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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.01.1888
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1888-01-25
- Erscheinungsdatum
- 25.01.1888
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18880125
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Ebenso ist der Verleger zur Rücknahme fest bestellter Artikel verpflichtet, wenn deren Expedition seinerseits verzögert wurde, oder wenn die Lieferung ihrer Fortsetzung nicht seinen Anzeigen gemäß erfolgt ist. 8 23. Der Verleger ist nicht verpflichtet, L condition gelieferte Bücher zurückzunehmen, wenn sie die Spuren solcher Beschädi gung an sich tragen, die durch mangelnde Sorgfalt des Sorti menters bei Aufbewahrung oder Verpackung und nicht natur gemäß durch Lagern oder Versenden entstanden sind. 8 24. Der Verleger ist nicht berechtigt, die Rücknahme bar ge lieferter Exemplare eines Buches an Stelle von L condition gelieferten Exemplaren derselben Auflage zu verweigern, wenn dafür kein anderer Grund vorliegt, als mangelnde Identität der Exemplare. Beförderung und Haftbarkeit. 8 25. Die Beförderung der Bücherware geschieht, wenn nicht anders bestimmt, über den Kommissionsplatz, d. h. der Verleger hat die für einen Sortimenter bestimmten Bücherbeischlüsse dem Kom missionär des letzteren franko zugehen zu lassen. Der Sorti menter hat zurückgehende Bücher ^Remittenda) dem Kommissionär des betreffenden Verlegers franko zugehen zu lassen. 8 26. Die Kosten für direkte Zusendungen per Post, Eilgut oder Frachtgut hat der so Bestellende zu tragen. Eine Berechnung von Emballage findet zwischen Verleger und Sortimenter nicht statt, abgesehen von besonderen Bestimmungen für einzelne Ver- lagsartikel betreffend Emballierung zwischen Brettern und in Kisten Solche berechnete und gekennzeichnete Original-Emballage darf der Sortimenter dem Verleger bei Remission des Werkes wieder mitberechnen oder bei Absatz des Werkes auch franko Auslieferungs ort mit Berechnung zurückschicken. 8 27. Die Haftbarkeit des Sortimenters für die ihm ans Ver langen (Einzelbestellung oder laut Bezeichnung im Buchhändler- Adreßbuch) expedierten Bücher beginnt mit deren Übergabe an seinen Kommissionär und endet für Remittenden mit deren Über gabe an den Kommissionär des Verlegers. Bei direkten Sendungen beginnt die Haftbarkeit des Adressaten ini Moment der Absendung, falls er direkte Expedition bestimmt hat. Für die auf dem Kom missionsplatz abhanden gekommenen Rechnungs-Pakete (Beischlüsse- ist der Kommissionär hastbar, wenn nachweislich der Verlust durch ihn entstanden ist. Ist das Verschulden des Kommissionärs nicht sestzustellen (insbesondere wegen der herkömmlichen Abgabe ohne Quittung oder Avis), so haben der Verleger, der Sorti menter bczw. Absender und Empfänger und deren Kommissionäre den Verlust zu gleichen Teilen zu tragen. Rechnungs-Verkehr. 8 28. Der Verleger liefert dem Sortimenter entweder in Jahres rechnung (vom 1. Januar bis 31. Dezember laufend) oder gegen bare Zahlung (Nachnahme). Rechnungsverkehr in kürzeren Terminen ist Ausnahme nach besonderer Vereinbarung. Bis zur Ostermesse unterscheidet man alte und neue Rechnung und ver steht unter »alte Rechnung« alle Verbuchungen, welche in der bevorstehenden Ostermeffe zur Abrechnung gelangen. 8 29. Unter Novitäten (als neu, Novasendung, als Neuigkeit oder pro uovitalo) versteht man neugedruckte Bücher, welche zum erstenmal, oder zur Zeit der Versendung als neue Auslage er scheinen. Neue Ausgaben sind dann Neuigkeiten, wenn sie wirk liche Neudrucke sind und nicht lediglich einen neuen Titel mit der Bezeichnung »neue Ausgabe« erhielten. Fortsetzungen gelten als Neuigkeiten, wenn sie ein in sich abgeschlossenes Ganzes (Band) und nicht etwa nur das Bruchstück eines Werkes (Lie ferung) bilden. 8 30. Die Zusendung von Novitäten (vgl. Nr. 29) erfolgt entweder — »unverlangt« an solche Sortimenter, welche laut Bezeichnung im Buchhändler-Adreßbuch (neuester Jahrgang) derartige Sen dungen stets annehmen oder infolge erteilten Auftrages des Sorti menters, sei es für ein einzelnes Buch oder für eine bestimmte Klaffe von Büchern, sei es für einen ganzen Verlag. Geschieht die Zusendung ohne solche Veranlassung, d. h. also auch gegen die betr. Bezeichnung im Buchhändler-Adreßbuch, so hat der Verleger alle Spesen der Hin- und Rücksendung z» tragen, falls ihm binnen Monatsfrist nach Eingang der Sendung eine bezügliche Anzeige gemacht wurde (vergl. Z 9). 8 31. Über die L condition empfangenen Werke hat der Sortimenter bis zu der auf das Rechnungsjahr, in welchem sie geliefert wurden, folgenden Ostermesse die Verfügung. Verlangt der Verleger ä condition gelieferte Werke im Lause des Jahres zurück, so hat der Sortimenter diesem Verlangen thunlichst nachzukommen; der Verleger ist aber, falls nicht diesbezüglich ausdrückliche Abmachungen zwischen ihm und dem Sortimenter durch Vorbehalt auf den Begleit fakturen rc. getroffen sind, nicht berechtigt, die Rücknahme solcher Werke zur Ostermesse zu verweigern. 8 32. Was der Sortimenter von den aus dem Vorjahre dispo nierten oder im Laufe des Jahres L condition erhaltenen Werken in der folgenden Ostermesse nicht zurückgeschickt oder mit Erlaubnis des Verlegers in neue Rechnung übernommen (disponiert) hat, gilt wie für feste Rechnung bezogen. Der Ver leger ist nicht verpflichtet, zur Ostermesse an Stelle von in alter Rechnung s, condition gelieferten Exemplaren eines Buches solche zurückzunehmen, welche der Sortimenter auf neue Rechnung L condition bezogen hat. Bar-Verkehr. 8 33. Gegen bar (Nachnahme durch Kommissionär) werden expediert: 1. Alle nicht besonders mit ä condition bezeichnten Be stellungen solcher Firmen, mit denen der betreffende Verleger nicht in laufender Rechnung steht. 2. Alle sogenannten Bar-Artikel, d. h. solche Werke, welche, wie z. B viele Zeitschriften, Kalender rc. der betreffende Verleger überhaupt allgemein nur gegen Nachnahme des Netto-Betrages liefert. 3. Alle festen Bestellungen, welche aus Formularen erfolgen mit der Bemerkung: Festverlangtes gegen bar, wenn mit erhöhtem Rabatt (vgl. tz 19). 4. Fortsetzungen, deren frühere Teile bereits ebenfalls gegen bar expediert wurden und zwar, wenn auch keine spezielle Bestellung für den neu erschienenen Teil, Lieferung rc. vorliegt (vgl. tz 16). Hat der Verleger irrtümlich gegen bar, oder irrtümlich ein anderes als das bestellte Buch bar expediert, so ist er verpflichtet, dasselbe auch gegen bar zurückzunehmen. Dasselbe gilt für bar gelieferte Fortsetzungen, welche der Sortimenter nach Maßgabe von tz 16 so remittiert. Abrechnung. 8 34. Der allgemeine Ausgleich der Jahresrechnung findet in der auf das Kalenderjahr folgenden Ostermesse in Leipzig statt. 55*
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