Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.12.1920
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1920-12-09
- Erscheinungsdatum
- 09.12.1920
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19201209
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192012091
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19201209
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1920
- Monat1920-12
- Tag1920-12-09
- Monat1920-12
- Jahr1920
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Redaktioneller Teil. Verein der Buchhändler zu Frankfurt a. M. In der am 2. Dezember 1920 abgehalteuen Hariptvcrsamm- lung des Vereins der Buchhändler zu Frankfurt a. M. wurden für das Geschäftsjahr 1920/21 zu Milgliedern des Vorstandes ge wählt: Herr Friedrich Alt in Fa. Johannes Alt zum Vorsitzen den, vr. Viktor Fleischer in Fa. Frankfurter Verlags- anstalt A.-G. zum stellvertretenden Vorsitzenden, „ Nr. MI. Felix Kausfmann in Fa. I. Kauffmann Verlag zum Schriftführer, MarioUzielli in Fa. Reitz L Koehler zum Kassen führer. Frankfurts. M., 3. Dezember 1920. Verein der Buchhändler z» Frankfurt am Main. Alt. vr. F. Kauffmann. Verlagsverträge und Stempelsteuer. Von Rechtsanwalt vr. Willy Hofsmann, Leipzig. Ein Verlagsvertrag ist nach preußischem Rechte nach Tarif- stelle 71 Ziffer 2, nach bayerischem Rechte nach Tarifstelle 27 b, nach sächsischem Rechte nach Tarifstelle 32, > zu versteuern, auch wenn das Vcrfasserhonorar in einem Anteile am Umsätze oder Gewinn bestimmt ist. Ist aber ein Verlagsverlrag durch Briefwechsel abgeschlos sen, sodatz sich aus den gewechselten brieflichen Mitteilungen die Willensübereinstimmnng von Verleger und Verfasser über die wesentlichen Bestimmungen des Verlagsverirags ergibt, so schlägt 8 I Abs. 3 des preußischen Slcmpclsteucrgesctzcs, Art. 6, U des bayerischen Stempelsieuergcsetzes, 8 6 Abs. 4 des sächsischen Siempelsteuergesetzes ein, wonach bei Korrcspondenzverträgen im Regelsalle ein Stempel nicht erhoben wird. In einem solchen Falle tritt aber die Stempclsteuerpflicht dann ein, wenn nach der Verkehrssiilc über das Geschäft ein förmlicher schriftlicher Ver trag errichtet zu werden pflegt und im speziellen Falle die Be- teiligien diesen schriftlichen Vertrag durch den Briefwechsel er setzen wollen. Diese die Stempclsteuerpflicht begründende Verpflichtung scheint mir beim Abschluss« eines Vcrlagsvertragcs durch Korre spondenz einzuschlagcn, denn cs ist üblich, über einen Verlags- Vertrag einen besonderen schriftlichen Vertrag aufzusetzen, und der deutsche Verleger, der sich überdies vielfach eines Formulars für Verlagsverträge bedient, wird nur im Ausnahmefallc von der Errichtung einer Vertragsurkundc absehen. Die Verpflichtung zur Zahlung der Stempelsteuer trifft, wenn die Urkunde vor Behörden und Beamten einschließlich des Notars ausgenommen worden ist, denjenigen, auf dessen Begehren die Beurkundung geschah, bei Verträgen, auch wenn sic durch Korre spondenz abgeschlossen wurden, alle Teilnehmer. Somit kann zur Erfüllung der Stempelsteuerpflicht bei einem Vcrlagsvertrage sowohl Verleger wie Verfasser herangezogen werden. <8 12 vreuß. Stempelsieuergesctz, Art. 12 Ziffer I u. 8 bahr. Stcmpel- steucrgesetz, 8 21 Ziffer 1 u. 2 des sächs. Stempelsteuergesetzes.) Beide Vertragschließende haften dabei als Gesamtschuldner, und cs ist Sache des Staates, au welchen der beiden Kontrahen ten er sich bezüglich der Zahlung der Stempelsteuer halten will. Ein Verlagsvertrag ist nach 8 15 Preuß. Stempelsteuergesetz, resp. Art. 18 bahr. Stempelsteuergesetz, 8 24 sächs. Stempelsteuer- gcsctz binnen zwei Wochen nach dem Tage der Ausstellung der Urkunde zu verstempeln. Zur Entrichtung der Stempelsteuer kann eine Privatperson durch Geldsirase oder, falls die Absicht einer Steuerhinterziehung nicht vorliegt, mit Ordnungsstrafen angehalten werden. Da diese Strafe gegen die zur Entrichtung der Stempelsteuer verpflichtete Person ausgeworfen werden kann, kann der Rechtsnachfolger einer Vertragspartei nicht damit be legt werden. In der Übertragung der Rechte des Vorverlcgers gemäß 8 28 Verlagsgesetz kann m. E. nicht die Übernahme der Ver pflichtung zur Zahlung der Stempelsteuer seitens des neuen Ver legers erblickt werden, da das Rechtsgeschäft der Übertragung sich lediglich auf das Rechtsverhältnis zwischen Verleger und Verfasser, begründet durch den Verlagsvertrag, bezieht, nicht da. gegen aus Kosten, die bei Entstehung dieses Rechtsverhältnisses erwachsen sind. Eine Anzeigepslicht bezüglich Unterlassung der Abführung der Stempelsteuer haben nach 8 30 Abs. 3 Preuß. Stempelsteuer- gcsetz, Art. 38 bayr. Stenrpelsteuergesctz, 8 42 sächs. Stempel- sleuergcsctz außer der Steuerbehörde nur die Staats, oder Kommu- nalbchörden und -Beamten, denen eine richterliche oder Polizei, gewall anvcrlraut ist. Daher macht sich der Rechtsnachfolger eines Verlegers nicht strafbar, wenn er die Unterlassung der Ab- führuUg der Stempelsteuer seitens seines Rechtsvorgängers der Steuerbehörde nicht anzeigt. Nochmals: Sozialistische Buchhandlungen. lVgl. Bbl. Nr. 240 u. 257.) Zeitungspolemikcn Pflegen im allgemeinen wenig Inter- essenten außer den beiden Gegnern zu finden. Darum werde ich so kurz als möglich auf die interessanten Ausführungen von Herrn Robert Umbreit in Nr. 257 des Bbl. eingehen, soweit sie sich gegen meinen Artikel »Sozialistische Buchhandlungen» in Nr. 240 richte». Herr Umbreit stimmt mit mir dahin überein, daß der Sorti mentsbuchhandel noch lauge nicht soztalisierungsreis ist. Er meint, erst müßten die Buchhändler selbst »sozialisiert» werden. Er er kennt also an, daß das Sozialisterungsproblem im letzten Grunde «in psychologisches ist. Damit begeben wir uns auf ein schwieri ges Gebiet. Doch glaube ich, daß aus der Problemstellung als einer psychologischen gefolgert werden muß, daß die Durchfüh- rung der Sozialisierung gerade in Deutschland aus größte Schwierigkeiten stößt, denn Sozialismus bedeutet doch, kurz defi niert: Unterordnung des Einzelnen unter die Gesamtheit. Sicher wohnt in uns, wie Spengler in -Preußentum und Sozialismus- aufzuzeigen versucht, ein großes Bedürfnis nach Unterordnung, aber ebenso gewiß lebt im Deutschen ein starker Individualis mus. Diese Eigenschaft ist in unserer Geschichte oftmals in trau 1477
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder