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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.07.1921
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1921-07-16
- Erscheinungsdatum
- 16.07.1921
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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164, 16, Juli IS2I. Redaktioneller Teil, schlagen, das; auch der Börsenverein in Leipzig tagt. Sind Sie damit einverstanden? (Zustimmung,) — Das ist der Fall, Wir kommen zu Punkt 14: Mitteilungen des Vorstands, Da kann ich Ihnen zu meiner Freude Mitteilen, dast ich Ihnen heute weiter nichts mitzutcilen habe, (Heiterkeit und: Sehr gut!) Ich frage nun die Versammlung, ob noch jemand zu irgend einem Punkte das Wort wünscht, Arthur Scllicr (München): Meine Herren, ehe wir aussin- andergehen, möchte ich dem scheidenden und wieder neu ge wählten Vorstand unfern Dank aussprechen für die ansterordcni- liche Mühe, die er in diesem Jahre gehabt hat. Es war ein Jahr mit ganz besonderer Arbeit, und ich glaube in Ihrer aller Sinne zu sprechen, wenn ich sage, dast wir unsere Bewunderung ausdrücken müssen, wenn wir daran denken, mit welcher Umsicht und mit welcher Tatkraft unser Vorstand die Geschäfte des Ver eins besorgt hat. Diese Bewunderung gilt ganz besonders dem Ersten Vorsitzenden, Herrn I)r, Paetel, der mit einer geradezu unglaublichen Rüstigkeit und Frische die Verhandlungen geführt hat. Ich erinnere nur an die Weimarer Tagung und an den heutigen Tag, Es war eine Anstrengung sondergleichen. Ich darf daher Wohl in Ihrer aller Namen dem Vorstand unser» allerhcrzlichstcn Dank ausdrücken und ihn bitten, auch in den künftigen Jahren in derselben Weise unsere Interessen zu ver treten, (Lebhaftes Bravo und Händeklatschen,) Vorsitzender 1)r, Georg Paetel (Berlin): Meine Herren, ich danke Ihnen namens des Vorstands herzlich für die freundlichen Worte und für die Anerkennung, die Herr Scllier uns in Ihrem Namen gezollt hat. Wir versprechen, auch im nächsten Jahre unser Möglichstes zu leisten. Ich danke Ihnen aber auch, datz Sic so lange hier ausgcharrt haben und mit solcher Aufmerksamkeit und solchem Interesse den Verhandlungen gefolgt sind. Ich schliche hiermit die Hauptversammlung, (Bravo!) (Schluß der Sitzung M Uhr,) Zum Kapitel „Iugendring". (Vgl, zuletzt Bbl, Nr, 124 u, 141.) Der »Jugendring« hatte bei seinem Feldzug gegen die Schmutz literatur u. a. auch die »Lustigen Blätter« auf die sogcuannte -schwarze Liste« gesetzt. Der Verlag erhob sofort Klage gegen den »Jugcndring« und hat jetzt nachfolgendes Urteil erzielt, das viele Verleger interessieren wird: In Sachen der Firma I)r. Eyslcr L Co., Verlagsbuchhandlung und Verlag der »Lustigen Blätter«, Inhaber I)r. Otto Eysler, in B c r l i n SW 68, Markgrafenstr. 77, Antragstcllerin, gegen den Leiter des Neichsjugend- ringes, Buchkampfstelle, Fritz Niebold in Dresden, Kaulbach- straße 7, Antragsgegner, hat die 15. Zivilkammer des Landge richts I in Berlin auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 1021 für Recht erkannt: Es wird im Wege der einstweiligen Verfügung ungeordnet, das; der Antragsgegner zu unterlassen hat, die »Lustigen Blätter« in eine schwarze Liste der Schmutzschriftcn oder der Verleger schlechter Bü cher aufzunehmen und derartige Listen unter Aufführung der »Lusti gen Blätter« zu versende«, bei Vermeidung einer noch festzusctzcnden Strafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung. — Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner aufcrlcgt. Tatbestand: Der Antragsgegncr hat eine schwarze Liste von Schmutzschriften ausgestellt, darin auch die »Lustigen Blätter«, deren Verlegern! die Antragstellerin ist, ausgenommen und die Liste mit Begleitschreiben an Buchhandlungen in verschiedenen Städten Deutschlands gesandt und senden lassen, insbesondere auch in die Bahnhofsbuchhandlungcn in Glogau und Breslau, deren Inhaber die Firma Georg Slilke inBcrlin, Dorothcenstraszc 66/67, ist. Die Angestellten der Bahnhofsbuchhandlungcn haben die Liste nebst Begleitschreiben der Firma Stilkc übersandt. In dem Begleitschreiben fordert der AntragSgcgncr die Buchhand lungen auf, binnen bestimmter Frist zu erklären, die in der Liste ge nannten Schriften nicht mehr Hallen zu wollen, widrigenfalls er die Buchhandlungen ans eine schwarze Liste stellen würde, sodas; die hinter ihm stehenden Vereine und Körperschaften sic meiden würden. Der Antragsgegncr verfolgt unbestritten die Absicht, den Absatz der auf der Liste aufgcführteu Schriften, darunter auch den der »Lustigen Blätter«, zu mindern. Die Antragstcllerin behauptet, das; die »Lustigen Blätter« nicht u den Schmutzschriften gehören. Sie beantragt: im Wege der einst weiligen Verfügung anzuordncn, daß der Antragsgegner bei Vermei dung einer gerichtlichen Geld- oder Haftstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung 1. es zu unterlassen hat, u) die »Lustigen Blätter« in eine schwarze Liste der »Schmutzschrif ten« oder »Verlage schlechter Bücher« aufzunehmen oder den Ju- gcndring der einzelnen Städte hierzu aufzufordcrn; d) die zu a) bezeichnet«: Liste unter Aufführung der »Lustigen Blätter« zu versenden oder durch den Jugendring der einzelnen Städte versenden zu lassen; e) den Adressaten dieser Listen den Boykott oder sonstige Nach teile anzudrohcn oder durch den Jugcndring der einzelnen Städte androhen zu lassen; 2. sämtlichen Adressaten der bereits versandten schwarzen Listen mitzutcilen und durch den Jugcndring der einzelnen Städte Mit teilen zu lassen, daß die »Lustigen Blätter« gemäß gerichtlicher einstweiliger Verfügung nicht auf einer schwarzen Liste stehen dürfen. Der Antragsgegner wendet Unzuständigkeit des Ge richts ein, da er in Dresden wohne und von dort aus die Listen und Anschrciben versende und bisher an eine Buchhandlung in Berlin nicht hcrangctretcn sei. Daß die Inhaberin der Bahnhofsbuchhandlun gcn in Breslau und Glogau in Berlin wohne, sei ihr nicht bekannt gewesen. Er beantragt: die Anträge der Antragstcllerin abzuwcisen. Auf den Inhalt der Liste sowie des Begleitschreibens, sowie ans die von den Parteien überreichten gutachtlichen Äußerungen und Exem plare der »Lustigen Blätter« wird Bezug genommen, ebenso wegen der weiteren Anführungen der Parteien wird auf ihre vorgetragcncn Schriftsätze verwiesen. E n t s ch c i d u n g s g r ü n d c: I. Die Zuständigkeit des augcrufcucn Gerichts ist nach 8 32 ZPO davon abhängig, daß die unerlaubte Handlung, deren Unter lassung die Antragstcllerin verlangt, im Bezirk des Gerichts begangen ist. Begehungsort ist nicht nur Dresden als Ort der Absendung des Schreibens, sondern auch der Empfangsort. Die Schreiben sind aber durch den Inhaber der Buchhandlungen, die Firma Stilkc in Berlin, empfangen. Hierauf war auch der Wille des Autragsgegners ge richtet. Er verlangt, daß rechtliche Bindungen von denen, an die die Schreiben sich richten, abgegeben werden. Der Wille des An- tragsgcgners war demnach gerade der, daß die Schreiben in die Hände der Inhaber gelangen sollten. Ob dem Antragsgegncr dabei bekannt war, das; die Firma Stilke die Inhaberin war, diese in Berlin ihren Wohnsitz hatte und dort Kenntnis von dem Schreiben nahm, kann dahingestellt bleiben. Die Handlung ist danach vom An- tragsgcgncr auch im Bezirk des an gerufenen Gerichts begangen. Überdies bedroht der durch die Absatzverringerung der Antragstellern! entstehende Schaden diese an ihrem Wohnort, der sich im Bezirk des angerufencn Gerichts befindet. Das angcrufene Gericht ist danach zuständig. II. Was die Sache selbst betrifft, so mag der Antragsgegncr die Absicht haben, letzten Endes durch Ausnah,ne der »Lustigen Blätter« in die schwarze Liste ändernd auf ihren Inhalt cinzuwirkcn. Unbe stritten will er aber den Absatz der »Lustigen Blätter« in dem Zu stande, in dem diese sich jetzt befinden, mindern, der Antragstcllerin daher vorsätzlich Schaden zufügen. Cs kann dahingestellt bleiben, ob die Aufnahme der »Lustigen Blätter« in eine schwarze Liste und die darin liegende Boykottierung der Antragstcllerin, verbunden mit dem den Buchhandlungen angc drohten Boykott, schon an sich gegen die guten Sitten verstößt. Jeden falls ist die Aufnahme der Blätter in eine Liste von »Schmutzschriftcn und demgemäß die Bezeichnung der »Lustigen Blätter« als solche un berechtigt. Blätter von der Art der genannten Zeitschrift können auf das erotische Motiv in ihrer Darstellung nicht verzichten. Es ist zu- zugebcn. daß die »Lustigen Blätter« dieses Motiv in den lebten Jahr gängen stark in den Vordergrund gestellt haben. Die sittliche Auf fassung auf geschlechtlichem Gebiete hat sich aber — so bedauerlich dies auch an sich sein mag — in neuerer Zeit zweifellos im allgemeinen vergröbert. Daß eine Zeitschrift diesem Geschmack der Zeit Rechnung trägt, gibt dem Antragsgegncr noch nicht das Recht, die »Lustigen Blätter« unter die Schmutzschriftcn oder schlechten Bücher einzureihcn. Der Zweck der Blätter ist überdies gerade ein satirisch-kritischer, der zum Teil nur durch Übertreibungen erreicht werden kann. Die Bezeichnung der »Lustigen Blätter« als Schmutzschrist wird auch in den von der Antragstellern! bcigcbrachtcn Gutachten entschieden zurückgewiesen. Diese rühren von Männern her, die in der Bewertung 1053
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