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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.11.1924
- Strukturtyp
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- 1924-11-28
- Erscheinungsdatum
- 28.11.1924
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279, 28. November 1924. Redaktioneller Teil. «vrserrdlLtt f. d. Dtschn. vuchhimdkl 17537 Mut, der Arbeiterschaft jeden Pfennig tariflicher Lohnerhöhung zu verweigern«. Mit welcher »Begeisterung« und »Liebe zur Sache« sich die Vertreter des Deutschen Buchdrucker-Vereins mit den Abgesandten einer Organisation, deren Organ sich eine solch unerhörte Sprache und solche Anwürfe erlaubt, bei Lohn- und sonstigen Beratungen an den gemeinschaftlichen Verhandlungstisch setzen, braucht wohl nicht näher ausgemalt zu werden. Für eine wirksame Bekämpfung der Schundliteratur. — Am Donnerstag vergangener Woche wurde, wie in der »Reichspost« mit geteilt wird, im L e u tsch -ö ste r re i chi s che n Jugendbund in Wien unter Teilnahme einer Abordnung des Buchhändler-Vereins die für die Jugend so wichtige Angelegenheit des Kampfes gegen die Schundliteratur und deren schädigende Propaganda in den Buchaus lagen und durch Kino-Plakate besprochen. In einer Entschließung nahm die Jugend gegen den zunehmenden schädlichen Einfluß der Schundliteratur auf die Jugend Stellung, forderte die Jugend und ihre Freunde auf, solche Erzeugnisse nicht zu kaufen oder gar zu ver breiten, und gab der Erwartung Ausdruck, daß hie zuständigen Be hörden, vor allem die StatsanwaltsHaften und die Polizei, sich durch den einen oder den anderen Freispruch nicht abhalten lassen sollten, ihres Amtes zu walten und gemeine Schriftwerke oder anstößige graphische Erzeugnisse zu unterdrücken. Die Jugend verlangte zu nächst die Entfernung solcher Erzeugnisse aus den Auslagen und von den Auflagetischen der Buchhändler und erwartet, daß alle anständigen Buchhändler den Vertrieb des gemeinen und lasziven Buches od>: Schriftwerkes ablehnen. Schließlich wurde auch eine Änderung des Preßgesctzes, nämlich Verschärfung der Paragraphen verlangt, die den Schutz der Jugend gegen die Schundliteratur bilden sollen, und die Beibehaltung des Konzessionszwanges für den Buchhandel, was mindestens so wichtig wäre wie die Konzessionierung des Handels mit Giften. Anordnung der Geschästsaufsicht. — Das Amtsgericht Berlin- Schöneberg Abtlg. 9 macht unterm 18. November bekannt: Dem An träge der»Sewer« Buchverlags- und Handels-Aktien gesellschaft, Berlin W. 35, Genthiner Straße 19, auf Anord nung der Geschäftsaufsicht zum Zwecke der Abwendung des Konkurs verfahrens gemäß der Verordnung vom 14. Dezember 1916, 8. Fe bruar und -14," Juni 1924 wird heute, um 1 Uhr nachmittags, statt gegeben. Zur Beaufsichtigung der Geschäftsführung der Schuldnerin wird Herr August Beiter, Berlin W. 30, Haberlandstraße 3, bestellt. Zum Gläubigerbeirat werden bestellt die Inhaber der Firmen: 1. Ort» Kirchner, Kalendervcrlag, Berlin, Ziethenstraße 1, 2. Ad. Baumann, Berlin, Hauptstraße 18, 3. L. Schwarzberg, Berlin, Hohenstaufen straße 8. Anmeldungen irgendwelcher Forderungen bei Gericht können nicht stattfinden. Anfragen sind nur an die Aufsichtsperson zu richten. (Deutscher Rcichsanzeiger Nr. 277 vom 24. November 1924.) Verschmelzung. — Der große Moskauer Privatverlag »Lras- naja Aov« ist seit kurzem mit dem Moskauer »Staatsverlag« — »Oos. Irckat« — verschmolzen worden. Sphynx, Vereinigung jüngerer Buchhändler in Hamburg. — Die Sphynx, deren Mitglieder seit dem Kriege eine Sitzung nicht mehr abgehalten hatten, drohte einzugehen. Das ging unserm alten Mir- glied und Gönner Herrn Ernst Maasch zu Herzen, weshalb er darauf sann, seiner lieben Sphynx wieder auf die Beine zu helfen. Dies ist in vollem Maße unter dem Beistand des Hamburg-Altonaer Buch- händlcrvereins in großartiger Weise gelungen. Der am 18. November anberaumte Begrüßungsabend verlief in der harmonischsten Weise, und es wurden gleich an diesem ersten Abend 8V neue Mitglieder ge wonnen, soöaß die Sphynx wie ein Phönix aus der Asche neu erstanden ist. Die Begrüßungsrede hielt der Vorsitzende des Hamburg-Altonaer Buchhändlervereins Herr Heldt, und Herr Ernst Maasch erzählte darauf, was die Sphynx ihm und anderen Herren gewesen sei und welch bleibende Freundschaften sie ihm gebracht habe; auch wußte er sonst noch über die Geschichte des Vereins in anregender Weise zn plaudern. Zwischendurch wurden Liedervorträge geboten, und Herr Schmoller brachte eine Erzählung von Manfred Kyber in dramatischer Form zu Gehör. Nachdem noch das Mitglied Schultzc Dankesworke auf die Prinzipalität für die Anregung ausgebracht hatte, verblieb man noch lange beisammen, um hauptsächlich alte Erinnerungen aus zutauschen. Möge denn die Sphynx wieder blühen und wie früher ihren Mitgliedern durch Vortragsabende über Hamburger Dichter und sonstiges Belehrendes Erholung nach der Arbeit bieten. I. VIrtenblatt >. den Deutschen Buchhandel. Sl. Aahrgana. Bielefelder Bibliophilen-Vercinigung. — Die am 15. Oktober 1924 gegründete Bielefelder Bibliophilen-Vereinigung hielt am 18. No vember im »Roten Zimmer« des Hotels »Kaiserhof« vor geladenen Gästen ihre erste Veranstaltung ab, die unter dem Zeichen des Insel- Verlags stand. Als Ältester des einstweiligen Arbeitsausschusses be grüßte Herr Buchhändler Otto Fischer die Erschienenen und empfahl Wahl des Vorstandes. Die Vorschläge Herrn Fischers fanden ein stimmige Annahme; die Gewählten nahmen ihre Ämter an: Vor sitzender: vr. Theo Buddeberg, am Wellenkotten 2, Schrift führer: Otto Frenzel, Am Zwinger 1, Kassierer: Robert Steinberg, Wertherstrahe 15, sämtlich in Bielefeld. Danach eröffnete der Vor sitzende, Herr Or. Buddeberg, die Versammlung und erläuterte Wege und Ziele der Vereinigung. Auf die Verlesung der Satzungen, die einstimmig angenommen wurden, folgte der Vortrag des Herrn OtG Frenzel über »die kulturelle und bibliophile Bedeutung des Jnsel- verlags«. Anlaß zu diesem Thema bot das 25jährige Bestehen des Insel-Verlags und die Möglichkeit, gerade an seiner Produktion Sinn, Wert und Gestalt moderner Bibliophilie zu erhellen. Nach einem historischen Überblick über die äußere und literarische Entwick lung des Insel-Verlags sprach der Referent von der bibliophilen Bedeutung, indem er drei Produktionsgruppcn unterschied: 1. rein bibliophile Editionen (nur für den kleinsten Kreis interessierter Sammler bestimmt), 2. das wohlfeile Buch (für den Gebildeten aller Stände), 3. Editionen mit bibliophilem Charakter (Stilbücher, für den Gebrauch). Ausgehend von dem Nachweis, daß wahre Bibliophilie Kulturäußerung ist, wurde besonders deu Faksimileausgaben und Pressendrucken ausführliche Würdigung zuteil und die Bedeutung der Editionen mit bibliophilem Charakter, d. h. des spezifisch »schönen Buchs« besonders hervorgehoben. An den Vortrag schloß sich une zwanglose Besichtigung von etwa 69 ausgestellten hervorragenden und historischen Ausgaben des Insel-Verlags an, die vom Archiv des Insel-Verlags und aus den Privatsammlungen der Herren vr. Budde berg, Frenzel und Steinberg zur Verfügung gestellt worden waren. D is gesellige Beisammensein brachte eine lebhafte Aussprache über den Wert der Faksimile-Ausgaben und Stil der Bedeutung des »schönen Buchs«. Sämtliche Anwesenden, soweit sie der Vereinigung nicht schon angehörten, erklärten ihren Beitritt. — Die 2. Veranstaltung findet Ende Januar 1926 statt. Ausstellung des Euphorion Verlags in Berlin. — Im AuAstel- lungssaal der Staatlichen Kunstbibliothek in Berlin, Prinz Albrecht- straße 7 a, eröffnete der Euphorion Verlag am 17. November eine Ausstellung von typographischen Drucken, illustrierten Büchern, Hand- cinbänden und Graphik, die werktäglich von 9 bis 9 Uhr noch bis 6. De zember bei freiem Eintritt geöffnet ist. Sicherheitsleistung und Verjährung. — Bei Antritt der Stellung im Jahre 1916 leistete eine Kontoristin Sicherheit in Höhe von 159 Mark, die sie ihrem Chef aushändigte. Die Angestellte verließ die Stellung im nächsten Monat wieder, verlangte aber die Kaution wicht zurück, sondern machte vielmehr ihren Anspruch erst nach Jahren (1921) auf dem Klagewege geltend. Der Chef lehnte unter Hinweis auf die inzwischen eingetretene Verjährung die Rückzahlung ab. Das zuständige K a u f m a n n s g e r i ch t Hamburg erkannte die Forderung der Klägerin (Angestellte) auf Rückzahlung an sich an, sprach ihr aber im Hinblick auf die inzwischen erfolgte Geldentwertung nur 16 Mark zu und wies die darüber hinausgehenden Ansprüche der Klägerin ab. Aus den Gründen ist zu entnehmen, daß die seitens des Beklagten gebrachte Einrede der Verjährung unbegründet ist. Nach 8 196 Ziffer 8 des Bürgerlichen Rechts verjähren Ansprüche der Gehilfen, zu denen auch die Handlungsgehilfen zu rechnen sind, wegen des Lohnes und anderer an Stelle des Lohnes vereinbarter Leistungen, mit Einschluß der Auslagen, innerhalb zwei Jahren. Die Hingabe einer Sicher heitseinlage ist juristisch als ckspositum irrogulars, als unregelmäßiger Verwahrungsvertrag im Sinne des 8 709 des Bürgerlichen Gesetz buchs anzusehen. Dieser Verwahrungsvertrag steht zwar historisch mit dem Dicnstvertrag im Zusammenhang, muß aber in seiner juristi schen Entstehungsursache und seinen juristischen Wirkungen durchaus selbständig beurteilt werden. Die Ansprüche aus diesem Vertrage dürfen daher nicht unter dem Gesichtspunkte der Verpflichtungen aus dem Dienstvertrag betrachtet werden. Es ist aber festzustellen, baß die Hingabe einer solchen Sicherheitseinlage wie im vorliegenden Falle keine »Auslage« im Sinne des 8 196 Ziffer 8 des Bürgerlichen Gesetz buchs darstellt, sondern die Erfüllung der Verpflichtung des Dienst- verpfljchteten aus dem Verwahrungsvertrag. Ein solcher Verwah rungsvertrag kann aber nicht als eine normale Begleiterscheinung 2319
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