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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.02.1913
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- 1913-02-17
- Erscheinungsdatum
- 17.02.1913
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^ 38, 17. Februar 1813. Redaktioneller Teil. BijljlMblaU s. d. Dljchll. Buchhandel. 1807 (tjorliegung za Seile 1762.) In dem hieraus entstandenen Rechtsstreit verlangte die Verlags- Handlung als Klägerin von der Papierfabrik als Beklagter den Ersatz ihres Schadens in Höhe von ca. 6500 Mark, der ihr angeblich durch die Ersüllungsverweigerung der Beklagten erwachsen war. Sie behauptete, sie habe die näher angegebenen höheren Preise aufwenden müssen, um sich das von der Beklagten ihr verkaufte, aber nicht gelieferte Papier anderweit zu beschaffen. Das Landgeria)t hatte auf Grund der Beweisaufnahme angenom men, daß die Voraussetzungen des 8 321 des B. G.-B.*) Vorgelegen hätten und die Beklagte daher mit Recht weitere Lieferungen verweigert habe. Es hatte daher die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz — Kammergericht — machte die Beklagte die vom Landgericht angenommene Berechtigung der Lieferungsver- wcigerung geltend und suchte die Verschlechterung der Vermögensver- hältnisse der Klägerin aus folgenden Umständen nachzuweisen: 1. Die Klägerin habe die Zeitschrift L. Ende 1909 für nur llOOOO^i verkauft. Dieser Preis sei mit Rücksicht darauf, daß die Zeitschrift im Durchschnitt einen jährlichen Reingewinn von 30 000 gebracht habe, viel zu gering. Die Zeitschrift sei etwa 180 000 wert gewesen. 2. Die Klägerin habe den Erlös von 110 009 nicht nur zur Deckung von Schulden, sondern auch zur Auszahlung von Geschäfts anteilen an Erben des Gesellschafters N. und hauptsächlich für Zu schüsse (Darlehen) an den » Verlag« verwendet. Die letzterwähnte Verwendung des Erlöses sei um so unwirtschaftlicher gewesen, als der »....Verlag« ein überaus ungünstiges Unternehmen gewesen sei und die der Klägerin gehörigen Geschäftsanteile an diesem Unternehmen im Herbst 1909 wertlos gewesen seien. 3. Die Veräußerung der Zeitschrift L. für den Preis von 110 000 und die geschilderte Verwendung des Erlöses hätten den Anspruch des Beklagten auf Bezahlung der Papierlieferungen gefährdet, denn die Klägerin habe sich durch den Verkauf der Zeitschrift des einzigen wert vollen Vermögensgegenstandes entäußert. In der Bilanz für 1909 seien die Grundstücke der Klägerin mit einer viel zu hohen Summe auf- geführt. Ihr Wert habe nur . . . . betragen, und in dieser Höhe seien sie bereits mit Hypotheken belastet gewesen. In letzter Linie hält die Beklagte den Einwand aufrecht, daß sie den Vertrag mit Recht wegen Irrtums und arglistiger Täuschung ange- sochten habe. Sie ist vom Berufungsgericht befragt worden, wie sie dartun wolle, daß die Klägerin schon zur Zeit des Vertragsabschlusses kreditunwürdig gewesen sei, obwohl ihr damals noch die nach ihren eigenen Ausführungen so wertvolle Zeitschrift L. gehört habe. Sie hat darauf erklärt, daß sie zur Begründung der Anfechtung nur die Ausführungen erster Instanz wiederholen könne. Demgegenüber verblieb die Klägerin dabei, daß ihre Vermögens lage sich nach dem Vertragsabschlüsse nicht verschlechtert hätte. Die Zeitschrift L sei zur Zeit des Verkaufs noch nicht 110 000 wert ge wesen. Sie habe im Durchschnitt nur etwa 18 000 bis 20 000 jähr lich an Reingewinn gebracht. Die Käufer derselben hätten nach Ein sicht der Bücher zunächst nur 90 000 als Kaufpreis geben wollen und hätten erst nach langen Verhandlungen den Preis von 110 000 ^ bewilligt. Sie seien auch mit dem Gange der Zeitschrift sehr unzu frieden und hätten im ersten Jahre mehrere tausend Mark zugefetzt. Sie hätten ihr die Zeitschrift zum Rückkauf für 80 000 angeboten. Von dem Erlöse seien vor allem Zuschüsse an den »...Verlag« geleistet worden; dieser sei aber bereits damals ein recht aussichts reiches Unternehmen, die Aufwendungen für diesen Verlag seien also ge rechtfertigt gewesen. Wie aussichtsreich das Unternehmen gewesen sei, erhelle daraus, daß die Abonnentcnzahl auf 6—7000 gestiegen sei und die Jnserataufträge sich auf etwa 50 000 und 70 000 ./k pro Jahr be laufen hätten. Seit dem 1. Januar 1911 habe auch die Klägerin keine weiteren Mittel herzugeben brauchen; ja der »...Verlag« habe die Zu schüsse an die Klägerin bereits zum größten Teile zurückgezahlt. Der Schaden sei durch die höheren Deckungsprcise für den Ankauf des Papiers entstanden. Der 11. Zivilsenat des Kammergerichts hat das die Klage abwei sende Urteil erster Instanz abgeändcrt und den Anspruch der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. In seiner umfangreichen Begründung führte der Senat aus, daß nach dem Ergebnis der in beiden Instanzen erfolgten Beweisaufnahmen sich die Feststellung, daß in den Vermögensverhältnisscn der Klägerin nach dem Vertragsschluß eine Verschlechterung eingetreten sei, nicht aufrechtcrhalten lasse. Die Veräußerung der Zeitschrift für 110 000 bedeutete durchaus keine Verschlechterung der Vermögensver- hältnissc der Klägerin, sie war vielmehr für die Klägerin ein recht vorteilhaftes Geschäft. *) 8 321 erfordert eine Veränderung der Vermögensverhält nisse in der Zeit nach dem BertragSschlusse. Der Sachverständige IV., der, wie dem Senat schon oou früher her bekannt ist, mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Zeitungsver lages wohl vertraut ist, hat in dem Gutachten vom . . . dargelegt, daß der Preis von 110 000 ./t noch zu hoch war. Hiermit stehen die Aus sagen der Zeugen Z. und L. im Einklang. Sie hatten, als sie statt des ursprünglich von ihnen gebotenen Preises von 90 000 M schließlich 110 000 M bewilligten, die Unkosten der Zeitschrift L. nicht mit Sicher heit zu ermitteln vermocht, da die Ausgaöen für die verschiedenen Z«n- tungsumernehmen der Klägerin in den Büchern nicht ge>ondert waren, und waren so zu einer unrichtigen (zu niedrigen) Schätzung der Un kosten gelangt, wie sie alsbald nach der Übernahme der Zeitschrift be- merkten. Daß die Buchungen der Klägerin, da sie keine Spezialkonte» für die einzelnen Unternehmungen, sondern nur über ihren Betrieb im ganzen Buch führte, keine Klarheit über den Reingewinn von L. ge währten, hat auch der Sachverständige W. auf Grund der Einsicht der Bücher auögesührt. Auch die frühere Angabe der Klägerin, daß der durchschnittliche Jahresertrag sich aus 30000 belaufen habe, kann daher nur als eine der sicheren Grundlagen entbehrende und erheblich zu hohe Schätzung angesehen werden. Dementsprechend bemerkt auch der Sachverständige IV., daß die Zifser von 30 000 .^k, welche der Geschäftsführer der Klägerin dem Vertreter der Beklag ten bei den Darlehnsverhandlungen nannte, doch nur den Charakter einer »leicht hingeworsenen Bemerkung« gehabt habe, »mit dem offen sichtlichen Zweck, dadurch den Beklagten zur Hergabe des verlangten Darlehns zu veraulassen«. Bei seiner Vernehmung hat übrigens der Geschäftsführer angegeben, daß er für die »besseren Jahre« den Rein gewinn bis auf 30 000 schätze, während derselbe in schlechteren Jahren bis zu 15 000 herabgesunken sein möge. Auch die von dem Zeugen für das Jahr 1909 aufgestellte, mit 21098,11 .L abschlie ßende Berechnung des Reingewinns enthielt, wie der Sachverständige VV. bemerkt, »ganz wesentliche Positionen, die nur auf Schätzun gen beruhten«. Jedenfalls aber ist nach den miteinander übereinstimmenden Be kundungen des Sachverständigen IV. sowie der Zeugen Z. und L. an zunehmen, daß der Preis von 110 000 für die Klägerin ein sehr günstiger war. Erwägt man, daß Z. und L. »ach Kenntnisnahme von dem wirklichen Gange der Zeitschrift der Klägerin angeboten haben, ihr die Zeitschrift für 80 000 zurückzuverkaufen, so wird man den wirklichen Wert der Zeitschrift kaum höher als auf diesen Betrag schätzen können. Daß die Klägerin einen Teil des Erlöses zur Be zahlung von Schulden verwendet hat, bedeutete noch keine Verschlech terung ihrer Vermögenslage. Das Hauptgewicht aber legt auch die Beklagte selbst darauf, daß die Klägerin aus dem Erlöse Zuschüsse (Darlehen) an den ». . . Verlag« gegeben habe. Sic stellt diese Ver wendung des Erlöses als unwirtschaftlich hin und erblickt darin eine wesentliche Verschlechterung ihrer Vermögenslage, weil der ». . . Ver lag« ein überaus ungünstiges Unternehmen gewesen sei und auch die Anteile der Klägerin an diesem Verlage, einer G. m. b. H., bet den schlechten Verhältnissen derselben wertlos gewesen seien. Indessen ergibt das Gutachten des Sachverständigen ^V., daß es sich bei diesem Verlage um ein aussichtsreiches Unternehmen gehandelt hat. Die Gesamteinnahmen haben sich auf 60 712 für das Jahr 1909 be laufen. Daß neue Zeitungsunternehmungen in den ersten Jahren er hebliche Zuschüsse erforderten, war, wie der Sachverständige VV. bar legt, nichts Auffälliges und sprach durchaus nicht gegen die Güte des Unternehmens. Die Entwicklung desselben in den Jahren 1908 und 1909 rechtfertigte, wie der Sachverständige ausführt, die Hoffnung auf eine günstige Weiterentwicklung. (Im weiteren wird dann ausein andergesetzt, daß auch der Senat aus seiner Kenntnis der Verhältnisse die Ansicht des Sachverständigen teilt.) Bei Würdigung dieser Umstände war es wirtschaftlich wohl ge rechtfertigt, daß die Klägerin, welche selbst einen großen Teil der Ge schäftsanteile des »...Verlages« besaß, die Kapitalien, welche durch den Verkauf der Zeitschrift L verfügbar wurden, zu Darlehen an den ». . . Verlag« verwendete und so den weiteren Ausbau des aussichts reichen Unternehmens förderte. Die Bewertung ihrer Geschäftsanteile mit... in der Bilanz für das Jahr 1909 war nach Ansicht des Sachverständigen IV., der sie auf... zurllckgefllhrt, allerdings zu hoch; es darf aber dieser Unter schied nicht zu schwer ius Gewicht fallen, weil es sich bei der Bewer tung solcher Unternehmungen stets nur um mehr oder weniger schwan kende Schätzungen handeln kann . . . Das Darlehusgesuch, daß die Klägerin nach dem Vertrags abschlüsse an den Vertreter der Beklagten gerichtet hat, beweist noch keine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse seit dem Ver tragsabschluß, um so weniger, als das Darlehn im wesentlichen für neue Projekte — es handelte sich um den geplanten Ausbau des ». . . Verlags« — ausgenommen werden sollte...
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