten gegenüber eingctreten wird, die handelnde Person haftet, und wenn mehrere, also z, B, Ihr Vorstand, handeln, diese als Gesamtschuldner haften, wogegen bei einem »eingetragenen» Verein die Gesamtheit für die oorgenommenen Rechts geschäfte hastet. Wenn es sich also darum handeln würde, daß irgend ein Recht nach außen hin geltend gemacht werden sollte, so müßte, wenn der Verein nicht »eingetragen- würde, jedesmal eine Generalversammlung einberufen werden, und das wäre ein schwerfälliger, ja für unser» Verein überhaupt nicht gangbarer Weg, Es bedarf nur ganz weniger formeller Aenderungen der Statuten, z, B, der Hinzusügung eines Paragraphen bezüglich des Verfahrens bei einer etwaigen Auslösung des Vereins, der merkwürdigerweise bisher gefehlt hat. Man kann es ohnehin als eine Lücke bezeichnen, daß keine Bestimmung in unseren Statuten darüber enthalten ist, was im Falle der Auflösung aus dem Vermögen des Ver eins werden soll und unter welchen Modalitäten der Verein sich überhaupt auflösen kann, »Wahrscheinlich ist eine Bestimmung hierüber deshalb weggeblieben, weil an das Eintreten einer solchen Even tualität überhaupt nicht gedacht wurde; aber die Möglichkeit ist doch auch von uns nicht zu bestreiten, und so glaube ich, daß es immerhin opportun sein dürfte, diesen Fall in den Statuten vorzusehen. Also in dieser Beziehung müßte eine Bestimmung getroffen werden, und ich denke mir, daß, etwa wie in 8 22 (Statutenänderung), festgesetzt werden könnte, zu einem Beschluß auf Auflösung sei eine Mehrheit von wenigstens zwei Drittel der Anwesenden in der General versammlung erforderlich. Sodann wäre noch zu bestimmen — und das ist eine Forderung des Bürgerlichen Gesetzbuches — an wen im Falle der Auflösung des Vereins das vor handene Vermögen desselben überzugehen hätte, an welche Stiftung, Anstalt oder Person, Ich weiß nicht, ob die Generalversammlung in dieser Beziehung die Entscheidung sich noch Vorbehalten will. In diesem Falle würden wir selbstverständlich der nächsten Generalversammlung Vorschläge unterbreiten und dann erst die »Eintragung« veranlassen. Die ganze Sache befindet sich noch im Stadium der Vor bereitung, und es wird zweckmäßig sein, Ihnen die Aenderungen erst dann vorzulegen, wenn die aufsichtführende Behörde darüber gehört worden ist, »Ich möchte daher im Namen des Vorstandes sür heute nur den Antrag stellen, uns im allgemeinen zu ermächtigen, formelle Aenderungen in den Statuten vorzunehmen, die den Eintrag des Vereins möglich machen und die ihm damit die Eigenschaft der juristischen Person sichern,« Dieser Antrag wurde einstimmig angenommen. Zu der als vierter Punkt auf der Tagesordnung stehen den Besprechung buchhändlerischer Angelegenheiten von all gemeinem Interesse wurde aus der Mitte der Versammlung das Wort nicht ergriffen und daher alsbald die General versammlung geschlossen. Zum Artikel -Sortiment, Verlag und direkter Vertrieb in Nr. 179 des Börsenblattes. Daß »Schutz und Kräftigung dem soliden Sortiment gegenüber» von seiten der Verleger in genügender Weise geboten werde, wird wohl kein Sortimenter behaupten. Und gerade unter den bedeutendsten Verlagsfirmen giebt es solche, die rücksichtslos über den Kopf des Sortimenters hinweg direkt mit dem Publikum Geschäfte machen, und zwar nicht nur da, -wo nichts für ihren Verlag geschieht», sondern auch da, wo in intensivster Weise für sie gearbeitet wird. Vor allen sind es bedeutende Berliner Verlagsfirmen — dem Sortimenter brauche ich keine Namen zu nennen —, die dem Provinzialsortimenter das Leben schwer machen. Bevor ein neues Verlagswerk im Buchhandel angezeigt ist, werden Subskriptionslisten den Interessenten zugesanüt. Nach dem diese mit Bestellungen besät zurllckgekommen sind, wird dem Buchhandel das Werk als demnächst erscheinend angezeigt, und der rührige Sortimenter fällt mit Heißhunger über die neue Erscheinung her und versendet gleichfalls Subskriptions listen, Aber — »Johanna geht nnd niemals kehrt sie wieder«; sie finden im Papierkorb ihr Grab, nämlich die Subskriptions listen, Der Rahm ist abgeschöpft! — Das Buch erscheint, und die Ansichtsversenderei erfolgt, bis dem Gedächtnis und den Listen der letzte Interessent entrungen ist. Der Absatz fällt natürlich weder der Arbeit noch dem Anspruch des Verlegers entsprechend aus, und dieser sagt dann mit sittlicher Ent rüstung: Das Sortiment thut nichts für meinen Verlag, also muß ich direkt arbeiten. Der Gang der Entwickelung ist aber so, wie ich erzählte, — nicht, wie der Verleger behauptet. Einigemal habe ich mir die Mühe gegeben und bei ähnlichen mir zur Kenntnis gekommenen Fällen dem be treffenden Herrn Verleger einen Brief geschrieben und ihn ersucht, doch dem Sortimenter am Platz, entsprechend seiner Thätigkeit für seinen Verlag, auch einmal derartig ihm zu gegangene Bestellungen, eventuell mit verkürztem Rabatt, zu überweisen. Höfliche, um den Kern der Sache herum gehende Antwort war das Resultat! Eine Firma hat es infolgedessen so weit gebracht, daß ich, soweit ich nur irgend kann, nichts für ihren Verlag thue. Da auf dem Gebiete andere Firmen auch gute Bücher bringen, so habe ich mich mit Erfolg diesen zugewandt und ernte den Dank derselben. Warum können es andere Verleger nicht so machen, wie ich mit meinem kleinen Verlag bei Ankündigung von Neuigkeiten? Das von mir direkt an die Interessenten ge sandte Cirkular enthält eine Bestellkarte, lautend: »Ich er bitte durch die Buchhandlung von , , , , in , , , , 1 Exem plar , , , ,» re. Die Karte geht mir durch die Post wieder zu, da ihre Rückseite mit meiner Firma adressiert ist. Bei Erscheinen des Buches wird der Barfaktur die Bestellkarte aufgeklebt. Ich weiß den betreffenden mir wichtigen Namen des Bestellers und mache der Sortimentsfirma eine kleine Freude, — Ll, 0, Kleine Mitteilungen. Zeichen anderer Postverwaltungen, also z. B. in Preußen der bäue rischen oder württembergischen Postwertzeichen, hat jetzt das Reichs- Postamt eine neue Verfügung erlassen. Danach sollen auf den Zutaxe von Pfennigen zu belegen sind, fortan die Wertzeichen stets von der Aufgabe-Postanstalt mit dem Aufgabestempel ent wertet werden. In allen sonstigen Fällen der unrichtigen Ver wendung von Wertzeichen einer anderen Postverwaltung, d, h.
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