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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.06.1935
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1935-06-08
- Erscheinungsdatum
- 08.06.1935
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19350608
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1935
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shi: 131, 8. Juni 1935. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn Buchhandel. 8 83. Rücksendungen und Verfügungen im allgemeinen. Bestimmungen über Rücksendungen und Verfügungen must der Verleger dem Sortimenter besonders z. B. durch Rückscndungs- rcchnung Mitteilen (8 3le). Anzeige im Börsenblatt genügt nicht. Im Unterlassungsfälle kann der Verleger die Einhaltung der vorgeschriebenen Fristen für Rücksendung gestrichener Verfügun gen nicht beanspruchen. Auch bei Nichtempfang einer Rücksendungsrechnung bleibt der Sortimenter zur rechtzeitigen Abrechnung verpflichtet. Er hat auf der von ihm selbst ausgestellten Rücksendungsrechnung mög lichst die Bezugsdaten der einzelnen Werke anzugcben. Diese Bestimmung gilt nicht für den Musikalienhandel. § 34. Frist für Rücksendungen und Verfügungen. Alle verfügt gewesenen oder bedingt gelieferten Werke, die der Sortimenter nicht fest behält oder nicht im Einverständnis mit dem Verleger zur Verfügung stellt, sind so rechtzeitig zurück- zuscndcn, daß die Aufstellung der Verfügungen spätestens mit Ablauf der in 8 31 genannten Fristen beim Verleger oder dessen Kommissionär eintreffen. Der Verleger kann später eintrefsende Rücksendungen oder Aufstellungen der Verfügungen zurückweisen und sofortige Be zahlung vom Sortimenter fordern. Für Firmen im entfernteren Ausland unterliegt die Ver längerung der Rücksendungsfristen besonderer Vereinbarung, jedoch muß die Aufstellung über die zurückzusendenden und die zur Verfügung zu stellenden Werke bis zum Ablauf der Abrech nungsfristen (8 31b) dem Verleger zugegangen sein. 8 35. Prüfung der Rücksendungen und Verfügungen. a) Der Verleger muß dis Rücksendungen und Verfügungen unverzüglich prüfen und dem Sortimenter Unstimmigkeiten und die etwaige Streichung oder Prcisänderung von Verfügungen spätestens einen Monat nach Eingang der Abrechnung anzeigen. b) Zurückgewiesene Rücksendungen hat der Verleger inner halb sechs Wochen nach Eingang bei ihm oder seinem Kommis sionär dem Sortimenter oder dessen Kommissionär wieder zuzu stellen. Bei späterer Zustellung kann der Sortimenter die Wieder annahme verweigern. 8 36. Frist für Rücksendung gestrichener Verfügungen. a) Gestrichene Verfügungen hat der Sortimenter, soweit er zur Rückgabe berechtigt ist, innerhalb sechs Wochen nach Empfang der schriftlichen Aufforderung dem Verleger oder dessen Kom missionär zuzustellen. Spätere Rücknahme kann der Verleger ab lehnen und sofortige Bezahlung fordern. b) Für Firmen im entfernteren Ausland unterliegt die Ver längerung der Rücksendungsfrist für gestrichene Verfügungen be sonderer Vereinbarung. 8 37. Rücksendung von Bedingtgut. n> Der Verleger braucht bedingt gelieferte, durch Benutzung oder mangelnde Sorgfalt des Sortimenters beschädigte Werke nicht zurückzunehmen. Die Rücksendung solcher Werke soll jedoch dem Sortimenter gestattet sein, salls die Mängel beseitigt werden können und der Sortimenter bereit ist, die Kosten hierfür zu tragen. b) Der Verleger darf die Rücknahme fest oder bar gelieferter Werke an Stelle von bedingt gelieferten der gleichen oder einer späteren, in Preis und Inhalt unveränderten Auflage nicht verweigern. o) Es ist unstatthaft, an Stelle von Werken, die im alten Rechnungsabschnitt geliefert waren, im neuen Rechnungsabschnitt bedingt bezogene zurllckzusenden. ck) Vorbehalte wegen Rücksendung von Bedingtgut oder Ab rechnung vor Ablauf des Rechnungsabschnittes müssen auf der Begleitrechnung auffällig und unzweideutig vermerkt werden. Solche Vorbehalte müssen auch in den Rundschreiben und An zeigen, nach denen der Sortimenter bestellt, enthalten sein. e) Verlangt der Verleger ausnahmsweise im Laufe des Rech- nungsabschnittes Bedingtgut zurück, so hat er dies im Börsen blatt anzuzeigen oder die beteiligten Sortimenter besonders zu benachrichtigen. Der Sortimenter muß das Zurückverlangte dem Verleger oder dessen Kommissionär unverzüglich, längstens aber innerhalb zweier Monate zustellen. Später braucht der Verleger nicht zurückzunehmen, wenn inzwischen der Druck einer neuen veränderten Auflage begonnen hat. Für die Berechnung der Frist ist die erste Anzeige des Verlegers im Börsenblatt oder die brief liche Benachrichtigung maßgebend. Verlangt der Verleger in besonders dringenden Fällen un mittelbar Bedingtgut auf seine Kosten unmittelbar zurück, so muß der Sortimenter dieser Aufforderung unverzüglich Nachkommen. Ist er dazu außerstande, so hat er den Verleger unmittelbar zu benachrichtigen. k) Die Verlängerung der Rückscndungssrist des Absatzes s unterliegt für Firmen im entfernteren Ausland besonderer Ver einbarung. K) Für unverlangte Sendungen an Firmen, die nach der neuesten Ausgabe des Buchhändler-Adreßbuches ihren Bedarf selbst wählen, gelten die Bestimmungen in Absatz a bis t nicht. 8 38. Rücksendung von Fest- oder Barliese rungen mit Rückgaberecht. Fest oder bar mit Rückgaberecht gelieferte Werke sind zum nächsten Halbjahrstermin (8 31) zurückzusenden, soscrn nicht aus der Rechnung ein früherer Zeitpunkt vorgeschrieben ist. Für Zeitschriften und Fortsetzungen gilt 8 12. Geschästsverkauf. Kommissionswechsel. Ausverkauf. 8 39. Geschästsverkauf. u) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nach- folgcverhältnis andcutenden Zusatzes fortführt, hastet für alle iin Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die im Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als aus den Erwerber übcr- gegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung gewilligt haben. b) Tritt jemand als persönlich haftender Gesellschafter oder als Kommanditist in das Geschäft eines Einzelbuchhändlcrs ein, so haftet die Gesellschaft, auch wenn sie die Firma nicht fortführt, für alle im Geschäft des Einzelbuchhändlers entstandenen Ver bindlichkeiten. c) Eine abweichende Vereinbarung ist Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und von der Rcgisterbchördc bekanntgemacht, von dem Erwerber oder 464
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