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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.09.1923
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- 1923-09-18
- Erscheinungsdatum
- 18.09.1923
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. X° 218, 18. September 1923. fenen Maßnahmen anzuerkenncn nnd sich des Gedankens zu erwehren^ daß auch diese Opfer nutzlos seien. Die Lehren der Vergangenheit zwingen dazu, alle wirtschaftlichen Negiernngsmahnahmen mit Vor sicht anfzunehmen, da man mehr als einmal die trübe Erfahrung ge macht hat, daß unter dem Zwange der wirtschaftlichen Verhältnisse, die sich ans die Tauer nicht durch bloße Paragraphen regieren lassen, Bestimmungen aufgehoben werden mußten, die erst kurz zuvor als Allheilmittel angcpriescu und erlassen worden waren. Dies hat nicht nur zu einer völligen Erschütterung des Nechtsgefühls geführt, sondern auch jegliches Vertrauen zu -der Zweckmäßigkeit der auf wirtschaftlichem Gebiete getroffenen gesetzgeberischen Maßnahmen untergraben. Ter Kredit aber, der uns jetzt sowohl im Jnlande wie im Auslände fehlt und doch so bitter notwendig ist, stellt die Seele des Wirtschaftslebens dar. Ohne Vertrauen kann keine Volkswirtschaft existieren, nnd es ist ein Trugschluß, wenn man meint, den Mangel an Vertrauen durch drako nische Strafbestimmungen ersetzen zu können. Lediglich auf erzwun genen Gehorsam abgestellt, ist -eine erfolgreiche Wirtschaftspolitik un denkbar, vielmehr muß sie von der innerer Überzeugung entspringen den Mitarbeit aller und namentlich der wirtschaftlich führenden Volks kreise getragen werden. Solange aber, bis das verlorengegangcne Vertrauen wieder zurückgewonncn wird, bleibt zunächst kaum etwas anderes übrig, als den Egoismus in den Dienst der erstrebten Wirt schaftsziele zu stellen, was immerhin das kleinere Übel bleibt gegen über einem völligen Scheitern der Wirtschaftspolitik. Wenn man sich dies alles vergegenwärtigt, kann man dem Erfolg der durch die Ver ordnung des Reichspräsidenten über die Devisen erfassung vom 7. September 1923 nebst Durchführungs bestimmungen eingeleiteten Devisenerfassung nur mit Skepsis entgegen- schen. Die gesetzlichen Bestimmungen unterscheiden zwischen produk tiven und unproduktiven Devisen. Nur die letzteren sollen von der Ablieferungspflicht erfaßt werden. Diese Ablieferung erstreckt sich ans Besitzer von Zahlungsmitteln oder Forderungen in auslän discher Währung, ausländischen Wertpapieren oder Edelmetallen nnd hat auf Anordnung des Kommissars für Tevisenersassung gegen Goldanleihe zu erfolgen. Sind solche Vermögensgegenstände mit Rechten Dritter belastet, so gehen diese ans den vom Reich geleisteten Gegenwert über. Von dieser Ablieferungspflicht find, wie gesagt, alle sogen, produktiven Devisen ausgenommen- d. h. solche, die in einem den Lebens- und Wirtschafts-Verhältnissen des Verfügungsberechtigten notwendigen Umfange zu Nntzungszwecken gehalten werden, die nach der Tevisengesetzgebung zulässig sind. Insbesondere gilt dies auch zur Abdeckung ausländischer Kredite. Ob die Unterscheidung zwischen unproduktiven und produktiven Devisen glücklich ist, mag dahingestellt bleiben; denn es ist ein offenes Geheimnis, daß eine umfangreiche Devisenspekulation teilweise gerade in den Kreisen der Besitzer von produktiven Devisen zu suchen ist. Vor allem dürfte es nicht schwer fallen, bei Vorhandensein von ausländischen Beziehungen die auslän dischen Kredite nachzuweisen, zu deren Abdeckung der vorhandene De visenbestand erforderlich ist. Die Feststellung, welche Devisen als pro duktive anzusehcn-sind, hat der Kommissar zu treffen. Geht er weit herzig vor, so dürften bei den Exporteuren kaum noch unproduktive Devisen übrigbleiben. Zieht er dagegen enge Grenzen, so wird die Beengung für den Exporthandel wirtschaftlich unzweckmäßig und unter Umständen unerträglich werden. Also bereits in diesem Kardinal- pnnktc zeigen sich die außerordentlichen Schwierigkeiten für die Durch führung der geplanten Maßnahmen. Von der Ablieferungspflicht weiterhin ausgenommen sind Devisen, welche von Ausländern als Unterhaltsbeitrag oder in Erfüllung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht üöersandt oder zur Verfügung gestellt werden, vorausgesetzt, daß sich der Betrag in angemessenen Grenzen hält und die Überlassung ohne Entgelt erfolgt. Ausländische Wertpapiere sind dann nicht abznliefern, wenn ihr Verbleib in der Hand des Besitzers im Interesse eines inländischen Unternehmens oder der deutschen Wirtschaft liegt. Somit dürften in der Regel ausländische Wertpapiere, die sich im Besitze von selbständigen Gewerbetreibenden befinden, der Ablieferungspflicht nicht unterliegen. Schließlich brauchen Edelmetalle nicht abgclicfert zu wer den, soweit sie zur Fortführung eines inländischen Unternehmens für jeweils zwei Monate notwendig sind. Was im einzelnen unter Ver mögensgegenständen, Zahlungsmitteln, Forderungen in ausländischer Währung, ausländischen Wertpapieren und Edelmetallen zu verstehen ist, sagt 8 2 der Durchführungsbestimmungen, ans den hiermit ver wiesen sei. Zur Durchführung der Devisenerfassung hat die Neichsregierung einen Kommissar mit außerordentlichen Vollmachten bestellt, und zwar Gcheimrat Fellinger aus dem Preußischen Ministerium für Handel nnd Gewerbe. Ter Hauptinhalt seiner Vollmachten ist die Befugnis, Zahlungsmittel und Forderungen in ausländischer Währung, aus ländische Wertpapiere und Edelmetalle für die Neichsregierung in Anspruch zu nehmen. Die dem Kommissar auf Grund der Durchfüh rungsbestimmungen sodann im einzelnen zustehcnden Befugnisse kann er auf andere Stellen übertragen. In erster Linie hat der Kommissar das Recht, jedermann zur Erklärung vo^ zu laden, so dann von jedermann jede von ihm für erforderlich erachtete Auskunft zu fordern oder Einsicht zu neh men und Durchsuchungen v o r z u n e h m e n. Insoweit dem Vorschriften der Neichsverfassung, welche dem Staatsbürger gewisse Grundrechte cinräumen, entgegenstehen, sind diese aufgehoben. Um wahrheitsgemäße Auskünfte zu erlangen, ist der Kommissar berechtigt, von jedermann die e i de s st a t t l i che V e r s i ch e r u n g der Nich tigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben zu ver langen. Die Vorladung und Anskunftspflicht können durch Ordnungs strafen erzwungen werden, die jedoch im Einzelfalle nicht mehr als 10 OVO Goldmark betragen dürfen. Die Ordnungsstrafe, welche sofort fällig ist, wird durch vollstreckbaren Bescheid des Kommissars oder der ersuchten Behörde endgültig festgesetzt. In gleicher Weise können die in Betracht kommenden Personen durch Ordnungsstrafen zur Erfüllung der ihnen nach der Valutaspekulationsverordnung obliegenden Ver pflichtungen angehalten werden. Wird die eidesstattliche Versicherung wissentlich unrichtig oder unvollständig abgegeben, so ist in der Regel Zuchthaus bis zu 10 Jahren verwirkt, wozu eine dem Höchstmaß nach unbeschränkte Geldstrafe tritt. Beim Vorliegcn mildernder Umstände oder bei fahrlässigem Handeln ist auf Gefängnis und auf Geldstrafe zu erkennen. Daneben kann die Einziehung der Devisen zugunsten des Reichs ausgesprochen werden, auch darf zur Sicherung der Geldstrafe und der Einziehung eine Vermögensbeschlagnaßme erfolgen. Außer dem kann die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekannt gemacht werden. Besteht Grund zu der Annahme, daß Zahlungsmittel oder Forde rungen entgegen den Bestimmungen der Tevisengesetzgebnug erworben, bzw. verheimlicht oder nicht abgeliefert worden sind, so können sie von dem Kommissar oder den Polizeibehörden vorläufig sichere st c l l t werden. Verstärkt sich dieser Verdacht zur tatsächlichen Fest stellung des unzulässigen Erwerbs,-bzw. der Verheimlichung oder Nicht- ablieserung, so können die Devisen ohne Rücksicht auf das Vorliegcn einer strafbaren Handlung zugunsten des Reichs für verfallen erklärt werden. Ihre Verwertung erfolgt durch den Kommissar, der auch die zuständigen Stellen um die Vollstreckung ersuchen kann. Außerdem ist der Kommissar befugt, die Verfallerklärung unter An gabe des Namens nnd der Anschrift des Betroffenen auf dessen Kosten öffentlich bekannt zu mache». Gegen die Verfallerklärung steht dem Be troffenen das Recht der Beschwerde zu, die binnen Monatsfrist seit dem Tage der Verfallerklärnng beim Kommissar für Tevisenersassung an- znbringcn ist nnd keine aufschiebende Wirkung hat. Uber die Beschwerde entscheidet das Neichswirtschaftsgericht endgültig. Fällt die Entschei dung zugunsten des Beschwerdeführers aus, so ist ihm der Gegenwert in Goldanleihe zu vergüten, auch bleiben weitere Ansprüche des Betrof fenen auf Grund der bestehenden Gesetze unberührt. In Lh-nlicher Weise wie die Verordnung über die Devisenabgabc sehen auch die znm Zwecke der Devisenerfassung erlassenen Bestimmun gen unter gewissen Voraussetzungen Straflosigkeit vor, wenn unzulässigerweise erworbene oder bei der Einkommen- bzw. Erbschafts steuer verschwiegene Devisen abgeliefert werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, daß ein Strafverfahren noch nicht eingeleitet nnd kein Ver stoß gegen die Verordnung über die Ablieferung ausländischer Ver- mögcnsgegenstände vom 25. August 1923 vorliegt. Alle Befugnisse, welche bisher auf Grund der Tevisengesetzgebung der Prüfungsstelle nnd dem Beauftragten des Neichswirtschafts- ministeriums für Dcvisenprüfung zustanden, gehen nunmehr auf den Kommissar für Teviscnerfassung über. Insbesondere ist er zur Ent ziehung der Handelskammerbescheinigung und zur Aberkennung der Eigenschaft als Devisenbank berechtigt, wenn die betreffende Person oder Pcrsonenvereinignng keine Gewähr für die Einhaltung der Be stimmungen der Tevisengesetzgebung bietet oder znm Schaden der deut schen Währung in ausländischen Zahlungsmitteln spekuliert oder einer solchen Spekulation Vorschub leistet. Uutcr den gleichen Voraussetzun gen kann von der zuständigen Behörde die Zulassung zum Börsenbcsuch entzogen werden. Gegen diese Verfügungen steht dem Betroffenen innerhalb einer Woche die Beschwerde an den Ncichswirtschaftsministcr, bzw. die oberste Landesbehörde offen. Weiterhin ist der Kommissar er mächtigt, den Kreis der Devisenbanken sowie der Personen und Pcr- soncnvereinigungeu, denen eine Hanöelskammerbeschcinignng erteilt ist, zu beschränken. Es ist eine Selbstverständlichkeit, daß den mit der
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