Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.11.1924
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1924-11-20
- Erscheinungsdatum
- 20.11.1924
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19241120
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192411201
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19241120
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1924
- Monat1924-11
- Tag1924-11-20
- Monat1924-11
- Jahr1924
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Die Versammlung muß in dem Vorgehen beider Firmen eine grobe Unzulässigkeit erblicken und erwartet, daß der artige Unterbietungen des Sortiments unterbleiben, da sie der Tradition des Buchhandels, der Gemeinschaftsarbeit zwischen Verlag und Sortiment, aber auch allgemeinen kauf männischen Gepflogenheiten widersprechen. Im Anschluß an die interessanten und lehrreichen Verhand lungen fand ein gemeinsames Mittagessen statt, bei dem in launigen Tischreden auch der Humor zu seinem Rechte kam. Friedrich Alt. Erklärung. Dieser Beschluß gegen meine Firma ist ein echtes Schild bürgerstückchen des Mitteldeutschen Buchhändler-Verbandes. Man könnte die Aufregung verstehen, wenn es sich um die Ent larvung eines Systems zur Verdrängung des Sortimentsbuch handels aus dem Verkehr zwischen Verlag und Publikum han delte. In Wahrheit handelt es sich um einen Einzelfall, in dem zu Propagandazwecken einem Schulmann Bücher meines Verlages, für die er wirken sollte, zum Vorzugspreis in Rech nung gestellt wurden, also zugleich um einen Abbau des Frei stückwesens. Der Buchhandel kann für die Verbreitung meiner Werke viel, aber nicht alles tun. Ich bin deshalb auch auf eigene Werbung angewiesen. Diese Werbung erweist sich als außer ordentlich fruchtbar für den Sortimentsbuchhandel. Denn die meisten Bestellungen kommen durch ihn, dem infolgedessen jähr lich viele 100 000 Mark Gewinn durch die Bemühungen meines Verlages zugeführt werden. Ich habe das Bewußtsein, daß mein Verhalten mit dem Geist und Sinn der Ordnungen im Buchhandel vollkommen übereinstimmt, und daß dagegen der Mitteldeutsche Buchhändler- Verband in seiner Entschließung ganz zu Unrecht Maßnahmen bekämpft, die in wohlverstandenem Interesse genau ebenso des Sortimentsbuchhandels wie meines Berlages liegen, indem er glaubt, wirtschaftliche Notwendigkeiten an formal aus gelegten Paragraphen messen zu können. Wenn meine Auffassung im Börsenverein nicht anerkannt wird, so müßte ich erwägen, ob im Börsenverein noch Raum für meine Firma ist. Frankfurt a. M., den 5. November 1924. Moritz Diester weg. , Zur Richtigstellung. Der Vorwurf des Mitteldeutschen Buchhändlerverbandes muß, soweit er unsere Firma betrifft, als durchaus unberechtigt und irreführend zurückgewiesen werden. Denn nach § 13 der Verkaufsordnung für den Verkehr des Deutschen Buchhandels ist es gestattet, vom Ladenpreis abweichende Subskriptionspreise bis zu einem befristeten Zeitpunkte vor Erscheinen festzusetzen. Die erfreulicherweise eingegangenen beträchtlichen Bestellungen des Sortiments, die sämtlich mit 35?L vom Sub skriptionspreise rabattiert sind, beweisen, daß der Subskriptionspreis im Interesse des Sortiments und des Verlages den Absatz belebt und darüber hinaus eine größere Zahl von Bestellungen zum Ladenpreise nach dem Erscheinen nachgezogen hat. Es liegt also weder eine »grobe Unzulässigkeit« noch »Unter bietung« vor, sondern offenbar nur Unkenntnis der Satzungen seitens der Mitglieder des Mitteldeutschen Verbandes, der sicher besser daran täte, sich um die immer mehr zunehmenden und so beklagenswerten Schleudereien an anderen Stellen zu kümmern. Sollte der Börsenverein nicht in der Lage sein, seine Mitglieder gegen solche unzulässige Angriffe in seinem offi ziellen Organ zu schützen, und erklärt er damit seine Verleger- Mitglieder, die sich bemühen, treue Mitglieder zu sein, für vogel- frei, dann muß seine Organisation als erschüttert angesehen werden. Die Mitgliedschaft ist unter diesen Umständen für den Verlag mit zu großen Nachteilen verknüpft, denn sie mutet nur ihm Bindungen zu. Wir behalten uns vor, die Konsequenzen zu ziehen. Leipzig, den 6. November 1924. Quelle L Meyer. Der Abbau der Devisengefetzgeburig und seine Auswirkung auf den Buchhandel. Von Syndikus vr. A. H e ß. Nachdem die Reichsregierung im Oktober eine neue Reichs währung geschaffen hat, indem sie die Reichsmark einführte und sie gleich 1 Billion Papiermark setzte, ist sie nun daran ge gangen, die lästigen Fesseln der Devisengesetzgebung wesentlich zu lockern. Eine völlige Aufhebung erschien noch nicht ange bracht; der verbleibende Rest an Zwangsbestimmungen kann jedoch als tragbar bezeichnet werden. Die Verordnung zur Änderung der Devisen- g e s etzgebung v o m 8. N o v e m b e r 1924 (RGBl. S. 729) setzt nicht weniger als neunzehn frühere Erlasse der Rcichs- regierung außer Kraft. Welche Unsumme von Hemmungen, wie viel Schreiberei und unproduktive Arbeit wird damit beseitigt! Was noch an Vorschriften bestehen bleibt, läßt sich kurz in folgendem zusammenfassen: Der Erwerb ausländischer Zahlungsmittel und von For derungen in ausländischer Währung darf nur über die De v i s enb a nke n erfolgen, deren Kreis ungefähr der gleiche wie früher bleibt. Besondere Handelskammerbescheinigung, Ge nehmigung des zuständigen Finanzamts, die Meldepflicht der Devisenbanken an die Finanzämter fallen fort. Auch die Wechselstuben behalten die Genehmigung, ausländische Zah lungsmittel gegen inländische zu erwerben und abzugeben. Da bei bleibt das Verbot aufrechterhalten, Devisen, für die eine «amtliche Notierung in Berlin erfolgt, zu einem höheren als dem letztbekannten amtlich in Berlin notierten Briefkurs zu erwerben oder abzugeben. Sofern eine Kursfestsetzung in Berlin nicht erfolgt, darf der Erwerb oder die Abgabe von Devisen zu keinem höheren als dem letztbekannten von einem Ausschuß der Berliner Bedingungsgemeinschaft für den Wertpapierver kehr als Briefkurs ermittelten und in der Presse veröffentlichten Preise erfolgen. Erfolgt weder eine Notierung, noch werden in vorstehender Weise Preise ermittelt und veröffentlicht, so darf -der Erwerb oder die Abgabe zu keinem höheren als einem Preise erfolgen, der auf -er Grundlage einerseits eines letzt bekannten ausländischen Briefkurses dieses Zahlungsmittels und andererseits des letztbekannten amtlich in Berlin notierten Briefkurses der Währung des ausländischen Börsenplatzes er rechnet ist. Diese Kursvorschriften entfallen jedoch bei Geschäften, die unmittelbar mit der Reichsbank oder mit der Devisenbeschaf fungsstelle G. m. b. H. abgeschlossen werden. Verboten bleiben auch Termingeschäfte in ausländischen Zahlungsmitteln oder Forderungen in ausländischer Währung oder in Edelmetallen gegen inländische Zahlungsmittel. Abgesehen davon, daß Rechtsgeschäfte, bei deren Durch führung diese Vorschriften mißachtet werden, nichtig sind, ist die Verletzung mit Geldstrafe, Hilfsweise Gefängnis und fakul tativer Einziehung bedroht. Bestehen bleibt auch die bisherige A u skunftsPflicht und die Pflicht zur Vorlegung von Büchern in vollem Umfange. Ihre Verweigerung wird mit Geldstrafe dis zu 10 000 Reichsmark geahndet. Jedoch kommt diesen Bestim mungen nicht mehr die gleiche Bedeutung zu wie bisher. Die jetzt aufgehobenen Vorschriften bezweckten vor allen Dingen die Überwachung der Abführungspflicht. Da diese gefallen ist, ebenso die Berechtigung des Devisenkommissars, Abgabe von Devisen gegen Zahlung von Goldanleihe zu fordern, kann sich die Auskunftspslicht nur noch auf die Nachprüfung erstrecken, ob die Geschäfte durch Vermittlung einer Devisenbank erfolgt und ob die bestehenden Kursvorschriften innegehalten sind. Für Devisen, die aus Warengeschäften stammen, kann die Nachprüfung keine Rolle mehr spielen.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder