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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.12.1912
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1912-12-16
- Erscheinungsdatum
- 16.12.1912
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- Deutsch
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16056 Börsenblatt f. b. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 292, 16. Dezember 1912. neunziger Jahren des verflossenen Jahrhunderts blühte, hat sich überlebt, zum Nachteil der Sortimenter in einem Sinne, die an den Prachtwerken gewissermaßen Mädchen für alles hatten ; man konnte diese Sachen so schön bei jeder Gelegenheit anbietcn, wo man um eine andere Wahl verlegen war. Zudem liefen sie auch hübsch ins Geld, allerdings nach beiden Richtun gen: gingen sie, so brachten sie erheblichen Nutzen, doch sie blie ben recht häufig auf dem Lager und wurden, da natürlich nur ganz tadellose Exemplare verkauft werden können, allzu häufig Kinder des Ärgers und Schadenbringer, mehr als andere Bücher, da sic sehr leicht nur noch antiquarisch zu ver werten waren. Weihnachlsbücher waren es bestimmt, denn zu keiner Zeit wird ja mehr Unnötiges und Unzweckmäßiges ge kauft als zu Weihnachten. Wir haben nun die Bücher, die für Weihnachten in Betracht kommen, wohl alle berührt. Das Ergebnis ist, daß es abge sehen von den eigentlichen Jugendschriften hauptsächlich solche Werke sind, die in irgendeinem Sinne der Freude und dem Er heben aus der Welt des Alltags dienen. Daneben ist Wohl deutlich gezeigt worden, daß eigentlich jedes Buch zum Weih- uachtsbuch gemacht werden kann, das dem Empfänger ein er wünschter Besitz ist, auf den er ohne die weihnachtliche Schenk- sreudigkeit verzichten müßte. So charakteristisch, wie das Osterbuch, ist die Bezeichnung Weihnachtsbuch zweifellos nicht. Für das Osterbuch kommt, wie anfangs erwähnt, hauptsächlich das Ostercrinncrungs« Moment an die einmalige Konfirmation in Betracht, während für das Weihnachtsbuch ein klarliegender Zusammenhang mit dem wiederkehrenden Feste, nach dem es benannt ist, im eigentlichen Sinne meist nicht besteht, falls man von Bilder büchern und Jugendschriften absieht. Friemar. Das Nücktrittsrecht des Verfassers vom Verlaqsvertrage. Über die wichtige Bestimmung des 8 35 des V.-G., die dem Verfasser das Recht gibt, unter Umständen vom Verlags- vcrtrage zurllckzutreten, ist kürzlich vom Amtsgericht Berlin- Mitte eine interessante Entscheidung ergangen. Ein Ber liner Verleger hatte mit einem vr. H. einen Verlagsvertrag geschlossen, in dem sich dieser verpflichtete, mehrere Leitfäden für eine vom Verleger herausgegebcne »Bibliothek für Sammler« zu verfassen und als druckfertiges Manu skript bis I. Oktober 1910 an den Kläger abzuliefern. Nachdem bereits ein Leitfaden erschienen war, verweigerte der Ver fasser plötzlich die Lieferung der anderen unter Berufung auf 8 35 des Verlagsrechtsgesetzcs. Er habe beim Abschluß des Vertrags cs für möglich gehalten, eine zusammenfassende Ar beit über die betreffenden Sammlungen zu schreiben, später aber habe ihn eine nähere Beschäftigung mit der umfang reichen europäischen Literatur belehrt, daß eine solche Arbeit noch auf Jahre hinaus unmöglich sei. Was die Literatur zu wissen vorgäbe, sei entweder belanglos oder sehr zweifelhaft, und ebenso sei die große Menge der in den Sammlungen be findlichen Kunstwerke sowohl in Ansehung ihrer Echtheit als ihres Alters zweifelhaft; es fehle ihm also noch jede Grund lage für eine historisch-kritische Betrachtung, und die Abfas sung und Veröffentlichung eines zusammenfassenden Werkes wäre unter den Umständen ein Akt schlimmster wissenschaft licher Charlataneric. Bei Kenntnis dieser Sachlage hätte er sich niemals zum Abschluß des Vertrags bestimmen lassen. Diese Kenntnis habe er aber erst durch die Arbeit selber, durch die Beschäftigung mit dem Stoffe und der Literatur gewinnen können. Nach 8 35 des V.-G. sei er daher berechtigt, von dem Vertrage zurückzutreten, denn dies seien Umstände, die beim Abschluß des Vertrags nicht vorauszusehen waren und den Verfasser bei Kenntnis der Sachlage und verständiger Würdi gung des Falles von der Herausgabe des Werker zurllckge- halten haben würden. Der Verleger erkannte das behauptete Rücktrittsrecht des Verfassers nicht an, sondern verklagte ihn auf Erfüllung des Vertrags. Der Beklagte brachte im Prozeß im wesentlichen die obigen Ausführungen vor. Demgegenüber wies der Ver leger darauf hin, daß die von dem Beklagten für seinen Rück tritt geltend gemachten Umstände keine solchen wären, die der Beklagte bei gehöriger Aufmerksamkeit schon bei Abschluß des Vertrags nicht hätte voraussehen können. Seine Briefe, die er an den Kläger geschrieben habe, hätten vielmehr erkennen lassen, daß er sich als eine Autorität auf dem fraglichen Ge biete angesehen habe und sich der Schwierigkeiten, die beim Fehlen aller Vorarbeiten die Abfassung des Werkes bereiten würde, Wohl bewußt gewesen sei. Außerdem handle es sich hier gar nicht um die Abfassung eines rein wissenschaftlichen Werkes, sondern um die eines »Leitfadens« für Laien, »um eine Behandlung des für den praktischen Sammler Wichtigen«, wie der Beklagte selber vor dem Vertragsabschluß geschrieben hat. Die »Wissenschaft« schütze der Beklagte nur vor, um von der Abfassung des Werkes freizukommen, für die ihm, wie er selber dem Kläger geschrieben, die nötige Zeit fehle. Das Gericht billigte in seinem Urteil den Standpunkt des Klägers und entschied nach dem Klageantrag. In den Entscheidungsgründen wird das Vorbringen desBe- klagten im einzelnen widerlegt. Das Gericht erklärt zunächst die Behauptung des Beklagten, es habe sich bei der Auffassung des »Leitfadens« um ein abschließendes historisch-kritisches Werk von wissenschaftlichem Wert gehandelt, für unrichtig. Ein sol ches Werk sei gar nicht Gegenstand des Verlagsvertrages. Der Beklagte selbst habe in mehreren Briefen an den Kläger die Tendenz des Werkes dahin gekennzeichnet, daß es nicht sowohl eine abgeschlossene historische Darstellung der Ent wicklung als vielmehr eine Behandlung des für den prak tischen Sammler Wichtigen bieten solle. »Was der Beklagte zum Beweise der Unmöglichkeit einer Abfassung des Werkes anführt, kann aber nur auf jene .abgeschlossene historische Darstellung der Entwicklung, nicht aber aus diese Behandlung des für den praktischen Sammler Wichtigen' bezogen werden. Daß auch eine solche Behandlung, die er für den ersten Leitfaden gegeben hat, für den im zweiten zu behandelnden Stofs noch eine Unmöglich keit ist, hat der Beklagte nicht dargetan. Schon hieraus folgt die Verwerfung seiner Einrede. Bei Abschluß des Vertrags- Hat sich der Beklagte zweifellos und eingestandenermaßen zur Lösung der von ihm übernommenen Aufgabe für befähigt, ja sogar, wie sein Brief vom .... 1909 erkennen läßt, vor andern für befähigt gehalten. Seitdem will er infolge tie feren Eindringens in sein Studienmaterial die Überzeugung gewonnen haben, daß er sich in seiner Annahme der Lösbar keit der Aufgabe, wenn an sic ein strenger wissenschaftlicher Maßftab gelegt werde, geirrt habe. Auch wenn diese Über zeugung sachlich begründet ist, fragt es sich immer noch, ob die Umstände, durch die die Überzeugung gewonnen wurde, solche sind, die bei Abschluß des Vertrags .nicht vorauszu- sehen waren'. Denn nur solchen Umständen gibt das Gesetz (8 35 des Reichsgesetzes vom 19. Juni 190l über das Ver lagsrecht) die Bedeutung, daß sic den Verfasser unter be stimmten Voraussetzungen berechtigen, von dem Verlagsver- tragc zurückzutreten. Der Beklagte bejaht jene Frage, will also als solche gesetzliche Umstände, auch die eigene bessere Be lehrung über den Gegenstand des Werkes, die erst nach dein Abschluß des Vertrages von ihm gewonnen worden sei, gel ten lassen. Dann aber müßte feststehen, daß eine solche bessere Belehrung, d. h. die richtige Würdigung des Qucllenmaterials j vor Abschluß des Vertrages ausgeschlossen war. Hiervon kann ! aber keine Rede sein; wenigstens hat der Beklagte keine Tat-
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