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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.01.1911
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- 1911-01-16
- Erscheinungsdatum
- 16.01.1911
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- Deutsch
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^ 12. 16. Januar 1911. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. b. Dtschn. Buchhandel. 623 ihren unzüchtigen Charakter ab, daß sie in die Hände von Leuten mit rein wissenschaftlichem Interesse gelangten. Zum anderen habe Vanselow aber auch »verbreitet«; hierfür sei ent- scheidend außer der Übertragung des Gewahrsams an den Büchern noch die Absicht der Verbreitung an einen der Zahl und Individualität nach bestimmten Kreis von Personen. Dem Angeklagten sei es eben lediglich darum zu tun gewesen, seine Ideen in verständnisvollere Kreise hinauszutragen. Damit aber sei die Absicht der Verbreitung festgestellt. Der Verteidiger des Angeklagten führte hiergegen an, daß eine Verkennung des Urteils der Vorinstanz in den Ausführungen des Reichsanwalts liege. Zwar seien Motiv und Zweck der Ver breitung gleichgültig, aber zur Bestimmung des Begriffs der »objek tiven Unzüchtigkeit« komme es, wie eine frühere Neichsgerichts- entscheidung besage, an auf die Form, die Art und die Umgebung, in deutschen Staaten hätten analog, wie Vanselow, eine sekrete Ab teilung für besondere wissenschaftliche Zwecke. Die allerun züchtigste Schrift streife im Kabinett des Forschers ihren unzüch- Werke erfolge. Der Angeklagte Vanselow selbst fügte hinzu, daß das Urteil wegen der Genauigkeit der Beweisaufnahme, zu der Personen meisten Fällen sei eine Abweisung erfolgt; es habe zudem nur ein geschriebener Katalog Vorgelegen, und die schrift liche Bestätigung sei nur eine Form gewesen, nur ein weiterer Schutz, um falschen Auffassungen vorzubeugen. Alle Leute, denen er seine Werke überlassen hätte, hätten nur das Beste gewollt. Darunter seien insbesondere zu nennen ein mitten in der Sittlichkeitsbewegung stehender Pastor, der Direktor einer Strafanstalt und der Oberarzt einer Pro vinzialirrenanstalt. — Alle seien Mitarbeiter seiner Zeitschriften gewesen. Durch sein ganzes Lebenswerk, nicht durch diese Biblio thek, sollte der Zweck der Aufklärung erreicht werden. Das Reichsgericht verwarf die Revision der Staats anwaltschaft, indem es ausführte, daß zwar die Ansicht des Land gerichts, das ein Abgeben an eine unbestimmte Anzahl Personen für die Absicht der »Verbreitung« für erforderlich halte, irrig sei, es jedoch im übrigen gegen den Standpunkt der Vorinstanz nichts einzuwenden habe. (Aktenzeichen: 2 I) 697/10.) sK. Vom Reichsgericht. Konkurrenzklausel. »Erheb licher« Anlaß zur Kündigung des Prinzipals. Urteil des Reichsgerichts vom 12. Januar l91I. (Nachdruck verboten.) — Die von einem Angestellten eingegangene Konkurrenzklausel soll nach dem Sinne und dem Zwecke des Gesetzes regelmäßig in den Fällen nicht Platz greifen, wo die Kündigung des An stellungsverhältnisses durch den Prinzipal erfolgt. Ausnahms weise aber wird ein Konkurrenzverbot auch im Falle der Kündi gung durch den Prinzipal wirksam, wenn, was der Prinzipal be- Anlah zur Kündigung hatte und ob dieser nicht etwa von ihm selbst verschuldet gewesen ist. Ein Rechtsstreit, der am 12. d. M. vor dem Reichsgerichte erledigt wurde, bringt weitere Anhalte dafür, was der Prinzipal als erheblichen Anlaß zur Kündigung geltend machen kann. Der Reisende S. war von der Mainzer Weinhandlung G. gegen Gehalt und Provision zunächst probeweise und vom 1. März 1899 an fest angestellt worden, und hatte sich für den Fall des Ausscheidens aus der Firma bei einer Konventionalstrafe von 3000 verpflichtet, dann weder für sich noch für andere Firmen dieselben Kunden zu besuchen, die er in seiner Tätigkeit für die Mainzer Firma aufgesucht hatte. Dem Reisenden war aber später für den 1. April 1602 seitens der Firma gekündigt worden. Als cr danach für eine andere Handlung auch Kunden seiner alten Firma weiter besuchte, klagte diese auf Zahlung der Vertrags- strafe in Höhe von 3000 Der Beklagte wendete dem gegenüber ein, das Konkurrenz verbot sei, da die Firma selbst gekündigt habe, nach H 75 des Handelsgesetzbuchs unwirksam. Hiergegen wiederum führte die denn der Beklagte habe ihr fingierte Aufträge überschrieben, die ihr durch Verweigerung der angeblich bestellten Waren und nutz lose Korrespondenzen Weiterungen verursacht hätten, er habe ihr durch mangelhafte Auskunft über die Bonität der Kunden finan- gerin habe die behauptete, den Kündigungsanlaß bildende Schädi gung dadurch selbst verschuldet, daß sie die ihr gewordenen Auf träge schlecht ausgeführt habe. Außerdem habe sie dadurch, daß sie ihn nach Kenntnis der angeblichen Verfehlungen noch weiter in ihren Diensten behalten habe, verziehen. Beide Instanzen, Landgericht Mainz und Oberlandes gericht Darmstadt, gaben der klagenden Firma Recht. Durch das Verhalten des Beklagten habe die Firma erheblichen Anlaß zur Kündigung gehabt, so daß das Konkurrenzverbot auch nach der seitens der Firma erfolgten Kündigung weiterhin bestehen bleibe. Die Überschreibung fingierter Aufträge habe die Firma infolge der dadurch entstandenen nutzlosen Korrespondenzen und Rück beförderung verweigerter Waren unmittelbar geschädigt und ihr weiter durch Schmälerung ihres Ansehens bei den Kunden geschäft liche Nachteile gebracht. Durch mangelhafte Auskunft über die Bonität der Kunden habe der Beklagte feiner Firma Verluste verursacht, so daß seine weitere Tätigkeit ein direkter Verstoß gegen die Interessen der Firma gewesen wäre. Außerdem habe fortigen Entlassung nach tztz 71 und 72 des Bürgerlichen Gesetz buchs gewesen zu sein, es genüge, daß es ein Grund sei, bei dem der Firma bei vernünftiger kaufmännischer Erwägung die Fortdauer des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden könne. Daß diese Anlässe die Firma aber nicht selbst verschuldet habe, bedürfe keines Beweises. Die Revision des Beklagten wurde vom Reichsgericht zurückgewiesen. Ihre Ausführungen richteten sich in der Hauptsache gegen das Tatsächliche des Urteils und vermöchten nicht die Annahme zu erschüttern, daß der Beklagte durch sein ganzes geschäftliches Verhalten der Firma erheblichen Anlaß zur Kündigung gegeben habe. Ein rechtlicher Verstoß aber sei in dem Urteil nirgends enthalten. (Aktenzeichen: ll 2. 298,10.) Vom Reichsgericht. Strafantrag wegen unlauteren Wettbewerbs. (Nachdruck verboten.) — über den Umfang des Strafantrages bei Vergehen gegen das Gesetz betreffend den un- lauteren Wettbewerb wurde am 12. d. M. vor dem ersten Straf senate des Reichsgerichts verhandelt. Die beiden verurteilten An geklagten hatten einen Räumungsausverkauf zu sehr herab gesetzten Preisen wegen Liquidation in Zeitungen an gekündigt. Deswegen hatte der »Schutzverein für Handel und Gewerbe« Strafantrag gestellt. In der Hauptverhandlung stellte sich heraus, daß die Angaben in diesen Inseraten der Wahrheit entsprachen. Es wurde aber festgestellt, daß die Angeklagten bedeutende Mengen von Waren nachgeschoben hatten, und deshalb wurden sie zu je 800 Geldstrafe verurteilt. — In der Revision der Angeklagten wurde ausgeführt, es liege kein gültiger Strafantrag vor. Die Handlung, wegen deren Straf antrag gestellt sei, habe sich als nicht strafbar erwiesen. Die andere Tat sei den Strafantragstellern unbekannt gewesen, und sie hätten deshalb ihre Bestrafung nicht beantragt. — Der Neichsanwalt beantragte die Verwerfung der Revision, da es genüge, wenn schlechthin wegen unlauteren Wettbewerbs Straf antrag gestellt sei. — Das Reichsgericht vertagte die Ent scheidung auf den 9. Februar. I-. 83*
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