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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.01.1888
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1888-01-30
- Erscheinungsdatum
- 30.01.1888
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- Deutsch
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Leider steht diesem Bestreben die Fassung des ß 7 des Gesetzes vom 11. Juni t870 nur zu häufig erfolgreich zur Seite, so daß die gewerbsmäßigen Herren Kompilatoren sich oft glücklich unter sein schützendes Dach: »für eigentümliche litterarische Zwecke« zu flüchten wissen, wobei ihnen namentlich der nur drei Jahre währende Schutz für Originalartikel in Zeitschriften nach K 7 b des genannten Gesetzes wesentlich zu statten kommt. Neben einer ansehnlichen Zahl solcher gewohnheitsmäßiger, gewandter, sogenannter literarischer Ausbeuter haben in neuester Zeit auch einzelne Schriftsteller, deren Namen von gutem Klang, es nicht verschmäht, dem Rufe solcher Verleger zu folgen, welche, »um ein dringendes Bedürfnis zu befriedigen«, ähnliche Bücher unter der »Mitarbeiterschaft einer Anzahl Gelehrter« in encyklopädischer Form herzustellen und dem Publikum anzubieten sich gemüßigt sehen. Solche Verleger wissen sehr Wohl, daß es eine ganz ansehn liche Zahl von Leuten giebt, welche die Mühe eigener Studien an den Quellen gern andern überlassen, und da diesen Leuten das unter findiger Zusammenstellung fremden geistigen Eigentums, innerlich und äußerlich bequem zurecht gemachte Material oftmals obenein noch billiger zum Kauf angeboten wird als die Bücher, aus denen geschöpft wurde, so wäre es wunderbar, wenn solch ein um sichtiger Verleger, der ja in der angenehmen Lage ist, sein Pro dukt verhältnismäßig wohlseil herzustellen, nicht Absatz dafür fände. Wohin aber soll ein so fortgesetztes Ausbeutungssystem schließlich führen- Wo bleiben die. Verleger, welche, oft mit schweren Opfern, die kostspieligen Grundlagen schaffen helfen? Wo bleiben vor allem die Schriftsteller, denen die Früchte viel leicht langjähriger Erfahrungen und Studien und der eigenen Geistesarbeit nur zu bald durch solche Ausbeutungen entzogen oder verkürzt werden? Woher sollen noch in Zukunft die Ver leger kommen, welche, unbeirrt um pekuniäre Mißerfolge, in erster Linie die Förderung von Wissenschaft und Kunst im Auge haben und im Verein mit gediegenen Schriftstellern die kulturelle Entwickelung fördern helfen? Das Endergebnis, so dünkt uns wenigstens, würde eine Schädigung der geistigen Interessen der Nation sein, und darin liegt der Schwerpunkt, der auf die Notwendigkeit einer Ände rung des betreffenden Gesetzesparagraphen dringend hinweist. Mit Bezug auf die vorstehende Darlegung sei es schließlich gestattet, an dieselbe einiges aus der Geschäftspraxis einer ange sehenen deutschen Verlagsfirma (der Name thut nichts zur Sache) hier anzureihen. Diese Firma hat seit einer Reihe von Jahren über mannig fache Ausbeutungen der geschilderten Art auf dem Gebiete der von ihr gepflegten Spezialität zu klagen und früher deshalb »prinzipiell« einige recht kostspielige Prozesse geführt, von denen aber sowohl die vor dem Jahre 1870 angestrengten, wegen der damals in den verschiedenen deutschen Bundesstaaten verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen, als auch die nach dem Jahre 1870, wegen der Dehnbarkeit des oben angezogenen Gesetzesparagraphen, leider stets damit endeten, daß den Beklagten zwar zuvörderst Kosten ^und mannigfache Unzuträglichkeiten durch vorläufig verfügte Beschlagnahmen u. s. w. verursacht wurden, dem Kläger jedoch nicht das einzig von ihm angestrebte Resultat einer gerichtlichen Verurteilung des Beklagten gewährten. In einem der ersten Fälle, wo die Klage in einem benach barten Lande des Klägers durch drei Instanzen geführt ward, entschied schließlich das dortige Oberappellationsgericht, daß zwar unerlaubter Nachdruck vorliege, daß jedoch, da der Kläger den vom Gesetz geforderten Nachweis seines ihm erwachsenen Schadens nicht zu führen im stände sei, die verfügte Beschlag nahme des beklagten Objektes aufzuheben und die Prozeßkosten von beiden Teilen zu gleichen Hälften zu tragen seien. Der kostspielige Erfolg bestand für den Kläger einzig darin, daß der Beklagte für die Folge von weiteren Nachbildungen Ab stand nahm. In einigen späteren Fällen haben die Schädiger, um einer ihnen angedrohten, ihnen doch nicht geheuer scheinenden Klage zuvorzukommen, gleichfalls entweder die begonnenen Ausbeutungen eingestellt, oder, wenn auch widerwillig, sich für die Folge zud Bewilligung geforderter Konzessionen bequemt, was darauf schließen ließ, daß sie sich des Mangels an litterarischem Anstand einiger maßen bewußt waren, was dem Geschädigten indes niemals ein Ersatz für den fehlenden Rechtsschutz sein konnte. Vor nicht langer Zeit lag abermals ein Fall vor, in welchem der betreffende Verleger jedenfalls den Schutz des 8 7 mit Erfolg für sich in Anspruch genommen hätte. Nach den früher gemachten Erfahrungen ward daher hier von vornherein die Anstellung einer Klage unterlassen, obwohl es sich darum handelte, daß in dem betreffenden Bande der siebente Teil, dem ganzen Umfang nach, Originalartikeln aus dem Verlage der Firma in Rede — freilich unter Angabe der Quellen — entnommen war. Wenige Monate nach Erscheinen jenes Bandes tauchte nun am Verlags orte des Geschädigten in einem anderen Werke ein gut Teil jener Abbildungen abermals auf, also eine Wiederholung der wohl nicht verfolgbaren, ersten Nachbildung (ob nun mit oder ohne Bewilligung des ersten Nachbildners und ob mit oder ohne Hono rierung an diesen, bleibe dahingestellt), so daß einem hier unwill kürlich die bekannten Worte: »babsnt sua t'nta libslli«, freilich in sehr ironischem Sinne, einfallen. Es wäre wahrlich an der Zeit, daß die fortwährend in ähnlicher Weise geschädigten Verleger sich endlich zusammenthäten, um, gestützt auf eine größere Anzahl einschlägiger Thatsachen, auf geeignetem Wege eine baldige Verstärkung des durch die jetzige Fassung des 8 7 — wie uns bedünkt — sehr unzulänglichen Rechtsschutzes herbeizuführen. Vermischtes. Vom Postwesen. — Einführung des Postauftrags-Verkehrs mit Norwegen. Bekanntmachung. Vom I. Februar ab können im Ver kehr mit Norwegen Gelder bis zum Meistbetrage von 73» Kronen im Wege des Postauftrages unter den für den Vereinsverkehr geltenden Bestimmungen und Gebühren eingezogen werden. Wechsel proteste werden durch die norwegischen Postanstalten nicht vermittelt. Berlin IV., den 12. Januar 1888. Der Staatssekretär des Reichs- Postamts. von Stephan. Weltausstellung in Melbourne. — Der Reichskommissar sür die Internationale Weltausstellung in Melbourne erläßt folgende Be kanntmachung : Der »Norddeutsche Lloyd« in Bremen hat sich bereit erklärt, für die Verschiffung der Ausstellungsgüter nach Melbourne nicht die i» naher Aussicht stehenden erhöhten Frachtsätze, sondern die im Jahre 1887 giltig gewesenen Sätze zu berechnen und außerdem von diese» billigeren Frachtsätzen noch eine Ermäßigung von 20P zu gewähren. Der »Norddeutsche Lloyd« bedarf aber, um sich auf das zu ver schiffende Frachtquantum einzurichten und auch die sonstigen Güter be rücksichtigen zu können, einer umgehenden Erklärung darüber, welche der Herren Aussteller von den obigen Vorteilen Gebrauch machen wollen. Diese Erklärung würde an den Herrn I. H. Bachmann in Bremen, welcher mit den Herren Ausstellern noch in besonderes Benehmen treten und eine Übersicht über die Verschiffungskosten sowie über die eventuell zu beanspruchenden Speditionsgebühren beifügen wird, spätestens bis zum 22. d. Mts. zu richten sein, unter Angabe des Gewichts und des Raumes desjenigen Frachtquantums, sür welches auf dem Lloyddampfer Platz belegt werden soll. Ausstellern, welche in der Lage sind, ihre Güter bereits mit dem am 22. Februar d. I. aus Bremerhaven abgchenden Dampfer zu ver schiffen, kann ich dies nur dringend empfehlen. Das Gros der Aus stellungsgüter aber muß spätestens mit dem am 21. März d. I. ab Bremerhaven fälligen Dampfer abgehen, da nur so eine ausreichende Berücksichtigung desselben bei der Raumverteilung erfolgen kann. Nur ausnahmsweise, insbesondere msofern der Raum aus dem Dampser nicht ausreicht oder die Ausstellungsgüter nachweislich nicht haben fertig- gestellt werden können, wird die Verschiffung mit dem Dampfer des folgenden Monats (18. April) stattfinden dürfen. Die deutschen Eisenbahnen gewähren 50?tz Frachtermäßigung, was wohl dazu dienen wird, daß die überwiegende Mehrzahl der Herren
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