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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.07.1922
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- 1922-07-15
- Erscheinungsdatum
- 15.07.1922
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- Deutsch
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X- 163, 15. Juli 1922, Redaktioneller Teil. darf» befragt, und baß 'derselbe, namentlich in den kleinen Orten, häufig verneint wurde, war bis zu einem gewissen Grade be greiflich und berechtigt. Zumeist, wenn auch durchaus nicht in allen Fällen, hat sich die politische Behörde an die von der Kor poration erteilte Auskunft gehalten, und die mitunter erfolgten Abweisungen haben es mit sich gebracht, daß die Bewerber immer wieder ihr Gesuch erneuerten, und auch, daß die Konzes sionen zum Gegenstand des Handels gemacht wurden; das heißt, sie wurden von jenen, die sic nicht mehr betreiben wollten oder konnten, verpachtet oder verkauft. Zum Betriebe einer solchen gepachteten oder gekauften Konzession war selbstverständlich die Zustimmung der politischen Behörde erforderlich. Das neue Preßgesetz schafft nun Wohl den Zwang der Kon zession für den Buchhandel ab, räumt jedoch, zur Schonung der jetzigen Betriebe, eine Karenzfrist von 3'/, Jahren ein, indem die Freigabe des Buchhandels erst am 1. Januar 1928 eintritt. Vielleicht ist es überflüssig und verfrüht, Vermutungen darüber auszusprechen, wie sich der österreichische und Wiener Buchhandel sodann gestalten werden. Die vorige Ge neration hätte in der Freigabe die ärgste Schädigung des ganzen Gewerbes erblickt, gegenwärtig weisen maßgebende Kollegen darauf hin, daß der Buchhandel in Deutschland längst ein freies und trotzdem oder eben deshalb ein blühendes Gewerbe ist; manche glauben, daß sich ein starker Zuwachs von Betrieben nicht erwarten läßt, da der Buchhandel derzeit keine reichen Früchte trägt. Die wissenschaftlichen Verleger halten bekanntlich eine Vermehrung der Betriebe nicht für wünschenswert, wogegen die Verleger belletristischer und populärer Werke sich hiervon einen erhöhten Absatz versprechen. So lange der Buchhandel an eine Konzession noch gebun den Ist, also bis zu dem Termin vom 1, Januar 1926, hat er auch auf das Recht des Straßcnverkaufes keinen Anspruch, Die AK 7, 8, 9 regeln den Verkauf von Zeitungen und be stimmen in der Hauptsache folgendes: »Zeitungen kan» jeder, dem die freie Verwaltung seines Vermögens zusteht, verkaufen, wozu nur notwendig ist, daß er der Behörde den für de» Zei tungsverschleiß bestimmten Raum anzeigt, Zeitungen können auch auf der Straße und, sofern es der Verfügungsberechtigte nicht untersagt, auch an anderen öffentlichen Orte» (z, B, Gast- und Kaffeehäusern) Vertrieben werden; ausgenommen sind die dem Gottesdienst gewidmeten Räume,« Das bisherige Preßgesetz hatte im Z 23 den Straßenverkauf von Zeitungen verboten, doch hat die Behörde in Wien, wie jedem Wiener bekannt ist, seit Kriegsbeginn den Stratzenverkauf der Abendblätter geduldet. Auf jeder zum Straßenberkauf bestimmten Zeitungsnummer mutz ihr Preis deutlich vermerkt sein. Die Zeitungen dürfen nur mit ihrem Namen ausgerufen werden. Wir werden also hoffent lich von dem Geschrei über Mord- und andere Verbrechen ver schont bleiben, Personen unter achtzehn Jahren dürfen Druckwerke auf der Straße und an anderen öffentlichen Orten weder vertreiben noch unentgeltlich verteilen. Hierzu wäre zu bemerken, daß manche Straßenverkäufer von Zeitungen, die sich jetzt ziemlich laut bemerkbar machen, offensichtlich wesentlich jünger als achtzehn jährig sind. Von Haus zu Haus dürfen entgeltliche Druckwerke nicht vertrieben werden, dagegen Wohl die' unentgeltlichen Wahlauf rufe, Vcrsammlungseinladungen usw. Die bisher bestandene Zensur von Plakaten, daß deren An schlägen an die »besondere Bewilligung der Sicherheitsbehörde gebunden ist, schafft das Gesetz ab. Es bedarf also zum Aus hängen oder Anschlägen von Druckwerken an einem öffentlichen Orte keiner behördlichen Bewilligung, doch kann die Behörde be stimmen, daß das Anschlägen nur an bestimmten Plätzen erfolgen darf. Auf jedem Plakat ist ebenso wie auf jeder Zeitung eine Person anzugeben, die für den Inhalt verantwortlich ist, also gleichsam ein verantwortlicher Schriftleiter, Auf Antrag einer Unterrichtsbehörde oder eines Jugend amtes kann jede Verbreitung von bestimmten Druckwerken an Personen unter 18 Jahren ausgeschlossen worden. Hier heißt es mit einer gewissen Unklarheit, daß damit Druckwerke gemeint sind, die -durch Ausnützung der jugendlichen Triebe das sittliche Wohl der Jugend gefährden-, während andererseits eine Aus schließung aus Gründen, die in dem politische», religiösen oder dem sozialen Inhalt liegen, als nicht zulässig erklärt wird. Der Motivenbericht erläutert diese Bestimmung dahin, daß der Gesetzgeber die Absicht hatte, die Literatur, die auf die ge schlechtliche Neugierde der Jugend, und auch jene, die auf die Empfänglichkeit für Abenteuer, für »heroische Verbrecher- speku liert, zu treffen. Daß ein solcher Kautschukparagraph, wenn er in strengem Sinne ausgelegt wird (man denke nur an Schillers Räuber, Goethes Götz, Kleists Michael Kohlhaas), zu mancherlei Beschwerden und Rekursen führen wird, läßt sich Wohl anneh men, Auch wird es im Buchladen zu unerwünschten Debatten Anlaß geben, wenn ein halberwachsener Jüngling ein derartig verbotenes Werk zu kaufen wünscht und nicht sogleich durch Vor weisung seines Geburtszeugnisses nachzuweisen in der Lage ist, daß er das 18, Lebensjahr erreicht Hat, Im Abschnitt über die Verantwortlichkeit für strafbare Handlungen, die durch den Inhalt eines Druckwerkes begangen werden, ist das Delikt der Vernachlässigung der Sorgfalt bcibehalten. Das Gesetz gibt die stufenweise Reihung dieser Verantwort lichkeiten auf, unterscheidet sie einfach und straft dann jede beim Schriftleiter und beim Verleger, beim Drucker und beim Ver breiter, Wien, Juni 1922, Friedrich Schiller. Die Lesestoffrage und die literarische Erziehung in der neuen Schule. Im Aufträge der Vereinigung der Sächs, Jugendschriften-Ausschüss e. Die Frage der Jugendschrift hat sich in den letzten Jahren, wie alles auf schulischem Gebiete, gewandelt, Anfangs nur eine Angelegenheit einzelner Ausschüsse, ist sie jetzt eine Sache, die den ganzen Stand angeht. Nicht nur daß man mit Ausstellungen, Verteilung von Jugendschriftenverzeichnissen, Mahnworten an die Eltern und dergleichen allein fast nichts ausrichtet — die dauernd verziehende Umgebung wirkt stärker —, die neue Schule verlangt von sich aus eine planmäßige Erziehung zur Literatur, Dazu kommt die Lesebuchnol als äußerliches Moment, und so ist ohne weiteres von jetzt ab die Notwendigkeit einer inneren Ein stellung für jeden einzelnen von uns gegeben. Diese Gedanken sind cs gewesen, die den Unterzeichneten Jugendschriften-Ausschuß so aktiv werden ließen, daß er mehr wurde als etwa ein Orna ment am Bau der Gesamtorganisation, Durch unermüdliche Tä tigkeit des Jugendschriften-Ausschnsses wurde für die Sebnitzer Stadtschule eine gute Möglichkeit gewährt, hier gründliche Arbeit -zu leisten. Nicht weniger als 55 Serien (je 30 Bändchen Wol gasts »Quellen-, -Schatzgräber-, Schaffsteins »Blaue Bündchen», »Bunte Jugendbücher-, »Deutsche Jugendbücher«) wurden in letz ter Zeit angeschafft. Dazu kam eine Anzahl Exemplare der Schaffsteinschen Volksbücher u, a. Vom Neuerwerb von Lese büchern wurde abgesehen, sodaß vor Ostern, ehe die Preissteige rungen im Buchhandel einsetzten, 4500 Mk, zum Ankauf von Klas senlektüre verwendet werden konnten. Der Jugendschrtftcn-Aus- schuß wandte sich aber auch zu rechter Zeit an die übrigen Schulen des Bezirks, So warf Neustadt eine Summe von 4000 Mk, aus zur Beschaffung von Klassenlektüre, eine größere Schule in un mittelbarer Nähe schaffte für 2500 Mk, Bändchen an, selbst kleinere Schulen mit 3 und 4 Kollegen konnten ganz ansehnliche Summen bereitstellen, in einem Falle sogar 2000 Mk,! Die zeitigen Be stellungen, die der Jugendschriften-Ausschuß vermittelte, bedeu ten Ersparnisse, die in die Tausende gehen. So ist die ganze An gelegenheit bei uns in Fluß gekommen, und auch in gcringstufigen Landschulen hat der Lehrer als Grundstock einige Serien zur Ver fügung, Ein Kollege, der einige Serien bestellte, schrieb: »Wol len wir hoffen, daß dieser kleine Anfang einmal ein großes Ende zeitigen möge. Die hiesige Lehrerschaft wird jedenfalls Klassen- lcktüre immer warm befürworten«, übrigens brauchen es nicht immer Serien zu sein. Man kann zur Not mit zwei Excnchlarcn ganz gut literarische Erziehung treiben. Eins hat der Lehrer zur Kontrolle, eins der Vorleser, hinter dem die Ablösung steht, damit sich die Lektüre ohne Störung vollzieht. Dieses Verfahren »79
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