Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.01.1888
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- 1888-01-30
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- 30.01.1888
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Nichtamtlicher Teil. 493 24, 30. Januar 1888. Aussteller ihre Güter direkt nach Bremerhaven sendet und im Interesse der Vereinfachung nach Möglichkeit von der Wahl der sonstigen Ver- schifsnngsplätze des »Norddeutschen Lloyd« absieht. Diejenigen Aussteller, welche einer anderen Schiffahrts-Gesellschaft als der des »Norddeutschen Lloyd« den Vorzug geben, Mollen dies um gehend hierher Mitteilen. Die für den Transport der Ausstellungsgüter erforderlichen Papiere, Beklebezettel n. s. w. werden zeitig vor der Absendung den Herren Ausstellern zngehen. Das bürgerliche Gesetzbuch. — Anknüpsend an unsere Mit teilungen i» Nr. 18 u. 20 betreffend den Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuches des Deutschen Reichs find wir heute in der Lage den Wort laut des bezüglichen amtlichen Ausschreibens des Reichs-Justizamtes zur Mitbewcrbuug nebst Len angesügten Grundzügen nachfolgend wiederzugeben. Es ist anzunehmcn, daß die Kenntnis der gestellten, materiell ziemlich aussichtslosen Bedingungen sür deutsche Verleger lehrreich und interessant sein wird. Zur Mitbcwerbung sind, wie man hört, nur sieben Verlagsfirmeu anfgefordcrt worden, darunter, wie es scheint, vier Berliner. Die Entscheidung über den Zuschlag an eine Berliner Firma soll bereits erfolgt und dürfte inzwischen auch vom Bundesrale genehmigt worden sei». Das Ausschreiben lautet: Berlin, den 18. Januar 1888. Nachdem Eie und andere Firmen die Übertragung des Rechts »achgesucht habe», den Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuchs erster Lesung mit den zugehörigen Motiven im Wege des Buchhandels zu veröffentlichen und zu verbreiten, sollen hierfür die Grnndzüge mittels Ausschreibens festgesetzt werden, damit der Druck beginnen kann, sobald der Bundesrat die Veröffentlichung genehmigt haben wird. Zu dem Zwecke wird Ihnen anheimgestellt, das beifolgende Exemplar der Gruuvzüge mit Ihren Anerbietungen auszusüllen und dasselbe unterschrieben baldthunlichst zurückzureichen unter Beifügung einer Probe des Papiers für die Ausgabe in Oktavformat. Die Motive, deren Ausarbeitung in kurzem beendigt sein wird, werden nach einer annähernden Schätzung ihres Umsangs vier Bände von ungefähr je 500 Druckseiten umsasse». Sofern die Veröffentlichung des Werks Ihnen übertragen werden sollte, wird Ihnen weitere Mitteilung zugehen. Der Staatssekretär gez.: von Schelling. Grundzüge zu dem Ausschreiben wegen Veröffentlichung re. des Entwurfs eines bürgerlichen Gesetzbuchs 1. Die Befugnis, den Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuchs erster Lesung mit Motiven, im Wege des Buchhandels zu veröffentlichen und zu verbreiten, wird ohne Gewährleistung gegen Nachdruck übertragen. 2. Der Verleger übernimmt alle durch den Druck und Vertrieb des Werkes entstehenden Kosten. 3. Der Text des Entwurfes ist als ein von den Motiven geson derter Band auszugeben. Die besondere Feilhaltung des Entwurfs, sowie einzelner Bände der Motive ist zulässig 4. Der Text des Entwurfs ist mindestens in Korpusschrift her zustellen. Der Verleger erhält das Recht, den zum Text des Entwurfs in der Reichsdruckerei hergestellten Satz mittels Um brechens zur Herstellung seiner Textausgabe zu benutzen, jedoch so, daß die jetzigen Verweisungen aus die Vorentwürse und son stigen Vorarbeiten sortfallen. Er übernimmt außer den durch eine solche Benutzung, insbesondere das Umbrechen des Satzes, entstehenden Kosten einen Betrag von Mark, welchen er zur teilweise» Deckung der von der Reichtdruckerei sür den Satz des Entwurfs den, Reichs-Justizamt in Rechnung gestellten Kosten zur Ent lastung des Reichs-Justizamts an die Reichsdruckerei zu zahlen hat. 5. Der Verleger hat von dem Text und den Motiven an das Reichs-Justizamt 100 Exemplare aus Schreibpapier in Quart format broschiert unentgeltlich zu liefern. Eine weitere Anzahl in Quartformat aus Schreibpapier aus- zugeben, bleibt dem Verleger überlassen. 0. Die übrigen Exemplare sind in Groß-Lexikon-Oktavformat aus geleimtem Papier nach einer, dem Reichs-Justizamt in Verwah rung zu gebenden Probe des Papiers auszugeben. Auch von dieser Ausgabe sind dem Reichs-Justizamt KOO Frei exemplare an Text und Motiven broschiert zu liefern. 7. Der Verleger ist verpflichtet, de» Landes-Regierungen zur Deckung eines etwaigen Mehrbedarf den Text und die Motive in Oktav- sormat gegen eine Vergütung sür den Text von Mark, sowie sür die Motive von Pfennigen pro Druckbogen brvchiert zu liefern; die hiernach sür die Motive sich ergebende Vergütung wird derart abgerundet, daß Pfennige über Zehner in Wegfall kommen. Eine annähernde Angabe über die Zahl der hiernach bereit zu haltenden Exemplare wird dem Verleger binnen vier Wochen zugehen. 8. Um dem Werke die thunlichste Verbreitung zu sichern, verpflichtet sich der Verleger, den Ladenpreis für den Text auf höchstens 3 Mark festzusetzen und für die Motive auf höchstens .... Pfen nige pro Druckbogen. Im übrigen bleibt ihm die Bestimmung des Preises über lassen; jedoch ist auf größte Billigkeit der Motive Rücksicht-zu nehmen. 9. Die Höhe der Auflage wird dem Verleger überlassen. 10. Für die Revision des Drucks, welche durch die vom Reichs- Justizamt zu bezeichnenden Personen, erfolgt, zahlt der Verleger eine Vergütung von .... Mark sür den Text und von für jeden Druckbogen der Motive; bezüglich der letzteren gilt die Schlußbemerkung in Absatz 1 der Nr. 7. 11. Der Verleger verpflichtet sich, den Druck so zu fördern, daß mindestens fünf Druckbogen täglich zur Revision gelangen. Neue Bücher, Zeitschriften, Gelegenheitsschristen, Kata loge re. sür die Hand- und Hausbibliothek des Buchhändlers, kspisi-krükunK. Lin keittsäsu bei 6er UiitersncliuiiK von Laxier, dsrsnsKeKsbeu von zVilbeliu BerrbsrK, 1. Assistent cker XbteiluuK kür kupier-krükuuK su cksr meobsuisob- teobnisolieu Ver8uoti8-1l.nsts.lt Olisrlottsnbur^. Art 22 in cken kext Ksäruekten kigursn u. 2 ll'skelu in kieiikäruek. 8". 93 8. Berlin 1888, äulius LxriuKsr. kreis Ked. 5 ^l. XlKemeeue HsrckrijIcslcunckiz-e LidlioKrsxbie vsn Xsäerlsnä. BitKSKevsu ckoor cke skäseliuK »Xsclerlsnil« vsn bst Xeäsrlsnäsolr XsrärizlcslcunäiK Oenootsobsx. Lrsts lies!. XlKSmeens en plsstsslijlcs desvbrisvinA, berverbt äoor lt. vsn cksr Asulen. Zr. 8°. XIV, 271 8. ksicken 1888, L. I. Brill, kreis broseli. 6 „tt orä. Geschichte einer Buchhandlung. — Im Laufe dieses Jahres wird die Buchhandlung des Herrn Ernst Becker in Heilbroun den Gedenktag ihrer vor zweihundert Jahren erfolgten Gründung be gehen. Herr Ernst Becker, welcher am 1. Januar 1876 das damals unter der Firma C. F. Schmidt (vorm. I. D. Claß'sche Buchhandlung) bestehende Geschäft übernahm, schreibt uns über seine von Erfolg ge krönten Nachforschungen in Bezug auf das Gründungsjahr 1688: »Heilbronn, 16. Januar 1888. »Meine sämtlichen Geschäftsvorgänger haben stets in Schulz' Adreßbuch das Jahr 1688 als Gründungsjahr der Buchhandlung, die sich jetzt in meinem Besitze befindet, angegeben. Es mußte des halb für mich von Interesse sein, diese Thatjache auch zu beweisen, und habe ich im Archiv unserer Stadt Nachforschungen angestellt, die zu einem günstigen Ergebnisse führten. Ich sende Ihnen einliegend eine beglaubigte Abschrift des Ratsprotokolls, aus dem hervorgeht, daß die Handlung hier am 5. April (17. Juli? Red.) 1688 gegründet wurde. Auf Krehl folgte Straub, auf Straub Hosrat Ekkebrecht. Von diesem übernahm I. D. Claß das Geschäft, von Claß dessen Sohn Albert Claß. Von Alb. Claß übernahm sein Schwager I. U. Land- Herr das Geschäft, von diesem am 1. Januar 1856 Herr C. F. Schmidt. Am 1. Januar 1876 endlich ging die Handlung in meinen Besitz über.« Die den obigen Mitteilungen beigesügten Auszüge aus dem Rats protokoll vom 5. April 1688 und 17. Juli >688 lauten wie folgt: ksg. 10. 8sn. ckovis den 5 Xxril 1688 H. ckobsnn Obristisu Lrslrl, Buchhändler Von Grober (?) Key Bsix/ÜK, welcher 8t iahr Zu BrsuusobvreiK, dann 1 iahr in OompsKnis gehandelt, ein Buchhaudlg in Goßlar gehabt, Und seine Waar allda, batte, ihne ins Bürgerrecht auf- und ahnzunehmen, sich zur Iv-iti- wstion erbietend, xrotneirsnck im übrigen die sooorä mit s.inem Herrn getroffen, Werde d Buch, so er mit demselben in seinem Ver lang 1500 fl bis 2000 fl kosten Und sä xrsssbsnäs sich obligirend. ksets IsKitimstioue Ward ihme Lrslilsu d. Bürgerrecht Zu- gesagt. k. 65 Leu. 8sl)d. den 17- July 1688 .loltsun Okrisbisu Xrsbl Verlangt ehe U-denn sein Geburtsbrief ahnlangt, ihme Zuerlauben d. er seinen Buchladen aufthun und sich allenfalls ooxulireu laßen möge, Worinnen Willfahrt Wardt. Luxusausgabe in beschränkter Auflage. — Die Verlags- firma Cassell L Cie. in London hat neuerdings eine Ausgabe von Shakespeares König Heinich IV. zur Erscheinung gebracht, welche zu dem namhaften Preise von 7o Schillingen angeboteu wird. Daß es auch zu einem so außergewöhnlichen Preise, nach dessen Vorbild zur Anschaffung des in gleich üppiger Weise ausgcführten vollständigen
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