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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.07.1879
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1879-07-28
- Erscheinungsdatum
- 28.07.1879
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- Deutsch
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172, 28. Juli. Nichtamtlicher Theil. hergestellte Vervielfältigung, für berechtigt erklärt wird. Ich halte diese Auslegung für geradezu gesetzwidrig. Sie ist aber nicht bloß vom Standpunkte des theoretischen Rechts aus verwerflich, sondern namentlich auch von dem praktischen Bedürfnisse aus, denn es ist keine Forderung der Willkür, daß der auswärtige Mitverleger von der Ausübung des Vervielsältigungsrechts, wie vom Vertrieb in den Grenzen des inländischen Mitverlegers ausgeschlossen sein soll, sondern eine Nothwendigkeit, schon weil ohne das eine Controle über den Vertrieb der vom ausländischen Mitverleger veranstal teten Exemplare gegenüber dem inländischen gar nicht zu üben ist. Die Nächstliegende Aufgabe des inländischen Gesetzes ist aber, den inländischen Verleger in seinen Interessen zu schützen. Die in in ländischen Ofsicinen hergestellten Exemplare des ausländischen Mitverlegers werden schwer als solche erkannt werden, welche im Jnlandc nicht Vertrieben werden sollen. Noch weniger gibt es eine Gewähr für den inländischen Mitverleger, daß die auf Bestellung des ausländischen Mitverlegers im Jnlande gedruckten Exemplare wirklich und auch vollzählig über die Grenze gehen, und noch weniger, daß diese Exemplare nicht aus England, aus Frankreich wieder in andere Grenzen übergehen und dem deutschen Mitverleger Concurrenz machen. Der in die Verhältnisse Uneingeweihte wird es nicht begreifen, wie der ausländische Mitverleger einen inländi schen Drucker aus seinen Exemplaren ausweisen darf. Ferner ist cs im Interesse des inländischen Mitverlegers, daß der ausländische Mitverleger nicht die Vortheile genieße, welche die inländischen Osficincn dem inländischen Mitverleger bieten, da der Inländer der Möglichkeit entbehrt, derjenigen Vortheile, welche die Ofsicinen des Auslandes ihm bieten würden, theilhaftig zu werden. Diese Rechts unsicherheit für den inländischen Mitverleger wird nicht ausgewogen, wie wir haben äußern hören, von dem Nutzen, welchen der inlän dische Buch- oder Notendrucker von der Bestellung aus dem Aus lande zieht. Zu diesem Zwecke kann es nicht geduldet werden, daß der Mitverleger im Auslande die Vorthcile des Inländers zu dessen Nachtheile ausbeute. Wir sehen hieraus: kann der deutsche Mit- verlcger die Vervielfältigung des ausländischen Mitverlegers in Deutschland und die Versendung nach Frankreich, nach England nicht kraft seines vom Urheber erworbenen ausschließlichen Verlags rechts hindern, dann ist das getheilte Eigenthum um bedeutende Summen weniger Werth und auch der Urheber wird durch diese Entwerthung allerdings schwer benachtheiligtl Denn wie gering wird das Honorar sein, welches der deutsche Mitverlegcr dem Ur heber für ein „getheiltes Eigenthum" an seinem Werke gewähren kann, wenn ihm die Grenzen des ausländischen Mitverlegers ver boten sind, welcher von dem inländischen Richter in Uebcrtretung seines Vertrags, in der lleberschreitung der ihm gesetzten Grenzen geschützt wird! Wir bewegen uns bei der Betrachtung des „gethcilten Eigen thums" auf dem Boden des Verlagsrechts, d. h. des Inbegriffs der vom Urheber zum Zwecke der Ausübung seiner von ihm bestimmten und begrenzten Befugnisse auf einen Dritten übertragenen Rechte und müssen daher Beide, den Urheber und den Verleger, im Auge behalten. Das Verlagsrecht nach allen Seiten hin gewähren zu können, ist für den Urheber die nothwendigste Befugniß, um es auszunutzen; und dasselbe dem Verleger nach allen Seiten hin zu sichern, ist für den Urheber die unerläßlichste Pflicht. Ein Mittel zur bessern Ausnutzung des Urheberrechts ist das „getheilte Eigen thum", sofern es den ganzen Schutz des Urheberrechts genießt. Der Vertrag über „getheiltes Eigenthum" hat zum Zweck, die Grenzen, innerhalb welcher das Verlagsrecht den Mitverlegern gewährt wird, genau zu bestimmen, sie für die Interessenten genau zu bezeichnen. Er enthält eine beschränkte Uebertragung des Urheberrechts (Z. 3. des Ges. vom 11. Juni 1870) aus den Mitverleger. Es hat keinen 2943 Werth für den Verleger, ist somit kein Mittel für den Urheber, das Recht an seinem Werke zu seinem Nutzen voll auszubeuteu, wenn der Urheber aus die Mitverleger nicht das ausschließliche Ber- bietungsrecht gegen die Uebcrtretung der Beschränkungen in seiner ganzen Strenge übertragen kann. Hierzu genügt keineswegs bloß die Ausschließung der fremdländischen Exemplare vom inländischen Markte, sondern es muß vor allem auch das Vervielsältigungsrecht in die Schranken eingeschlossen bleiben, in welchen allein der Ur heber das Verlagsrecht unter Gestalt des „getheilten Eigenthums" abgetreten hat. Wer daher dem Vertrage über „getheiltes Eigen thum" die Wirkung abspricht, daß der Mitverleger Vervielfältigung und Vertrieb innerhalb der ihm gestatteten Grenzen seinen Mit verlegern verbieten, die fremden Exemplare verfolgen kann, nimmt dem Urheber das vom Gesetz ihm zugesichcrte Recht, sein Urheber recht beschränkt an Andere zu übertragen. Das Verlagsrecht ist ein Ganzes. Es hat zwei wesentliche Bestandtheile, Vervielsältigungsrecht und Veröffentlichungsrecht; diese sind so eng und wesentlich mit einander verschmolzen, daß das Eine ohne das Andere im Begriffe des Verlagsrechts nicht gedacht werden kann. Sie müssen sich aber auch beide in ihrem Umsange decken. Wenn der Urheber daher ein Verlagsrecht unter beschrän kenden Bedingungen gewährt hat, dann hat er im Sinne gehabt, beide Befugnisse vollständig gleichmäßig zu beschränken. Das un bedingte Recht der beschränkten oder unbeschränkten Uebertragung seiner Rechte ist ihm gesetzlich zugestandcn, folglich muß das Gesetz, beziehentlich die Rechtspflege dieses Recht auch schlitzen, es wirksam machen. Dieser Wohl allgemein unbestrittene Satz muß aber noth- wendig auch aus eine Beschränkung des Vervielsältigungs- und Vertriebsrechts aus die Grenzen eines bestimmten Landes angewen det werden. > ' Das Erkenntniß nun räumt ein, daß das Urheberrecht be schränkt und unbeschränkt übertragen werden kann, es leitet aus Z. 3. des Reichsgesetzes vom I I. Juni 1870 die Zulässigkeit, die Berechtigung des von ihm „getheiltes Verlagsrecht" benannten „ge theilten Eigenthums" ab. Es herrscht demnach darin Uebereinstim- mung, daß vom Urheber auch das Verlagsrecht unbeschränkt oder beschränkt an einem Geisteswerke ertheilt werden, oder: daß das Verlagsrecht ein beschränktes und ein unbeschränktes sein kann. Welche Schranken zu ziehen sind, läßt das Gesetz frei, demnach ist jede, rechtlich mögliche Schranke berechtigt und anzuerkennen. Diese Schranke ist nur von dem das Verlagsrecht gewährenden Urheber zu ziehen. Deshalb hat der Richter keine Berechtigung, eigenmächtig die Schranke zu stellen, oder sie an der einen Stelle weiter, an der andern Stelle enger zu setzen, als der Urheber es gethan. Es wird in den Entscheidungsgründen zugegeben, daß eine Absicht der Verbreitung zum Nachtheil des Berechtigten hinreiche, um die mit der Veranstaltung einer Vervielfältigung verbundene Möglichkeit der Verbreitung verhindern zu müssen. Es wird aber nicht gesagt, was Nachtheil des Berechtigten, wer der Berechtigte sei. Würde man den Nachtheil des Berechtigten erschöpfend er wogen und sich klar gemacht haben, wer alles berechtigt sei, gegen denselben sich zu wehren, so würde man auch die dem Wesen des „getheilten Eigenthums" fremde Freigebung der Vervielfältigung nicht ausgestellt haben. Wir müssen daher den Nachtheil prüfen und den Berechtigten kennen lernen. Um dies zu können, gehen wir auf das Wesen des „getheilten Eigenthums" näher ein. Man unterscheidet jenseits im „getheilten Eigenthum" zwischen dem Vervielfältigungsrecht und dem Vertriebsrecht (Beröffent- lichungsrecht) zu dem Zwecke, um ein jedes von dem andern getrennt mit verschiedenen Eigenschaften auszustatten, und räumt dem Ver triebsrechte, welchem eine erlaubte Absicht untergeschoben wird, die Wirkung ein, das wider die Vorschriften des Gesetzes ausgeübt? 401*
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