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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.03.1888
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1888-03-14
- Erscheinungsdatum
- 14.03.1888
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- Deutsch
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Nichtamtlicher Teil. 1303 61, 14 März 188« Prozessen geführt hat. In den Druckereien des vr. Salomon. (National-Zeitung) und von Hempel L Co. (Tägliche Rundschau)! ist eine solche Einrichtung bereits durchgeführt. Derselbe Ingenieur schilderte im Papierverein Berlin die Rolle der Elektrizität in Druckereien. Dieselbe leistet nicht bloß zur Herstellung von Galvanos und zur Beleuchtung der Arbeitssäle, sondern auch zur Überwachung des regelrechten Papier laufes bei Schnellpressen mit Selbstanlegern wichtige Dienste. Dies geschieht auf folgende Weise. Die metallenen Greiser der Presse werden mit dem einen Pol einer galvanischen Batterie, die Stellen des Druckcylinders aber, die mit den Greiferspitzen in Be rührung kommen, mit dem anderen Pol verbunden. Solange der Anleger rechtzeitig einen Bogen vorschiebt, also regelrecht wirkt, arbeitet die Maschine ungehemmt. Sobald aber das Papier — be kanntlich ein schlechter Leiter — ausbleibt, so schließt sich der Kreis und es rückt ein Magnet die Presse aus. Derselbe Grundsatz wird auch bei Rotationsmaschinen angewendet. Sobald das endlose Papier reißt, steht die Maschine von selbst still. Dagegen tritt die Elektrizität bisweilen als Störenfried auf. Besonders bei trockener Luft tritt beim Kalandern und beim Druck Reibungselektrizität auf und klebt die Bogen gleichsam aneinander. Zur Beseitigung des Übelstandes bringt man, falls das Feuchten des Papiers nicht angeht, am besten an der Maschine Nadelstangen an, welche die Elektrizität ableitcn. Beim Kalandern hilft nur das Feuchten, bezw. das Lagernlassen des Papiers in feuchten Räumen. Dazu ist aber nicht immer Zeit vorhanden. Es seien zum Schluß die in der Zwischenzeit erteilten Patente auf Buchbindereigeräte kurz erwähnt. Zunächst natürlich eine Draht Heft Maschine, deren Zahl bereits Legion ist. Dieselbe verdanken wir W. E. Harper in Manchester (Nr 42 280). Sie bildet die Klammern selbstthätig. sonst ist aus der Patentschrift leider nicht zu ersehen, welche besondere Vorzüge sie besitzen soll. — E. Meyer in Ottensen erfand eine zweiteilige Heftnadel, welche es ermöglicht, daß man ein Schriftstück, welches an andere auf einem Faden angereiht ist, von diesem Faden entnehmen kann, ohne das selbe oder die anderen zu beschädigen (Nr. 42 725). — Sann L Kraft in Gießen endlich erfanden, laut Patent 42435, einen Vergoldestock mit Handvergoldeapparat, welcher die Un- daß unter Umständen jeder den Laden Betretende beim Aufblättern Kenntnis vom unzüchtigen Inhalt nehmen konnte, bestritt jedoch unter besonderem Hinweis auf die Tendenz seines Geschäftes, den Umfang desselben, auf die Art des 'Novitätenvertriebs, Einsicht in das betreffende Buch genommen zu haben. Geladen waren von der Verteidigung die ursprünglich von dem Gerichtshof abgelehnten zwei Gehilfen des Beklagten als Zeugen. Der jenige, welcher während der Abwesenheit des Chefs dessen Vertretung, im übrigen aber Ausstellung im Schaufenster und aus dem Ladentische zu besorgen hatte, machte ans die Frage des Vorsitzenden, ob er von dem Inhalt der Broschüren Kenntnis genommen, bevor er sie ausstelltc, von dem Rechte der Zeugnisverweigerung Gebrauch, sagte jedoch sonst mit dem zweittN Zeugen aus, nach der Rückkehr des Angeklagten von dessen Erholungsreise bis zur erfolgten Konfiskation nicht über das Buch gesprochen zu haben, nicht bemerkt zu haben, daß derselbe den Inhalt geprüft habe, und die Überzeugung zu haben, daß der Chef überhaupt den Inhalt nicht gekannt habe. Der Gerichtshof konnte infolge dessen, zumal der Staatsanwalt die Freisprechung anheimstellte, nicht zu der Überzeugung gelangen, daß der Angeklagte wissentlich unzüchtige Schriften ausgestellt habe; er schloß sich dem Urteil des Vorderrichters nicht an und hob das erste Urteil auf, den Angeklagten sreisprechend und die entstandenen Kosten der Staatskasse zur Last legend. Vorstehende Entscheidung hat für Berlin speziell insofern eine wichtige Bedeutung, als die Beschlagnahme von Büchern in Sortiments handlungen auf eine, von der Praxis i» anderen Städten abweichende Weise erfolgt. Hier betritt zumeist in den Vormittagsstunden ein Herr den Laden und fragt nach einein Buche, oft den Titel unrichtig, verkehrt oder stotternd, oft von einem Zettel ablcscnd, angebend. Nachdem, manchmal mit vieler Mühe, das betreffende Buch, zumeist von einem nichtsahnenden Gehilfen herbeigeschaffl, auch wohl mit noch mehr Um ständen ein zweites und drittes Exemplar vorgesncht sind, giebt sich der Herr als Kriminalbeamter zu erkennen und konfisziert das Vorgelegte. So hatte der heute Freigesprochene infolge einer Zeitungsnotiz, nach der Zola, la tsrrs, deutsche und französische Ausgabe in Münchener Handlungen konfisziert war, vorsichtig gemacht durch die im Oktober erfolgte Beschlagnahme der »Pikanterien«, am 16. Dezember v. I. bei dem hiesigen Polizei-Präsidium angefragt, ob dieses Werk in Berlin verboten würde, und gleichzeitig selbstredend alle Exemplare aus der Auslage entfernt und keines verkauft. Erst am 4. Januar wurde ihm durch einen Beamten der mündliche Bescheid, daß man ihm darüber keine Auskunst geben könne, ec aber gut thun werde, keine Exemplare zu verkaufen. Am 5. Januar erfolgte die Beschlagnahme, und in den nächsten Tagen, an, 16. März, haben die Betroffenen sich vor der Straf kammer zu verantworten. Berlin, 12. März 1888. L. 8. sicherheit des Handvergoldens beseitigen soll. G. van Muyden. Entscheidung der IV. Strafkammer des Landgerichts 1. zu Berlin. Bei den hier in Berlin in letzter Zeit vielfach gegen hiesige Sorti menter erhobenen Anklagen wegen Verbreitung resp. Ausstellung > von unzüchtigen Schriften ist es vielleicht interessant eine heute von dem Königlichen Landgericht gefällte Entscheidung zu hören. Angeklagt war der Buchhändler 8. im Oktober v. I. im Schau fenster und auf dem Ladentische seines offenen Ladens unzüchtige Schriften, speziell drei Exemplare des Buches »Pikanterien aus der sogenannten guten Gesellschaft; aus deutschen Harems« (Verlag von Wiechmanu in Oldenburg) ausgestellt und sich somit des Vergehens gegen 8 184 des Stras-Gesetzbuches schuldig gemacht zu haben. In der am 24. Januar d. I. stattgesundeuen Verhandlung vor dem Königlichen Schöffengericht, Abteilung 92, wurde der Angeklagte wegen Verbreitung unzüchtiger Schriften zu 6V ^ Geldstrafe resp. 12 Tage Haft und in die Kosten verurteilt, da, wie das Urteil sagt, seinem Einwand, während der Ankunst der in Frage kommenden Exem plare auf einer Erholungsreise abwesend gewesen zu sein, nach seiner Rückkehr keine Kenntnis von dem Inhalt der Bücher genommen zu haben und überhaupt bis zur Verhandlung den unzüchtigen Inhalt der Schrift nicht gekannt zu haben, kein Glaube beigemessen wurde, vielmehr angenommen werden müsse, daß die Auslage nur aus seine Ver anlassung geschehen sein konnte, daß er Kenntnis von dem Inhalt gehabt haue und er schon durch den Titel verpflichtet gewesen sei, auf alle Fälle den Inhalt des Buches wie eines jeden ankommenden Werkes zu Prüsen. Aus die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung stand heute vor der IV. Strafkammer Termin an. Der Angeklagte gab den unzüchtigen Inhalt der konfiszierten Schrift zu, gab ferner zu, daß die Bücher öffentlich im Schaufenster und auf dem Ladentische so ausgelegen hätten, Vermischtes. Neue Bücher, Zeitschriften, Gelegenheitsschristen, Kata loge rc. für die Hand- und Hausbibliothek des Buchhändlers. F. Schneidcr's Hülfs- und Nachschlagebuch für Buchhändler. 12°. 151 S- Leipzig 1888, Friedrich Schneider. Preis netto 1 «lil. Ds droit, d'antsur. Organs otllcisl du bursau äs I'union intsrnationals pour la protsciuon dss osuvrss litstörairss st artistiguss, L Berns, krewisrs avnss. dir. 2. Die vorliegende zweite Nummer des amtlichen Blattes be schäftigt sich mit der weiteren Zusammentragung des gesetzgebe rischen und geschichtlichen Materials, auf welchem der Berner Vertrag sich aufbaut, und eröffnet ferner auch einen nichtamtlichen Teil mit solgendeu Aussätzen ! Droits dss autsurs sur lsur xssuck- ouz-rns und I-s Mouvement sn tavsur cks 1a protection dss droits d'autsur sn Nrnörigus. Den Schluß der Nummer bilden kleinere Mitteilungen. Bibliothek des Vereins der Österreichischen Buch händler. — Ein Bericht der Bibliothekverwaltung in der »Österr. Buchhändler Korrespondenz« bemißt die Zahl der Werke zu Ende 1886 auf 25t, welche Ziffer sich infolge einer damals ausgesprochenen Bitte um Zuwendungen inzwischen beinahe verdreifacht hat. Der Katalog umfaßt folgende Abteilungen^ 1) Österreichische Bi bliographie; 2) Allgemeine Bibliographie; 3) Fachbibliographieen; 4) Bibliographie der alten Litieratur. Jnkunabelkunde. Holzschnitt- u»d Kupserstichkunde; ä) Bibliothekswissenschaft. Handschriftenkunde; 6) Bebliotheks-, Kunst- und Ausstellungskataloge; 7, Geschichte des Buchdrucks und Buchhandels in Österreich; 8) Geschichte des Buchdrucks und Buchhandels im Allgemeinen; 9) Technik und Herstellung des Buches; 10 Recht des Buchhandels, Censur, Verbote, Gesetzbücher rc.; 11) Allgemeine Geschichte der Litieratur und Kunst; 12) Geschichte der Litteratur und Kunst in Österreich; 13) Bildung des Buchhändlers, Betrieb, Buchhaltung rc.; 14) Interne Angelegenheiten, Reformen, 179"
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