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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.06.1893
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1893-06-15
- Erscheinungsdatum
- 15.06.1893
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- Deutsch
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lautete, das hat weder der Vereinsausschuß noch der Vor stand gewußt. Gleichwohl beschlossen die Herren, die Sache von vornherein abzuweise», ohne daß sie vorher genauere Kennt nis genommen hatten. Ich glaube, das ist eine gewisse Schwäche ihres Standpunktes, un) ich glaube, daß die Beweisstücke, die uns der Herr Vertreter des Vorstandes für morgen verspricht, an meiner Meinung nichts ändern werden. Juristische Gutachten, meine Herren, das wissen wir ja, die können wir haben, wie wir wollen. Jeder von uns Hot wohl diese Erfahrung schon gemacht. Was hat das für einen Wert, wenn mir ein juristisches Gutachten vorgelegt wird, in dem steht: du hast ganz recht mit deiner Auf fassung und mußt immer recht behalten; aber hier ist das Er kenntnis des Amtsrichters; — ich will es vorlesen: »So ist die Zuständigkeit des Gerichts nach 8 29 der Civilprozeßordnung be gründet-; und ich meine, das Amtsgericht hat recht damit. Wenn wir § 26 so stehen lassen, so werden Sie alle Ihren Gerichts stand in Leipzig suchen müssen, und Sie werden sehen, was dabei hcrauskommt. Der Standpunkt, den die Herren Vertreter des Vorstandes einnehmen, das eigentlich für etwas durch das Interesse der Verleger Gebotenes zu erklären, — darauf gestatte ich mir morgen zu sprechen zu kommen. Meine Herren, als Gründe habe ich in dem Vortrag des Herrn Vertreters des Vorstandes namentlich die Opportunität be tont gefunden. Meine Herren, das ist mir ein ganz abscheu liches Wort, das Wort Opportunität, und ich weiß nicht, wie der sehr verehrte Herr Vertreter des Vorstandes sich umgewandelt hat. Früher war er auch dem zugänglich, daß man das, was man für recht und billig hält, vertreten und fordern solle und sich wenig an die sogenannte Opportunität kehre. Ich bestreite außer dem, daß es inopportun sei; denn mir scheint, die Hauptsache ist überall, daß man jedem zu seinem Rechte verhilft, und für uns, daß man den Schwachen, das ist der kleine Sortimenter, schützt gegen diese Art von Vergewaltigung, die meines Erachtens vor liegt; Sie aber machen sich der Vergewaltigung mitschuldig, wenn Sie nicht den Mut haben, diesen Antrag anzunehmen. Das zweite, was mir in den Ausführungen des Herrn Vertreters des Vorstandes merkwürdig war, war der Gedanke: wir schädigen die Civilprozeßordnung. Daß wir doch ja nicht die Civilprozeßordnung schädigen! Nein, meine Herren, die Civil- prozeßordnnng steht fest, was wir beschließen wollen, das ist in unserer Verkehrsordnung maßgebend, aber die Civilprozeß- ordnuug wird sich daraus nichts machen; Sie können den Versuch ruhig wage». Es ist dann gesagt worden: die Satzungen, an denen dürfen wir nicht rütteln; die Verkehrsordnung, das wäre vielleicht ein menschliches Machwerk, das nach dem Zugeständnis des Herrn Vertreters auch einige menschliche Fehler haben könnte; aber wir müßten uns auch hüten, an diesem menschlichen Machwerk zu rütteln, der Antrag käme zu hastig, zu schnell. Wenn der geehrte Vorstand sich nach einigen Jahren vielleicht einmal über legen würde, ob sich da sachliche Ungerechtigkeiten schon heraus gestellt hätten, so könnten wir es ja ändern. Ja, meine Herren, ich kann nur wiederholen: wenn wir die Gelegenheit haben, schnell und wirksam jemand zu helfen, dann sollten wir es thun, sobald wie möglich, zumal es ohne jede Unbcguemlichkeit für den Vorstand geschehen kann. Ich verlange nicht einmal, daß unser Beschluß als Nachtrag zu der Verkchrsordnung gedruckt werde; es genügt einfach der Beschluß der morgigen Versammlung: die und die Anschauung haben wir. Wenn der erwähnte Sor timenter sich auf einen solchen Beschluß einer Hauptversammlung hätte beziehen können, so wäre wahrscheinlich alles gut gegangen. Meine Herren, lassen Sie sich nicht durch die angebliche Jn- opportunität, auch nicht durch Rücksichten auf den ungestörten Bestand der Civilprozeßordnung bestimmen, sondern helfen Sie mir. Es ist eine ganz einfache Geschichte. Herr Friedrich Thienemanu, jun.: Da vielleicht doch nicht jeder der Herren eine Verkehrsordnung zur Hand hat, so erlaube ich mir den ß 26 der Verkehrsordnung zu verlesen, der von der Buchhändlermesse handelt. Der Paragraph lautet: »Der allgemeine Ausgleich der Rechnung eines Kalender jahres (einschließlich der aus dem Vorjahre übernommenen Disponenden) durch Remission, Disponierung und Zahlung, erfolgt, soweit nicht für einzelne Gebiete und Städte oder zwischen einzelnen Firmen besondere Abmachungen für die Abrechnung bestehen, in der folgenden Buchhäudlermesse. Diese findet alljährlich in Leipzig in der mit dem Sonntag Kantate beginnenden Woche statt; sie endet mit dem Sonnabend dieser Woche.« Ich sollte meinen, wenn dieser Zusatz: »der ordentliche Gerichtsstand der Vereinsmitglieder wird hierdurch nicht geändert« gemacht wird, so treten wir dieser ganzen Verkehrsordnung nicht entgegen; die Sache bleibt wie sie ist, und es wird nur eine Erläuterung beziehungsweise eine Erweiterung gegeben, ohne daß die Buchhändlermesse als solche damit irgend wie beeinträchtigt wird. Der ganze Paragraph bleibt damit, wie er ist, und wird nur für die außergewöhnlichen Fälle, die eintreten können, nutzbar gemacht. Herr Bergstraeßer: Meine Herren, ich glaube, daß Herr Meißner die Sache doch etwas zu tragisch behandelt hat und nicht so einfach, wie sie ihrer Natur nach liegt. Er hat ge wissermaßen den ganzen Buchhandel aufgerufen gegen diesen un geschickten Vorstand, der ihm gesagt hat, daß er seinen Antrag zurückziehen möge, oder durch Herrn Wichern hat sagen lassen, daß er dagegen stimmen würde. Die Sache liegt doch einfach so: Es ist hier ein Sortimenter verurteilt worden an dem Er füllungsort eines buchhändlerischen Geschäftes. Dieser Fall wird erstens einmal sobald nicht wieder Vorkommen, es ist keine Ge fahr im Verzug. Anderseits aber giebt es doch eine ganze Menge berechtigter Interessen, die ohne weiteres, wenn wir das von Herrn Meißner Gewünschte morgen beschließen, von uns mit dem Schwamm von der Tafel weggewischt werden würden. Es giebt eine Menge Verleger, die hier mit großen Opfern in Leipzig eine Vertretung haben — es handelt sich nicht bloß um die hiesigen — und die seit langer Zeit sich in der Berechtigung geglaubt haben, hier an dem Ort, wo die verschiedenen Geschäfte in Erfüllung treten, auch ihren Gerichtsstand haben zu können. Mir ist ein Fall des Verlegers Braumüller bekannt, von langer Zeit her, der seiner Zeit viel Staub aufgewirbelt hat. Er war sich wohl bewußt, daß er seinen Gerichtsstand in dem betreffenden Fall hier hatte, wo er das Geschäft machte, und das war von der allergrößten Bedeutung für ihn. Solche Aenderungen macht man nicht von heute auf morgen; und ich gebe Ihnen zu be denken, ob Sie, die Sie meist Vertreter von Sortimentervereinen sind — das können wir ja sagen, Sie sind in der Mehrzahl Sor timenter — nun ohne weiteres heute beschließen wollen, daß nunmehr der Antrag Meißner, den er selbst als ganz eigne Sache bezeichnet hat, heute angenommen werden soll. Das ist eine Erwägung, die vielleicht von dem Herrn Kollegen Wichern nicht in genügender Weise vorhin zum Ausdruck gebraucht worden ist. Es spielt freilich auch etwas anderes noch herein, das werden Sie vollständig begreifen. Wenn eine Verkehrsordnung, wie wir sie geschaffen haben, von dem gesamten deutschen Richter stande angenommen worden ist als eine Niederlegung unserer Geschäftsführung, wenn sie in einem Maße anerkannt worden ist, wie wir das erlebt haben, von höchsten und niederen Gerichtshöfen, so soll man nicht alle Augenblicke mit einer Aenderung kommen. Da können wir nicht, wie Herr Meißner sagt, einfach nur einen Beschluß fassen; nein, meine Herren, wir müssen die Verkehrsordnung neu drucken lassen. Das ist ja nun bei unseren Finanzen eine Kleinigkeit; wir müssen sie aber auch mit dem ausdrücklichen Bemerken an alle Gerichtshöfe schicken, die die frühere Verkchrsordnung bekommen haben, daß der und
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