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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.06.1893
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1893-06-15
- Erscheinungsdatum
- 15.06.1893
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- Deutsch
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3588 136, 15. Juni 1893. Nichtamtlicher Teil. Nichtamtlicher Teil. Verband der Kreis- und Ortsvereine. 15. Abgcordnctell-Versaminlilng im Deutschen Buchhändlerhause zu Leipzig am 29. April 1893. (Stenographischer Bericht.) (Schluß ans Nr. 133.) Antrag Meißner-Elbiug: Die Hauptversammlung wolle beschließen, die Bestimmungen der buchhändlerischcn Verkehrs ordnung insoweit zu ergänzen, als 1) zu Z 8, Absatz 3, hinzugefügt wird: »mit Ausnahme der in Z 10 aufgeführten Fälle«; 2) zu Z 26 hinzugesügt wird: »Der ordentliche Gerichts stand der Vereinsmitglieder wird hierdurch nicht geändert.« Herr Carl Meißner-Elbing: Meine Herren, ich habe das unangenehme Gefühl, daß Sie beziehentlich meines Antrags denken: ließe uns der doch in Ruhe mit solchen Acnderungen der Verkehrsordnung. Es thut mir deshalb aufrichtig leid, Ihre Zeit einen Augenblick in Anspruch nehmen zu müssen; aber ich muß doch suchen meine Sache zu verfechten, so gut ich eben kann. Der Antrag, den ich mir zu stellen erlaube, geht aus der Praxis hervor. Das ist nicht etwa so theoretisch von mir zurecht geklaubt, sondern ich kann Ihnen einen Fall vorlegen, von dem ich mir doch denke: wenn Sie Kenntnis davon genommen haben, werden Sie zugeben, daß in der That eine Gefahr vorliegt, die viele, namentlich kleinere Sortimenter bedroht, und der wir durch das ganz einfache Mittel der Hinzufügung dieser wenigen Worte begegnen können. Gestatten Sie mir, zunächst den That- bestand, der Veranlassung zn meinem Antrag gab, Ihnen vor zuführen. Ein kleiner Sortimenter in der Provinz bestellt bei einem großen Verleger in Leipzig ein Werk. Das Werk kommt au, es besteht aus mehreren Bänden und aus einer Folge von Lieferungen, es ist also noch nicht vollendet; die Vollendung ist auch nicht gerade leicht abzusehen. Es wird wohl damit noch eine Reihe von Jahren dauern. Der Auftraggeber sagt dem Sortimenter: schön, die Bände nehme ich dir ab; aber mit den vielen Lieferungen, darauf lasse ich mich nicht ein, da bin ich schon klug geworden, man weiß ja nie, wann das fertig wird. Der kleine Sortimenter redet dem Manne zu, das ganze Werk zu nehmen, aber umsonst. Es liegt also der Fall einer Weige rung des Auftraggebers vor, und es liegt nach Ansicht des Sortimenters die Möglichkeit vor, diese zur Fortsetzung gesandten Hefte dem Verleger zurückzuschicken und die Fortsetzung abzu- bestcllen. Es geschah auch, und der Verleger schien anfangs darauf eingchen zu wollen, knüpfte aber die sonderbare Be dingung daran, der Sortimenter müsse für den Betrag der zurückgenommenen Hefte aus dem Verlag des Verlegers etwas anderes aussuchen. Da das praktisch nicht auszuführen war, so verweigerte es der Sortimenter, stützte sich auf sein Recht; schließlich sagte der Verleger: ich verklage dich. Darauf der Sortimenter: Z 10 der Verkehrsordnung sagt, daß ich Fort setzungen, die mir nicht abgeuommen werden, wieder zurückschicken darf. Die Klage wurde nun eingercicht, und zwar nicht au dem Ort, wo der Sortimenter wohnte, sondern hier in Leipzig. Der Sortimenter verstand nicht, wie das möglich war; jeder hat ja seinen ordentlichen Gerichtsstand, wenn nicht besondere Verab redung vorliegt, nach allen Landesgesetzen da, wo er wohnt; der Sortimenter erhob also den Einwand, das Leipziger Gericht wäre inkompetent. Das Leipziger Gericht hat nun folgender maßen deduziert: in der That wäre dein Gerichtsstand sonst in deinem Wohnort in der Provinz; da aber 8 26 der Ver kehrsordnung bestimmt, daß die buchhändlerischcn Geschäfte in Leipzig abgcwickelt werden sollen, da mithin durch H 26 ein Erfüllungsort vereinbart wird, so können wir nach dem Para graphen der Civilprozeßordnung diesen Erfüllungsort als deinen zuständigen Gerichtsort hinstellen. Das Gericht hat infolge dessen den Einwand des Sortimenters abgewiesen. Und, meine Herren, die Folge fassen Sie gütigst ins Auge. Der Gerichtsstand sämtlicher Sortimenter der Provinz liegt nach dieser Entscheidung, und wenn Sie diese kleine von mir beantragte Aenderung jetzt nicht aufnehmen, in Leipzig. Ich weiß nicht, ob das Ihnen allen recht sein würde; denn es ist klar, daß das für den Sortimenter eine unendliche Erschwerung ist, sein Recht zu verfolgen und zu suchen. Er hat nicht nur einen Rechts anwalt in dem eignen Ort nötig, sondern einen zweiten auch in Leipzig, und er ist außer stände, diesen zweiten Rechts anwalt in Leipzig so zu instruieren, daß etwas Vernünftiges herauskommen kann. Das läßt sich schriftlich nicht machen, wenigstens nicht in unserem Geschäft, wo die Herren Juristen meist nicht recht wissen, wie sie es anfangen sollen. Das ist die eine Seite. Deshalb habe ich mir erlaubt, den Antrag zu stellen; ich kann nicht einsehen, daß durch den kleinen von mir vorgeschlagenen Zusatz irgend jemandem ein Unrecht geschehe. Dagegen werden Sie mir doch zugeben müssen, daß durch diesen Zusatz vielen Tausenden ihr Recht wird. Dann möchte ich noch einen zweiten Zusatz Vorschlägen. In Z 8 steht: Festbestellte Werke müssen behalten werden. Hierzu stelle ich den Antrag, hinzuzusetzen: »mit Ausnahme der in Z 10 angeregten Fälle«. Der 8 10 handelt nämlich von den Fort setzungen. Da ist nun der Hergang folgendermaßen. Das Ge richt hat gesagt: du hast dieses Werk fest bestellt, folglich mußt du es nach H 8 abnehmen und bezahlen. Natürlich hat sich der Sortimenter auf Z 10 berufen: hier steht: ich kann die Fort setzung zurückschicken. Da hat aber der Leipziger Sachverstän dige gesagt: der § 10 trifft hier nicht zu, das ist fest bestellt und muß fest behalten werden. Nun, meine Herren, gegenüber dieser Thatsachc können Sie mir nicht entgegenhalten: der Antrag ist überflüssig, wir meinen das nicht so, der Sortimenter hat recht, das Urteil ist zu Unrecht ergangen, in der anderen In stanz würde das wohl gewonnen werden. Meine Herren, das hilft doch alles nichts; die Thatsache liegt vor, der Sorti menter ist in Leipzig verurteilt worden. Und nun sehe ich doch nicht ein, weshalb wir nicht durch diesen kleinen Zusatz der Gefahr der Wiederholung einer solchen Entscheidung Ab hilfe leisten sollten. Meine Herren, ich bin in der glücklichen Lage mich im vollsten Einverständnis mit dem geehrten Börsen vereinsvorstand zu befinden. Ich erlaubte mir, meinen Antrag an die Geschäftsstelle einzureichen, und bekam ein Schreiben von der Geschäftsstelle, doch jedenfalls im Auftrag des Börsenvereinsvor standes, in welchem mir die Geschäftsstelle schrieb: Lieber Freund, Dein Antrag ist doch ganz unnötig, das versteht sich ganz von selbst, ziehe ihn doch lieber zurück. Dem gegenüber war ich leider in der Lage sagen zu müssen: da das Amtsgerichtsurleil thatsächlich vorliegt, scheint der Antrag doch nötig zu sein. Meine Herren, ich möchte Sie nach diesen kurzen Aus einandersetzungen bitten, meinen beiden Anträgen sreundlichst zu stimmen zu wollen. Ich sehe keine Gefahr nach irgend einer Seite, ich sehe auch nicht einmal eine Unbequemlichkeit für den Vorstand. Ich will ja nicht beantragen, daß nun etwa eine neue Verkehrsordnung gedruckt werden solle; die Thatsache, daß die Hauptversammlung morgen diese beiden Zusätze annimmt, ge nügt vollständig, um spätere Fälle der Art unmöglich zu machen. Herr Heinrich Wichern, II. Schatzmeister des Börsen vereins: Meine Herren, der Vorstand ist nicht der Meinung, daß es richtig sei, diese beiden Acnderungen in die Verkehrs- ordnung aufzunehmen, und zwar aus Gründen, die ich Ihnen morgen noch näher auseiuandersetzen werde; ich bin momentan nicht im Besitz des Materials. Ich will Ihnen nur ganz kurz sagen, weshalb es dem Börsenvereinsvorstand nicht wünschens wert erscheint, diese Anträge anzunehmen. Wie alle Anträge,
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