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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.05.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-05-13
- Erscheinungsdatum
- 13.05.1908
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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110, 13. Mai 1908. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. 5357 begegnen uns die Signete und. Druckstöcke des Wygand Köln schon 1564 in Drucken von Annecy. Einige Jahrzehnte später erschienen sie bei den Gebrüdern Dufour in Chambsry (1611), d. h. neunzig Jahre nach ihrem ersten Auftreten. Das Beispiel eines langlebigen Signets ist das Bild eines gekrönten Salamanders, nach dem mittelalterlichen Volksglauben eines der vier Elementargeister. Innerhalb einer Kartusche befindet sich der Feuergeist in seiner flammenden Umgebung recht wohl. Zuerst tritt die Marke 1603 als Signet des Damian Zenanus in Venedig auf, dann kommt sie 1636 auf einem Verlagsopus des Genfer Druckers Alexander Pernet vor. In der Offizin der Genfer Familie Chouöt hat Heitz sie nachgewiesen bei Leonard Chouöt 1665 und 1681, bei Leonard Chouöt et associös 1679—1687, bei den Brüdern de Tournes 1669 und bei Cramer, Perachon et Cramer fils 1724 und 1734. Ein sehr weitverbreitetes, in verschiedenen Größen vor kommendes Signet ist auch der mit Zacken und Rosen verzierte, perspektivisch von unten her gesehene Kronenreif. Er erscheint 1606 und 1689 bei Samuel und Peter Chouöt, bei Sam. Crespin 1619, bei de Tournes 1652, bei Joh. Vignon, bei Philipp, Peter und Albert 1621 und 1625, bei Franz L Helaidius und PH. Gamonet 1646. Meines Erachtens liegt hier einer jener Fälle vor, in denen sich die Grenze zwischen dem Charakter der Hausmarke und der schmückenden Ausstattung verwischt, und Heitz sagt auch selbst, daß, während »das Signet einerseits als Drucker oder Verlegerzeichen im Geschäft des ursprünglichen Besitzers verblieb und dann durch Kauf oder Erbschaft an andere überging«, augenscheinlich andere desselben Zeichens sich als einer schmückenden Zutat bedienten, »das beim Publikum in gutem Ansehen stand und offenbar nicht den Schutz der Privilegien genoß«. Es ist mir allerdings nicht bekannt, ob das Signet jemals unter die Privilegien fiel. Ich wäre wohl geneigt, das zu bezweifeln. Jedenfalls wird man es nicht, ohne genaue Beispiele zu haben, annehmen dürfen; denn es würde meines Erachtens kaum den damaligen Rechts anschauungen entsprechen. In der Einleitung zu den von Paul Kristeller heraus- gegcbenen italienischen Buchdrucker- und Verlegerzeichen hat dieser Forscher festgestellt, daß die Signete, sobald sich der Verleger vom Drucker sondert, überwiegend, ja in der späteren Zeit ausschließlich Verlegerzeichen sind. Das trifft nach Heitz für Genf nicht zu. Wenn in Italien, sagt er, das moderne Verhältnis zwischen Verleger und Drucker sich schon früher herausgebildet hat als in den Ländern jenseits der Alpen, und das Übergewicht des Verlegers über den Drucker dort um das Jahr 1525 bereits als Regel gelten kann, während in Genf noch ein Jahrhundert später die reinliche Scheidung kaum durchgeführt ist, so bietet diel Kultur- und Kunstgeschichte hierzu manche Analogien. Wie schon oben angedeutet wurde, kommt der künstlerische Stil der Renaissance in den Genfer Signeten zu schönem Ausdruck. Große Schnitte mit allerlei allegorischen Dar stellungen, Bilder mit Devisen und Inschriften in reichen Umrahmungen sind nicht selten. Der sehr fruchtbare Drucker Samuel Crespin hat unter seinen zahlreichen Signeten auch ein solches mit zweifarbiger Umrahmung, in der sich ein säender Landmann in reich ausgestatteter Landschaft zeigt. Auch üppige weibliche Formen finden sich öfter, und Phil. Gamonts Brunnensignet erinnert sowohl an den Nürn berger Tugendbrunnen wie an das Brüsseler Wahrzeichen, das Manneken Pis. Der Herausgeber hat die 168 Marken, die sein zäher Fleiß aus den drei Jahrhunderten zusammengebracht hat, nach alphabetischer Folge der Druckernamen geordnet, »weil die chronologische den Gebrauch des Buches als Nachschlage- Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 7b. Jahrgang. werk erschwert hätte, die historische aber durch Verfolgen jedes einzelnen Signets durch alle Druckereien, denen es ge dient, alle Übersichtlichkeit unmöglich gemacht hätte«. Das ist ganz richtig; da aber die historische Ordnung sicherlich nicht ohne Interesse ist, so wären die Benutzer des Werkes jeden falls auch für eine solche Anordnung in kurzer Zusammen stellung etwa am Schluffe des Buches dankbar gewesen. Die beigefügten Notizen beschränken sich auf die notwendigsten Angaben. Heitz will mit seiner Sammlung, deren siebenter Band hier vorliegt, »ein zuverlässiges und reichhaltiges Material bieten, das in den Händen bibliographischer Spezial forscher vielleicht einmal zum Leben einer historischen Dar stellung erwacht«. Die bibliographische Forschung hat allen Anlaß, diesem unermüdlichen Sammler dankbar zu sein. G. Hölscher. Zeitschriften mit Proben und Beigaben. In dem Bestreben, den Inhalt von Zeitschriften immer viel gestaltiger werden zu lassen, hat sich neuerdings herausgebtldet, zur Erläuterung des technischen oder wissenschaftlichen Textes kleine Proben oder Beigaben der Zeitschrift beizufügen. Besonders die Zeitschriften der Textil-Jndustrte oder -Branche geben jetzt gern Stoff-, Zeug-, Farbe- rc. Proben bei. Da diese Zeitschriften meistens an die Bezieher unter Kreuzband verschickt werden, so kommen die betreffenden Zeitungsexpeditionen sehr bald mit der Post in Konflikt. Zeitungen oder Zeitschriften gelten im allgemeinen als Druck sachen und unterliegen demzufolge auch dem Drucksachenporto. Obige, sowie Zwirn-, Garn-, Woll- oder Baumwollproben sind aber keine Drucksachen, sondern Warenproben, mithin können Zeitungen mit Warenproben nicht als Drucksachen angesehen werden. Der Cinwand: die kleine Probe gehört zur Zeitung, hat auch im einzelnen Falle gar keinen Kaufwert, hat nur für den Leser dieses einen Artikels Bedeutung u. a. m., ist für die Post taxierung vollständig hinfällig. Solche Zeitschriften und außer ordentliche Zeitungsbeilagen unterliegen bei der Versendung unter Band der Taxe für zusammengepackte Drucksachen und Warenproben, also im inneren Verkehr Deutschlands, mit den Schutzgebieten und Luxemburg bis 250 A 10 bis 500 A 20 H, bis 1 Irx 30 H rc., mit Österreich-Ungarn bis 250 x 10 bis 350 g 20 H, mit den übrigen Ländern des Weltpostvereins 5 H für je 50 x, mindestens aber 10 H. Für unzureichend frankierte Sendungen wird vom Empfänger das Fehlende doppelt eingehoben unter Abrundung auf durch 5 teilbar nach oben. Bei dieser Versendungsweise werden natürlich die Vertriebs kosten ziemlich hoch, was der Ausbreitung der Zeitschrift hinderlich werden kann. Die Versendung unter Kreuzband ist aber auch nicht unbedingt nötig, wenigstens innerhalb des Deutschen Reichs, weil die Post den Vertrieb solcher Zeitschriften übernimmt zu dem überaus billigen Zeitungsgebührensatze. Den im Postvertriebe abgesetzten wissenschaftlichen und technischen Zeitschriften dürfen nämlich kleine Zwirn-, Woll-, Stoff-, Zeug-, Färb rc.-Proben oder -Muster beigefügt werden, sofern die Muster lediglich als unent behrliche Beigaben zur Erläuterung des wissenschaftlichen oder technischen Textes dienen, diesem unmittelbar beigefügt sind, auch die Stärke des Papiers der Zeitschrift nicht wesentlich überschreiten und nicht die Eigenschaft von Warenproben (Kaufwert) haben. Nur ein Beispiel: Kreuzbänder solcher technischen Zeitschriften im Gewicht von 260 Z sind regelmäßig anzutreffen. Bei 52 Num mern im Jahr kostet diese Zeitschrift dem Verlag an Porto jährlich 10 40 unter Kreuzband. Im Postvertrieb, gleichgültig, ob vom Bezieher direkt bei der Post bestellt oder vom Verleger als gewonneiren Bezieher überwiesen an den Empfänger, gestalten sich die Kosten folgendermaßen: 24 H Grundgebühr, 15 H Erscheinungs gebühr, bei 255 s Nettogewicht des Exemplars 1 22,6 H Ge wichtsgebühr und 48 -ß Bestellgebühr für die Abtragung an den Empfänger, gibt zusammen 2 9,6 H Gebühr im Jahr. Differenz für 1 Exemplar im Jahr also 8 ^ 30 Eine andere Art von Zeitungsbeigaben bildet jetzt auch viel fach Gegenstand zu Auseinandersetzungen zwischen Verleger und Post, nämlich das Beigeben von entwerteten oder unentwerteten 695
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