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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.07.1921
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- 1921-07-16
- Erscheinungsdatum
- 16.07.1921
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Redaktioneller Teil. X- 164, 16. Juli 1921. mann uns vorschlägt, besteht noch ein wesentlicher Unterschied insofern, als in dem damals vereinbarten Wortlaut der Name der Gilde nicht enchalten war, während er jetzt darin enthal ten ist. abgestimmt wird, gewarnt abgestimmt wird über Punkt 2 und 3; denn die Annahme von Punkt 3 spräche aus, daß die Verein barungen, die wir bisher getroffen haben, noch nicht rechts gültig und rechtskrästig sind. (Zustimmung.) 1>r. Oskar Siebeü (Tübingen): Ich komme auch mehr und mehr zu der Auffassung, daß wir eine Formel finden werden — Herr vr. de Gruyter nähert sich ja dem jetzt auch —, bei der schließlich ein Antrag v>. Ehlermann herauskommt, mit dem wir uns einverstanden erklären können. Aber Voraussetzung dafür wäre nach meiner Überzeugung folgendes: Ich habe einiges darüber gehört, was heute früh bei der Sitzung der Ar beitsgemeinschaft wissenschaftlicher Sortimenter Nitschmannscher Prägung herausgekommen ist; danach war dort — und das stimmt auch zu dem, was Herr vr. Giesecke hier gesagt hat die Stimmung außerordentlich weich. Die Leute sind ungemein bereit, aus unfern Boden zu treten, und vor allem: Herr Nitsch- mann sieht, das; innerhalb seiner eigenen Mitglieder die Nei gung, auf unsere Brücke zu treten, so groß ist, daß er gar nicht mehr mit scharfen Mitteln dagegen ankommen kann. Die beiden Punkte, auf die es ihm antommt und wovor wir auf der Hut sein müssen, sind folgende: Einerseits will er einen Vertrag haben. Das geht ja aus den ganzen Verhandlungen mit Herrn I)r. Paetet hervor. Nun, wenn er unsere Rundschrciven und die Unterschrift unter unfern Rundschreiben als Vertrag an sieht, dann ist mir das recht. (Zustimmung.) Herr Nitschmann muß unsere Rundschreiben und die bindenden Erklärungen der Sortimenter dazu als Vertrag anerkennen; das ist die eine Vor aussetzung. Die zweite Voraussetzung ist die, daß die Idee der Stammliste, die heute früh wieder eine Auferstehung gefeiert hat, aber bezeichnenderweise wieder in avgeschwächler Form, begraben wird. Und ich glaube, daß unsere Versammlung, einerlei, ob cs sich um Mitglieder handelt, die sich dem Vorgehen des wissen schaftlichen Verlags angeschlossen haben, oder um schönwissen schaftliche Verleger, dem Gedarrten einer Stammrolle einmütig ablehnend gegenubersteyt. Kommt diese Ablehnung so unzwei deutig zum Ausdruck, daß der Vorstand die Idee der Stamm liste bei allen Verhandlungen morgen und übermorgen immer wieder ablehnen kann, dann, glaube ich, läßt sich tatsächlich ein Weg finden) auf dem der Antrag Ilr. Ehlermann für alle Teile annehmbar ist. Vorsitzender Ilr. Georg Partei (Berlin): Es hat sich niemand weiter zum Worte gemeldet. Ich bringe nunmehr gemäß dem Wunsche des Herrn v>. de Gruyter den Antrag vr. Ehlermann zur Abstimmung, und zwar erst Nr. I und 2 zusammen. (Zuruse: Noch einmal verlesen!> 1. Die Notstandsordnung vom 5. Oktober 1920 mit der Abänderung vom 13. Februar 1921 bleibt bis Kantate 1922 be stehen. 2. Werden zwischen den Vorständen des Deutschen Vcr- legervereins und der Deutschen Buchhändlergitde, zwischen Bc- russgruppen dieser Vereine oder freien Gruppen von Verlegern und Sortimentern Verträge abgeschlossen über Bezugsbedin gungen, die den dem Vertrage sich anschließenden Firmen den Verzicht auf den Teucrungszuschlag ermöglichen, so sollen diese Verträge während ihrer Dauer für die angeschlosscncn Firmen an die Stelle der Bestimmungen der Notstandsordnung treten. Ich bitte diejenigen Herren, die gegen Ziffer l und 2 sind, sich erheben zu wollen. (Geschieht.) Ich bitte die Herren Stimmzähler, auszuzählen. (Die Aus zählung erfolgt.) Ich bitte um die Gegenprobe: ich bitte die Herren, die für den Antrag sind, sich zu erheben. (Geschieht.) Ich bitte die .Herren Stimmzähler, auszuzählen. (Die Aus zählung erfolgt.) Meine Herren, Ziffer 1 und 2 sind mit 136 gegen 54 Stim men angenommen. (Bravo l> Wir kommen dann zu Ziffer 3: Abschluß und Umsang ,orcher Verträge sind vei Inkraft treten in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die an solchen Verträgen beteiligten Firmen und Gruppen sind ebenso be- kanntzugeöen. — Also in geeigneter Weise. (Zurrst: Was heißt das?) — Das soll ja eben unklar sein. vr. Alfred Giesecke (Leipzig): Können wir uns nicht auf den Satz beschränken: »Abschluß und Umfang solcher Verträge sind bei Inkrafttreten in geeigneter Weise zu veröffentlichen-? Oder haben Sie auch dagegen noch Bedenken? Das ist doch eine Not Wendigkeit, daß die Öffentlichkeit irgend etwas von der Sache erfährt. (Zuruf.) Sie sind in geeigneter Weise bekanntzu geben-. Darin steht nicht, daß die Firmen veröffentlicht werden müssen. Man kann ja abwarien, was die Gegenseite verlangt. Aber das kann man meiner Ansicht nach nicht abweisen, daß die buchhändlerischc Öffentlichkeit irgend etwas über die Existenz derartiger Abkommen erfahren mich. Das ist eine Notwendig keit, und es ist unbedenklich, wenn Sie das in dieser allgemeinen Fassung annehmen, die ganz glücklich gewählt ist, und die ich auch sachlich etwaigen Mehrforderungen der Gegenseite gegenüber unbedingt vertreten würde. Denn da liegen ja direkt Unmög lichkeiten vor. Wie soll es werden, wenn da 40 Verleger arrs der einen Seite sind und 300 Sortimenter auf der andern Seite? Wo soll man das veröffentlichen? Das ist ein Ding der Unmög lichkeit. Das kann man klar machen und darüber wird man sich dann verständigen. Gegen eine allgemeine Bestimmung aber kann von niemand etwas singewandt werden. Wenn wir uns darüber einig sind, hätten wir eine geschlossene Stellung des Verlags, dann hätten wir etwas, was mit Hilfe des gutartigen Sortiments durchzubringen wäre, und dann hätten wir endlich lvieder Ruhe und Frieden im Buchhandel. vr. Wilhelm Ruprecht (Göltingen): Es genügt meines Er achtens vollständig, wenn die Verleger, die derartige Verträge abgeschlossen haben, bekannlgegeben werden. Daß die Sorti- mentsfirmen veröffentlicht werden, ist durchaus nicht nötig. Aber daß gesagt wird: die und die Verleger haben solche Verträge abgeschlossen, auf Grund deren die Sortimenter nicht mehr an die Notstandsordnung gebunden sind, das ist meines Erachtens ein dringendes Erfordernis; denn der Sortimenter mutz wissen, wie er zu konkurrieren hat. Die Folge ist doch, daß die Artikel der betreffenden Verleger auch von den meisten anderen Sorti mentsfirmen höchstwahrscheinlich ohne Zuschlag geliefert wer den. Der Sortimenter muß wissen: ich bin in Gefahr, wenn ich jetzt den Aufschlag berechne, in der Konkurrenz zu unterliegen. Kommerzienrat Artur Seemann (Leipzig): Ich bin mir sehr unklar über den Begriff -Umfang-. Soll das heißen, daß der Vertrag eine Seile umfaßt, oder was soll es heißen? Was be deutet das: der Umfang des Vertrags soll veröffentlicht werden? .hofrat vr. Erich Ehlermann (Dresden): Meine Herren, ich bin ja der Urheber dieses Ausdrucks; deshalb darf ich vielleicht auf diese Frage antworten. Der Ausdruck entspringt aus de» Richtlinien, die unseren Verhandlungen vielfach zugrunde gelegen haben. Ich bin der Meinung, daß unter dem Unstang eines Vertrags in erster Linie das verstanden werden muß, worauf er sich erstreckt, daß also im vorliegenden Falle gesagt werden muß, welche Bedingungen gewährt werden. (Widerspruch.) Meine Herren, ich will ja nur sagen, was ich gemeint habe! In zweiter Linie ist der Um fang durch die Teilnehmer umschrieben, aus die der Vertrag sich bezieht. Deshalb könnte ich dem Vorschläge des Herrn vr. Gis secke wohl beipflichten, daß der ganze zweite Satz wegbleibt, denn der ist in den Worten -Abschluß und Umfang- bereits enthalten. Alfred Metzner (Berlin): Meine Herren, es muß doch meines Erachtens den Vertragschließenden selbst überlassen bleiben, ob sie die Verträge, die sie miteinander schließen, veröffentlichen wollen oder nicht. (Sehr richtig!) Ich glaube, infolgedessen wäre es doch das Einfachste, daß wir sagen: Wenn zwei Parteien im Buchhandel derartige Verträge schließen, bleibt es ihnen überlassen, ob sie die Verträge veröffentlichen wollen oder nicht. 10S0
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