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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.02.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-02-17
- Erscheinungsdatum
- 17.02.1913
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- Deutsch
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»»»»»»««»»»»»» »»»»»»»»»»»»»»» Zeilen, die Zeile < > zahlen l ' 36 M..; i! jährlich frei Geschäftsstelle oder 36 Mark beipostüberwcijungfür'/, S. 17 M. statt IS M. Stellengeluche werden mit 10'ps. pro I»innerhalb des Deutschen Deiches. Nichtmitglieder lm js Zeile berechnet. — In dem illustrierten Teil: für Mitglieder 5» »des Dörsenvereins die viere t Raum 15 Pi. >/. S. 13-50 NI.. - ene "petitzeile oder deren S. 2S M., >/, 6^50 M.-. für Nicht- »Deutschen Reicha zahlen für jedes Exemplar 30 Mark bsz. »36 Mark jährlich. Nach dem Ausland erfolgt Lieferung »»-vaum r».se>n>.; ,ur »über Leipzig oder durch Kreuzband, an Nichtmitglieder in -«Mitglieder 40 "Pf., 32 2N., 60 M-, 100 M. — Deilagen werden »» »diefem Falle gegen 5 Mark Zulchlag für jedes Exemplar, rrnicht angenommen.-Deid-rjeitig-r Erfüllungsort ist Leipzig N «MmrtörsBörsenMrelrlsüvAruWeWüchWLvlerM Leipzig, ÄNonlag den 17. Februar 1013. 80. ^>ayrgattg. Redaktion Die Feuerversicherung im Buch- und Kunsthandel. In der letzten Zeit sind im österreichischen Buch- und Kunslhandel mehrfach Grandschadenfälle vorgekommen, wobei Versicherungsgesellschaften zum Schadensersatz herangezogen wurden. »Der Schaden ist durch Versicherung gedeckt«, hieß es in den bezüglichen Zeitungsberichten. Wie es mit der Deckung in solchen Fällen tatsächlich aussieht und wie ganz außerordentlich wichtig es für jeden Versicherten ist, von den Policen-Bestimmungen rechtzeitig Kenntnis zu nehmen, ja sie geradezu zum Gegenstand eingehenden Studiums zu machen, soll hier an einem besonders lehrreichen Fall gezeigt werden. Ganz speziell der Buch- und Kunsthandel mit seiner in so vielen Fällen als unkaufmännisch zu bezeichnenden Buch führung ist an Erfahrungen interessiert, die dartun, daß zur glatten Erlangung der Versicherungssumme im Brandunglücks falle mehr erforderlich ist, als das Bestehen einer durchaus fairen Versicherung, basiert auf reeller Wertbestimmung der betreffenden Waren, mehr als pünktliche Prämienzahlung vor und peinliche Erfüllung aller vorgeschriebeneu Formalitäten nach dem Brand. Ich werde zeigen, daß man sehr wohl z. B. ein kostbares Buch auf tausend Kronen versichern und jahrelang die entsprechenden Zahlungen leisten kann, um, wenn es einem Feuer zum Opfer fällt, doch nur einen lächerlich geringen Betrag ausbezahlt zu erhalten, und daß man da gegen machtlos ist, wenn man nicht von vornherein sich auf die Möglichkeit eines Brandes eingerichtet hat. Sich zu sagen (wie es wohl ganz allgemein der Fall ist): »ich ver sichere mein Eigentum nur aus Vorsicht und zur Beruhigung meines Gewissens; brennen wird es bei mir ja doch nicht., ist ganz falsch, man muß sich im Gegenteil sagen: »Ich versichere mein Eigentum, weil jeden Tag ein Feuer ausbrechen kann, das mir alles einäschert oder verdirbt; ist das nie der Fall — um so besser!« Der Kunsthändler Sch. in Wien, als Besitzer auch einer Buchhandlungskonzession Mitglied der Wiener Korporation und des Vereins Lsterr.-Ungar. Buchhändler, hatte im Jahre 1912 rasch nacheinander sein Grosso-Bildergeschäft und sein Detailgeschäft an zwei verschiedene Interessenten verkauft. Von seinem großen Lager in Farbendrucken und Kunstblättern übernahmen seine Nachfolger jedoch nur einen geringen Teil; den Rest — etwa 200 000 Blätter — lagerte er in einem Magazin ein. Dort wurde es auf 80 000 Kronen versichert. Erwähnenswert ist, daß Herr Sch. ursprünglich einen viel niedriger bezifferten Versicherungsantrag stellte und erst durch die dringlichen Vorstellungen eines Beamten der betreffenden Gesellschaft, mit der Versicherungssumme nicht unter den wahren Wert der Waren herabzugehen, bewogen wurde, auf vorgenannten Betrag zu versichern. Im September brach in dem Magazin ein Feuer aus, das nach Anschauung der Sachverständigen etwa ein Viertel der Vorräte einäscherte, während der Rest durch die Löschungs manipulationen unbrauchbar gemacht wurde, denn die in Säulen dis zu vier Meter Höhe aufgestapelten Bildermassen wurden von der Feuerwehr zuerst buchstäblich unter Wasser gesetzt, eller Teil. dann auf die Straße geworfen, wo sie eine Nacht und einen Tag verblieben und überdies von einem Regen heimgesucht. Zehntausende von Blättern waren an den Rändern verkohlt, andere Zehntausende klebten in »Ziegeln, so zusammen, daß sie ohne Beschädigung nicht mehr von einander zu trennen waren, weitere Zehntausende Blätter zeigten die gewissen Wasserflecken usw. Als tadellos war von den Vorgefundenen Blättern auch nicht eins mehr anzusprechen. Diese »Rimanenzen, wurden von Organen der vorschrifts gemäß verständigten Versicherungsgesellschaft zunächst wieder in das ausgebrannte Magazin, dann in eigens zu diesem Zwecke gemietete Lokalitäten geschafft, nachdem sie vorher noch einige Zeit hindurch in einem städtischen Depot gelagert hatten. Die Asche wurde sorgfältig gesammelt und in einem Stall verwahrt. Mittlerweile hatte der Geschädigte eine Schadensrechnung von etwa 76000 L eingereicht, die er später durch eine Nachtragsforderung auf 80000 L ergänzte. Nun forderte die Gesellschaft vom Beschädigten zunächst die Vorlage seiner Geschäftsbücher, Waren-, Kreditoren- und Debitoren-Konti, Rechnungsauszüge, Verkaufsverträge usw. Was Herr Sch. davon einreichte, erschien der Gesellschaft un genügend. Tatsächlich hatte die Buchführung des Herrn Sch., ebenso wie die vieler seiner Berufskollegen keinen kaufmännisch einwandfreien Zuschnitt; einzelne Nachweise waren auch mit verbrannt oder in Verstoß geraten. Ein sehr wichtiges Buch war durch Besudelung mit Tmte unbrauchbar geworden; die Daten desselben hatte Frau Sch. angeblich nach dem Brande in ein neues übertragen. Die Gesellschaft behauptete außer dem das Vorhandensein von »Unstimmigkeiten-. Inzwischen schritt die Gesellschaft im Sinne einer Policenbestimmung zur Einberufung eines Schiedsgerichtes. Sowohl sie selbst als auch die beschädigte Partei hatte einen Schiedsrichter zu ernennen, der aber der Gegenseite genehm sein mußte. Wäre eine diesfällige Einigung nicht erfolgt, so hätte nach Ablehnung von je zwei Schiedsrichtern durch jede Partei das Gericht sachverständige Schiedsrichter ernennen müssen. Die erste Aufgabe der beiden Schiedsrichter war, einen Dritten zu ihrem Obmann zu wählen. Sie einigten sich auf einen Berliner Kunstverlags-Direktor. Hätten sie sich nicht einigen können, so hätte auch hier das zuständige Gericht die Ernennung vollziehen müssen. Nun war die Sache den beiden Schiedsrichtern anver traut, die nach bestem Wissen und Gewissen unter Eidespflicht zu schätzen hatten: 1. den Anschaffungswert der Waren, 2. die Entwertung derselben durch den Brand, 3. den effektiven Schaden. Für den Fall, daß sie sich über diese Punkte nicht zu einigen vermochten, hatte jeder Schiedsrichter ein gesondertes, wohlmotiviertes Elaborat auszuarbeiten. Dann war der Obmann des Schiedsgerichts einzuberufen und ihm die Auf gabe zuzuweisen, innerhalb der Grenzen beider Sach- verständigen-Befunde zu entscheiden. Das heißt, er konnte sich sowohl dem einen als auch dem andern Gutachten anschließen oder auch zu einer ganz selbständig erhobenen SchadenSsummc kommen, die aber nicht höher als die Bvrjcndlall für de» Deutschen Buchhandel. 80. Jahrgang.
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