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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.02.1936
- Strukturtyp
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- 1936-02-25
- Erscheinungsdatum
- 25.02.1936
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- Deutsch
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mich bei den Arbeitnehmern nicht mehr zum Abzug zngelassen, die von ihrem Arbeitgeber keinen eigenen Arbeitsraum zur Ver fügung gestellt bekommen. Aufwendungen für die Beschaffung von Fach büchern und Fachzeitschriften können als Werbungs kosten anerkannt werden, wenn die Bücher und Zeitschriften für die Bcrufsausübung erforderlich oder dienlich sind und sich die Ausgaben in dem für den Beruf des Steuerpflichtigen üblichen Rahmen halten. So find bei Beamten die Beschaffung der üAichcn Fachzeitschriften, üblichen Handausgaben und Erläuterungsbücher der Gesetze ufw., auch der Entscheidungen der Obergerichte usw. als dienstlich notwendig und die Kosten demgemäß als Wer bungskosten anzuerkcnnen. Dieser Gesichtspunkt ist für die Wer bung des Buchhändlers von Bedeutung, um seine Kunden zur Beschaffung von Fachschrifttum anzuregen. Ausgaben bei Veranstaltungen der Berufs organisation eines Arbeitnehmers z. B. bei Auf märschen der Deutschen Arbeitsfront, bei Kameradjchaftsabenden, bei Schulungs- und Fachschaftsversammlungen usw. sind nicht Wcrbungskosten, sondern zu versteuernde Kosten der Lebens führung. Anders liegt cs bei Fortbildungsveranstal tungen von Berufsorganisationen, z. B. Kursen aller Art, fachwissenschaftlichcn Tagungen, Freizeiten usw. IX. Bei Einkünften aus Hausbesitz sind Zinsver gütungsscheine, die auf Grund des Gebäudeinstandsetzungsgesetzcs gegeben sind, wiederum mit 90"/» ihres Nennbetrages in Ein nahme zu stellen. Die kommunale Umschuldungsanleihe, die der Hauseigentümer anstelle der am 1. Januar 1935 eingetretenen 25°/»igen Senkung der Gebäudeentschuldungssteuer (Hauszins- steuer) erhalten hat, rechnet ebenfalls als Einkommen und ist mit 86"/° des Nennwertes anzusetzen. Soweit Aushändigung von Gut- habenbescheinigungcn der Finanzämter an Kreditinstitute bean tragt ist, ist der von den Kreditinstituten gezahlte Betrag als Einnahme zu berücksichtigen. Bei Abtretung des Anspruchs auf Aushändigung der Ilmschuldungsanleihe zur Tilgung von Steuer schulden gilt als Einnahme der Betrag, zu dem die Steuer schulden getilgt sind. Zinsen aus der Umschuldungsanleihe sind Einnahmen aus Kapitalvermögen. Die Gebäudecntschuldungssteuer (Hauszinssteuer) kann in Höhe des tatsächlich entrichteten Betrages nach wie vor als Be triebsausgabe oder als Werbungskosten abgezogen werden. Für Gebäudeinstandfetzungen und Ergänzungen sowie für Er satzbeschaffungen werden wieder 10°/° Steuerermäßigung bzw. Steuerfreiheit gewährt. Die Instandsetzungen oder Ergänzungen müssen aber bis zum 30. April 1935 durchgesührt worden fein. Später ausgeführte Arbeiten find nicht mehr steuerbegünstigt. Steuerfreiheit für Ersatzbeschaffungen, und zwar gilt dies ganz allgemein für die Veranlagung 1935, wird nur dann gewährt, wenn der Auftrag auf Lieferung des Ersatz gegenstandes vor dem 1. Januar 1935 erteilt worden und die Lieferung vor dem 1. Januar 1936 erfolgt ist. X. Kirchensteuern, d. h. Zahlungen an eine Religions gesellschaft sind nur dann als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn die Religionsgefellschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist und es sich bei den Zahlungen um Steuern, also nicht um freiwillige Leistungen handelt. Bei den Evangelischen Freikirchen ist stets im Einzelfall zu prüfen, ob es sich um Körper schaften des öffentlichen Rechts handelt und die Beiträge zwangs läufig erhoben werden. Versicherungsprämien, die an ausländische Versicherungsunternehmen gezahlt werden, sind nur dann im Rahmen des K 10 Abs. 1 Ziff. 4 EStG, als Sonderausgaben abzugssähig, soweit es sich um Lebens-, Unfall- oder Haftpflicht versicherung handelt. Kinderermäßigungen werden auch für volljährige Kinder gewährt, die auf Kosten des Steuerpflichtigen für einen Berus ausgebildet werden und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Es ist nicht erforderlich, daß diese volljährigen Kinder auch zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören oder unbeschränkt steuerpflichtig sind. Dagegen ist für minderjährige Kinder in der Regel notwendig, daß sie zum Haushalt des Steuer pflichtigen gehören, es sei denn, daß sie sich wegen ihrer Gesund heit oder zu Erziehungszwecken (Lehre, Schule, Studium) oder aus ähnlichen Gründen vorübergehend außerhalb des Haushalts im In- oder Ausland aufhaltcn. Eine gleichartige Regelung gilt für minderjährige und voll jährige Kinder (in dem obenerwähnten Umsang), deren Eltern dauernd getrennt leben oder geschieden sind. Grundsätzlich steht hier die Kinderermäßigung dem Ehegatten zu, zu dessen Haushalt die Kinder gehören. Bezahlt jedoch der andere Ehegatte Erziehung und Unterhalt der minderjährigen Kinder, so ist der Reichsfinanz minister damit einverstanden, daß bei Berechnung der Ein kommensteuer dieses anderen Ehegatten nicht das volle Ein kommen, sondern das um die Aufwendungen gekürzte Einkommen zugrunde gelegt wird. Entsprechendes gilt bei Untcrhaltsleistungen für uneheliche minderjährige Kinder, die nicht zum Haushalt des Unterhaltsleistcndcn gehören. Bei volljährigen Kindern, die das 25. Lebensjahr nicht vollendet haben und sich in der Berufsausbildung befinden, steht die Kinderermäßigung ohne Rücksicht aus die Haushaltszugehörig keit dem Steuerpflichtigen zu, auf dessen Kosten die Berufsaus bildung erfolgt. XI. Als Generalklausel zur Berücksichtigung beson derer wirtschaftlicher Verhältnisse mit dem Ziel einer Steuerermäßigung dient K 33 EStG. Zweck dieser Vor schrift ist es, der steuerlichen Gleichmäßigkeit und der sozialen Ge rechtigkeit zu dienen und Härten zu mildern und zu beseitigen, die sich aus Aufwendungen der im § 33 bezeichneten Art er geben. Hierzu sind im letzten Jahre bei der Lohnsteuer eingehende Erläuterungsbestimmungen ergangen, die auch auf dis veranlag ten Steuerpflichtigen entsprechend angewendet werden können. Hervorhebung verdient, daß der Unterhalt bedürftiger Angehöri ger erst dann Steuerermäßigung rechtfertigt, wenn der Ange hörige sein eigenes Vermögen für seinen Unterhalt eingesetzt hat, es sei denn, daß damit eine Besitzverschleuderung verbunden wäre oder daß es sich um Vermögen mit Erinnerungswert oder um Hausrat handelt. Der Unterhalt des Angehörigen muß ferner not wendig und angemessen sein. Ob das der Fall ist, richtet sich nicht nach bürgerlichem Recht, sondern es ist hier Auslegung nach Grundsätzen nationalsozialistischer Weltanschauung geboten, wobei zu berücksichtigen ist, daß Steuerermäßigungen für einzelne Steuerpflichtige stets der Volksgemeinschaft zur Last fallen. XII. Bei der Festsetzung der E i n k o m m e u st eu e r v o r a u s - Zahlungen für 1935 sollten die Finanzämter in Anbetracht des Übergangs vom alten zum neuen Einkommensteuerrecht so verfahren, daß Nachzahlungen oder Erstattungen möglichst ver mieden wurden. Für 19 36 ist eine solche übergangsmaßnahmc nicht mehr erforderlich, sodaß die Frage, ob die Vorauszahlungen zu erhöhen oder herabzusetzen sind, ausschließlich nach K 37 EStG, zu beurteilen ist, wonach folgendes gilt: a) Die Vorauszahlungen können erhöht werden, wenn die Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug unterliegen, voraussichtlich um mehr als ein Fünftel, mindestens aber um 2000 Reichsmark, höher sein werden als die der letzten Veranlagung zugrunde gelegten Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug unterlegen haben. t>) Die Vorauszahlungen können herabgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, daß seine Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug unterliegen, voraussichtlich um mehr als ein Fünftel, mindestens aber um 1000 Reichsmark, niedriger sein werden als die der letzten Veranlagung zugrunde gelegten Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug unterlegen haben. 177
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