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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.10.1912
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1912-10-12
- Erscheinungsdatum
- 12.10.1912
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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239, 12. Oktober 1912. Nichtamtlicher Teil. Sprechsaal. Verlag oder Vertrieb? (Vgl. Nr. 229 u. 233.) Die Stellungnahme der Redaktion zu der von mir im Börsen- blatte znr Diskussion gestellten Frage »Verlag oder Vertrieb?« veranlaßt mich nochmals auf die Angelegenheit zurückzukommen. Ich fragte klar und deutlich, ob meine Firma als Verlagsfirma eines Buches angesehen werden muß, wenn die Auflage des Buches für m i ch gedruckt wurde, nur m eine Firma als Verleger ans dem Titelblatte des Buches gedruckt erscheint, ich das Buch gemäß der mit dem Urheber (Unternehmer) getroffenen Vereinbarung als Verleger im Börsenblatt«: ankündige, als von mir verlegt der Hinrichsschcn Bibliographie einsende und das Buch dementsprechend in der Bibliographie von Hinrichs als von m i r verlegt ange- kiindigt wird. Die Redaktion des Börsenblattes ist der Anschauung, daß man unter Verleger eines Buches denjenigen versteht, der eine Druck schrift vervielfältigt und verbreitet, welches Rechts verhältnis ans dem Titel des Buches zum Ausdruck gebracht und in Anzeigen und Katalogen klargestellt werden muß. Mir ist es dann unerklärlich, warum die Redaktion dennoch zu der Schlußfolgerung kommt, daß ich bei dem von mir geschilderten Sachverhalte nur das Recht hätte, meine Firma als »alleinige V c r t r i e b s st e l I c « auf dem Buche anzusühren. Um vollständige Klarheit in der Sache zu bekommen, wären mir einige Äußerungen von sachkundigen Kollegen sehr erwünscht. Ist der Redaktion nicht bekannt, daß Verlags wechsel sehr häufig sind, ohne daß jemand bis heute auf die Idee verfallen wäre, dem Nencriverbcr das Verlagsrecht zu bestreiten, weil er das Buch nicht selbst »vervielfältigt« hat? Wien. I v s e f L c n o b e l, Verlagsbuchhändler. Die Stellungnahme der Börsenblatt-Redaktion in der Diskussion über »Verlag oder Vertrieb« erscheint mir bedenklich. Von dem mir be kannten Standpunkte der österreichischen Gesetzgebung mochte ich einige Worte hinzufügen. Ohne auf den konkreten Fall, den die Redaktion zi tiert und dessen Details ich nicht kenne, einzugehen, muß ich bemerken, daß nach den positiven Bestimmungen des österreichischen Paßge setzes der Fall m. E. nicht so einfach liegt, wie nach der Auffassung der Redaktion. Der 8 Ü des österreichischen Preßgesetzes bestimmt nämlich, daß auf jeder Druckschrift der Name des Verlegers angegeben sein muß und daß jeder, der in dieser Richtung eine wissentlich falsche Angabe macht, mit Arrest von einer Woche bis zucinem Monate zu bestrafen ist. Es zeigt sich also, daß nach österreichischem Gesetze die Frage, ob derjenige, der als Verleger zeichnet, auch wirklich der Ver leger ist, keineswegs so bedeutungslos ist, wie dies auf den ersten Blick scheinen mag, da vielmehr die Behörde bei sonstiger schwerer krimineller Strafe verlangt, daß ihr der wirkliche Verleger genannt werde. Wenn man diese Gesetzesbestimmung berücksichtigt, so wird man wohl für die österreichischen Verhältnisse sagen müssen, daß, wer als Verleger zeichnet, wenn er das Verlagsrecht, das ja ein zedierbares Recht ist, erworben hat, auch wirklich Verleger i s t. Andernfalls käme man zu dem Resultat, daß in solchen Fällen und die Fälle sind ja nicht so selten, die Redaktion zitierte ja selbst einen solchen Fall — der Betreffende sich des Vergehens nach 8 0 des Preßgesetzes schuldig gemacht hat. München, 9. Oktober 1912. Oswin G e b b e r t. Die Nerantwortlichkoit des Sortimenters. Ans die persönliche Seite der Polemik einzugehen, die sich zwischen den Herren Wilhelm Müller und C. W. Stern entsponncn hat, ist für mich kein Anlaß. Wohl aber kann im Interesse aller Sortimenter, über denen in der Tat, wie Herr Müller mit Recht hervvrhcbt, »jeden Tag die Gefahr schwebt, wegen eines ihnen ganz fremden Inhalts eines Buches verantwortlich gemacht zu werden«-, die rechtliche Auffassung über die Verantwortung, die Herr Müller in seiner Zuschrift »Denunziantentum« vom 19. September (Börsen blatt Nr. 227) vertritt, nicht unwidersprochen bleiben. Es geht nicht an, daß der Vorsitzende des Vereines vsterr.-ung. Buchhändler eine irrige Rechtsanffassnng verbreitet, die die bisherige selbst verständliche Übung, daß der Sortimenter seinen guten Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 79. Jahrgang. Glauben beim Verkaufe eines Buches durch die auf dem Buche als Verlag oder Kommissionsverlag genannte Firma stützt, er schüttern muß. Der Versuch, die ausschließliche Verant wortlichkeit des Verlegers bzw. Kommissionsverlegers für den Fnhalt eines von ihm unter seiner Firma vertriebenen Buchs mit derjenigen des Sortimenters gleichzustellcn, muß mit aller Energie abgcwehrt werden, weil die Behörde daraus unter Umständen für den Sortimenter recht gefährliche Konsegnenzen ziehen könnte. Mir selbst ist gerade mit diesem von der Firma Lechner in den Handel gebrachten »Führer« in meinem Geschäft die Unannehm lichkeit passiert, daß eine ältere Dame, die im August in meinen, Lade» diesen Führer gekauft hatte, ihn nach einer halben Stunde zurückbrachtc und mit einem mir damals — ganz unbegreiflichen Arger sagte, sie wolle einen anderen Führer, dieser sei »ganz schlecht«. Ich hatte damals natürlich von dem Inhalt des Buches keine Ahnung und vermutete eine der vielen Launen des Publikums, während ich jetzt begreife, daß die Dame sich genierte, Details zu erzählen. Wie sollten auch ich und meine Gehilfen Zeit und Veranlassung finden, einen für jeden Buchhändler unzweifelhaft im Ver lage einer so angesehenen Firma erschienenen »Führer« erst darauf zu prüfen, ob sein Inhalt etwa berechtigten Anstoß erregen könne? Die Verantwortung trägt eben der aufgedrnckte Verlag, der ver pflichtet ist, sich ein Buch genau zu besehen, bevor er es in Vertrieb nimmt und unter den Schutz seiner Firma stellt. Im »Börsenblatt« und in der »Buchh.-Correspondenz« war dieser Führer von der Lechner'schen Hofbuchhandlnng als »in ihrem Verlag erschienen« nachdrücklich empfohlen. Im HinrichS ist dem entsprechend derselbe Führer als von der Lechner'schen Hofbnchhand- lnng verlegt ausgenommen, entsprechend dem 8 4 der »Bestim mungen«, der lautet: »Das Recht der Einsendung für dieses Ver zeichnis hat n u r der Verleger oder der Kommissionsverleger eines Werkes: durch den Aufdruck seiner Firma ist dies in der Regel als erwiesen anzunehmen«. Daß der Führer inHolland ge druckt ist, besagt nichts über seinen Verlag und konnte bei keinem Sorti menter irgendwelches Mißtrauen Hervorrufen. Daß die Firma Nilsson in Paris die Unternehmerin dieser Führer ist, ist auf dem Führer nirgends ersichtlich, soll aber trotzdem nicht bezweifelt werden: nach dem Sprachgebrauch gilt als Verleger für Deutschland und Öster reich jedoch jene Firma, die auf dem Titelblatt«: und Umschläge als Verleger des Buches genannt ist und das Buch, dessen Auflage für Deutschland und Österreich sie natürlich erworben hat, auch bis zum heutigen Tage als ihren Verlag betrachtete, cs w i e d e r h o l t als in ihrem Verlag erschienen im »Börsenblatt« selbst ankündigte, es zur Aufnahme an die Hinrichssche Bibliographie einschicktc und an den Buchhandel anslicserte: die Lechner'sche Hofbuchhandlnng (Will). Müller). Es muß im Interesse der Sicherheit der Sortimenter, sowohl vor behördlichen Schikanicrungen, als auch vor Publiknmsvor- würfcn, die ausschließliche Verantwortlichkeit des Verlegers bzw. Kommissionsverlegers festgehaltcn und die in der Zuschrift des Herrn Müller vertretene Auffassung, als trüge der auf dem Titelblatt aufgc druckte Verleger bzw. Kommissions- verlegcr eines Buches keine andere Verantwortung für den Inhalt als der Sortimenter, als absolut haltlos abgelehnt werden. Die Flagge deckt die Ware! Juristische Subtilitätcn, wie sic z. B. im Börsenblatt Nr. 229 gelegentlich der Erörterung eines verwandten verlagsrechtlichcn Falles geboten erscheinen, können da nicht in Betracht kommen. Nach der in diesen Erörterungen von der Börsenblatt-Redaktion vertretenen Auffassung ist »das tatsächliche N e ch t s v er st ä l t n i s a u f dem Titel dcsBuchesznm Ausdruckzn bringen und auch in Anzeigen und Katalogen der Sachverhalt k l a r z u st c l l e n«. Das ist seitens der Firma Lechners Hofbuchhandlnng (Wilh. Müller) unzweideutig, so wie vorher geschildert, geschehen. Wenn nun aber die Börsenblatt-Redaktion meint, auch die Einwilligung des rechtmäßigen Verlegers könne jemand, der die Schrift »nur vertreibt«, nicht zum Verleger einer Sache machen, da der rechtmäßige Verleger »nicht die Erlaubnis znr Vornahme einer ungesetzlichen Handlung geben könne« (?), so mag das ja gewiß irgendwie zivilrechtlich von Bedeutung sein: bei der in Rede stehenden Frage der V c r a n t w o r t l i ch k e i t des Verlegers, Sub verlegers, Kommissionsverlegcrs usw. gegenüber den Behörden, 1692
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