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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.11.1924
- Strukturtyp
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- 1924-11-28
- Erscheinungsdatum
- 28.11.1924
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- Deutsch
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Inserate und -direkte Einladungen haben durchaus nichts genutzt. Selbstverständlich sind die Mieten viel zu hoch. Ich zahle inr Jahr Mer 2500 Mark Miete und -benutze das Zimmer nur eine Woche zur Frühjahrsmesse und eine Woche zur Herbstmesse, während die Muster in der übrigen Zeit im Meßzimmer stehen bleiben. Zum Verkauf sind mindestens 2 Herren notwendig, die für die beiden Messen 800 Mark bekommen. In diesem Jahre -wurde zur Herbstmesse für rund 4000 Mark verkauft — also eine aufgelegte Pleite! Der Buchhändler ist zu wenig kauf männisch veranlagt, kommt herein, redet eine halbe Stunde über Bezugs- und Zahlungsbedingungen und fängt dann an, zu be stellen, nachdem man ihm ausnahmsweise zur Messe 50?L be willigt hat. Hier 1 Stück, dort 1 Stück und da je 1 Stück. Schließlich macht der Auftrag 30 Mark aus. Das ist Verlust, denn da ist nicht einmal der Zeitverlust bezahlt. Wenn man ferner bedenkt, daß die Muster von Zeit zu Zeit erneuert werden müssen, weil sie durch das Anfassen schmutzig werden, so ent stehen hier noch weitere Spesen. Von den anderen Messen in Frankfurt usw. zu reden, lohnt sich nicht, denn vernünftige Ver leger beschicken derartige Veranstaltungen überhaupt nicht mehr. Meine Ansicht geht also dahin, daß Büchermessen gar keinen Sinn haben und unbedingt abgebaut werden müssen.« (Fortsetzung folgt.) Einstweilige Verfügung gegen die Presse. Von Justizrat vr. -F u l d in Mainz. In der letzten Zeit ist mehrfach die Frage praktisch ge- worden, ob durch einstweilige Verfügungen einer periodischen Druckschrift die Fortsetzung einer bestimmten Veröffentlichung untersagt werden kann, vor allem bei der Anwendung des 8 25 des Unl. Wettbew.-G. Aus dem Wortlaute dieses Paragraphen, der keinerlei Ausnahme zugunsten der periodischen Presse ent hält, schließen die einen, daß die Frage zu bejahen sei, während die andern die Unzulässigkeit, gestützt auf 8 1 des Preßgefetzes, behaupten. Selbstverständlich erschöpft sich die Tragweite der Frage nicht innerhalb des Rahmens, der durch die Bestimmungen des Unl. Wettbew.-G. gezogen wird, sie hat vielmehr auch Be deutung für die auf das Bürgerl. Gesetz-Buch gestützten Unter lassungsansprüche, und zwar auch für solche -Ansprüche, die wegen einer zugleich unter öffentliche Strafandrohung ge stellten Handlung geltend -gemacht werden. Auf die in den letzten Jahren lebhaft erörterte Streitfrage, ob neben der öffentlichen Strafandrohung auch ein ziviler Rechtsanspruch besteht, vgl. Ros-enthols Kommentar zum Unl. Wettbew.-G., Seite 69 ff., bezüglich welcher die Rechtsprechung des Reichs gerichts auch heute noch nicht befriedigen kann, bedarf es in diesem Rahmen eines Eingehens nicht. Es kann einiger maßen als auffallend erscheinen, daß in der Rechtsprechung eigent lich kaum Entscheidungen oberster Gerichte vorhanden sind, die sich damit befassen, und daß auch die Literatur nur wenig dazu Stellung nimmt, die Kommentare zu dem Preßgesetz gehen kaum darauf -ein. Daß aber die periodische Presse ein bedeu tendes Interesse an ihrer Klärung besitzt, kann einem begrün deten Zweifel nicht unterliegen. Nach 8 1 des Preßgefetzes unterliegt die Freiheit der Presse nur denjenigen Beschrän kungen, die durch das genannte Gesetz selbst vorgeschrieben oder zugelassen sind. Man sagt nun, daß diese Bestimmung aller dings alle vorbeugenden Maßnahmen seitens der Verwaltungs-, insbesondere der Polizeibehörden im Auge habe, -dagegen nicht die vorbeugenden Maßnahmen der ordentlichen Gerichte. Der 8 I gibt aber zu einer solchen die Tragweite einschränkenden Auslegung ebensowenig Anlaß wie der übrige Inhalt des Ge setzes und wie der mit ihm verfolgte Zweck. Das Gesetz be schäftigt sich bekanntlich in sehr eingehender Weise mit der prä ventiven Beschlagnahme durch die Gerichte und Staatsanwalt schaften, und es sollte durch 8 1 vor -allem die Fortsetzung und Fortdauer des vor dem Erlaß des Preßgefetzes in verschiedenen Bundesstaaten bestandenen Verfahrens und Rechtszustandes ver hütet werden, durch die Staatsanwaltschaften vorläufige Be schlagnahmen in weitestgehendem Umfange zu bewirken. Auch die recht eingehenden Verhandlungen des Reichstags und der von ihm mit der Beratung des Gesetzentwurfs beauftragten Kom mission bieten keine Stütze für -eine grundsätzliche Unterscheidung zwischen gerichtlichen und polizeilichen Maßnahmen vorbeugen den Inhalts. Enthält nun eine einstweilige Verfügung, durch welche dem Verantwortlichen Redakteur bei Meldung von Geld- bzw. Haftstrafen bestimmte Veröffentlichungen untersagt wer den, eine Beschränkung der Preßfreiheit? Das kann sicherlich nicht mit guten Gründen bestritten werden, und es erscheint in dieser Hinsicht ganz gleichgültig, ob das Verbot der ferneren Veröffentlichung bestimmter Preßäuße-rungen durch einen Be schluß des Gerichts ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgt oder erst auf Grund einer mündlichen Verhandlung durch Urteil. Man kann auch gegen diesen Standpunkt nicht ein-' wenden, daß dem Redakteur, gegen den die einstweilige Ver fügung erlassen wird, das Recht des Widerspruchs, bzw. wenn diese durch Urteil ausgesprochen ist, das Recht der Berufung zusteht, und daß dem Antragsteller eine Frist zur Ladung des Gegners vor das Gericht der Hauptsache zu setzen sei, nach deren erfolglosem Ablauf die erlassene einstweilige Verfügung aufgehoben werden muß. Alle diese bei jeder einstweiligen Verfügung anwendbaren Vorschriften, durch die verhütet wer den soll, daß entgegen dem Willen des Gesetzes dauernde Rege lungen ohne die Wahrung der Garantien des ordentlichen Pro zesses evfolgen, beseitigen nicht die Tatsache, daß die einstweilige Verfügung in präventiver Weise die Freiheit der Presse ein schränkt und daß dieser Fall der Einschränkung in dem Preß- g-esetz selbst nicht vorgesehen ist. Die Fälle der präventiven Beschlagnahme haben aber einen durchaus erschöpfenden Cha rakter, ihre Vermehrung, gleichviel auf Grund welchen Gesetzes, ist absolut unmöglich. Daher gelangt man zu der insbesondere von Ebner, Preßrecht Erläuterung 2—4 zu 8 1 und Preßstraf- recht Seite 202 lebhaft verfochtenen Auffassung, daß der Erlaß einer einstweiligen Verfügung des Inhaltes, daß einer perio dischen Druckschrift die fernere Veröffentlichung einer Preß- äußerung untersagt wird, mit 8 1 des Preßgefetzes nicht im Einklang steht und dieserhalb als unzulässig zu erachten ist. Selbstverständlich ist es in noch höherem Maße unzulässig, durch einstweilige Verfügung dem Antragsteller das Recht zuzu sprechen, den Inhalt derselben auf Kosten des verantwortlichen Redakteurs in einer oder mehreren bestimmten Zeitungen be kannt zu machen, ganz abgesehen davon, daß die Befugnis zur Veröffentlichung des verfügenden Teils des verurteilenden Er kenntnisses nach 8 23 des Unl. Wettbew.-G. nur dann gewährt werden darf, wenn auf Unterlassung Klage erhoben ist, womit die Gewährung der Veröffentlichungsbefugnis bei Anträgen auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ohne weiteres ausge schlossen ist. Neuzeitliche Papierverarbeitungsmaschinen. Von Wilh. Eule. Die graphische Industrie mit ihren mannigfachen Papier ver arbeitenden Gewerben ist ein- Kind unserer Zeit, das durch Fortschritte der Technik und Arbeitsmethoden in außerordentlicher Weise begünstigt wurde. Noch vor hundert Jahren war man in diesem Bereich unseres gewerblichen Lebens nur wenig über eine handwerksmäßige Klcin- betricbsform hinausgekommen, wie sie schon in -der Blütezeit mittel alterlicher Sta-dtwirtschast mahrzunchmen ist. Die Maschine hatte so gut wie gar keinen Einzug gehalten, und die technischen Handfertigkeiten und Kunstgriffe des Papicrmachers und Buchdruckers wurden im wesentlichen wie zu Gutenbergs Zeiten ausgeübt. Erst mit der Er findung der Schnellpresse und der maschinellen Einrichtung für die Papierfabrikation wurde dieser cng-umsteckte Rahmen gesprengt. Es mehrten sich auch im Buch- und Papicrgewerbe die Mittel- und Groß betriebe, die neben den- Begriff der Qualität auch den der Quantität stellten. Von einem vollkommen ausgebildeten Industriezweig zu reden, wie beispielsweise auf dem Gebiete der Textilien, war jedoch erst möglich, als die Technik der Papierfabrikation große Triumphe feierte und in den buchgcwerblichen Betrieben neben den Druck maschinen auch die Setzmaschinen weiteste Verbreitung fanden und insbesondere der Rotationsdruck sich ein umfassenbes Betätigungsfeld eroberte. Um die Mitte des vorigen Jahrhunderts begann sich innerhalb 2318 Börsenblatt s. den Deutsche» Buchhanbel. St. Jahrgang.
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