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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.06.1935
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1935-06-08
- Erscheinungsdatum
- 08.06.1935
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
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- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19350608
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193506089
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- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19350608
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1935
- Monat1935-06
- Tag1935-06-08
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x° 131, 8. Juni 1935. Redaktioneller Teil. Börsenblatt s. b. Dtschn Buchhandel. Auflagen vertreiben, sofern diese nur unwesentlich voneinander abweichen. Er muß jedoch Exemplare der früheren Auflage zurück nehmen, wenn der Sortimenter die Beanstandung durch seine Abnehmer nachweist. 8 19. Verpackung. u) Die Verpackung wird im allgemeinen nicht berechnet. Besonderes Verpackungsmaterial lKisten, Rollen usw.) darf nicht über den wirklichen Selbstkostenpreis berechnet werden. Ebenso ist die Berechnung der Selbstkosten zulässig, wenn der Sortimenter den Verleger beauftragt, eine größere Anzahl von Werken oder Zeitschriften einzeln an Privatkunden zu versenden. t>) Verpackung, die durch Firmen- oder Titelausdruck als Originalverpackung gekennzeichnet und vom Verleger berechnet ist, darf der Sortimenter dem Verleger oder dessen Kommissionär zum berechneten Preise kostenfrei zurücksenden, wenn sie zu gleichem Zweck wieder verwendbar ist. e) Das Fehlen der Originalverpackung berechtigt den Ver leger nicht, Rücksendungen zurückzuweisen, wenn ihr sonstiger Zustand einwandfrei ist. Er kann aber in solchem Fall die Selbst losten für die fehlende Originalverpackung fordern. Beförderung. 8 20. Beförderung auf unmittelbarem Wege. u) Der Besteller kann Art und Weg der Versendung vor schreiben. Bei Fehlen einer Vorschrift hierüber darf der Verleger un mittelbar eingehende Bestellungen unmittelbar auf Kosten des Bestellers ausführen. b) Will oder kann der Verleger ein unmittelbar verlangtes Werk nicht unmittelbar senden, so muß er den Sortimenter sosort unmittelbar benachrichtigen. c) Bei Postnachnahmen soll möglichst Bestellzisfer, Bestell datum und Inhalt der Sendung angegeben werden. ck) Ausnutzung von Postpaketen erfolgt nur aus besondere Vorschrift des Bestellers. 8 Ll. Kosten. a) Die Kosten für unmittelbare Zusendung oder Rücksendung trägt der Empfänger, wenn diese sinngemäß nach seiner Vorschrift erfolgt ist, andernfalls hat der Absender etwaige Mehrkosten zu tragen. d) Für Rücksendungen infolge irrtümlicher oder vorschrifts widriger Versendung trägt der schuldige Teil alle entstehenden Kosten. H 22. Haftung für unmittelbare Sendungen. a) Für Sendungen oder Rücksendungen, die auf Verlangen des Empfängers unmittelbar erfolgen, haftet dieser vom Augen blick der Absendung an. b) Wird entgegen dem ausdrücklichen Auftrag zur Beförde rung über den Kommissionsplatz unmittelbar gesandt, so haftet der Absender. 8 23. Beförderung über den Kommissionsplatz. u) Mangels besonderer Vereinbarung werden Sendungen über den Kommissionsplatz Leipzig befördert und dem Leipziger Kommissionär des Empfängers kostenfrei zugestellt. b) Die Zusendung über einen anderen Kommissionsplatz be darf der Zustimmung des Empfängers. 462 8 24. Kommissionär. a) Als Kommissionär einer buchhändlerischen Firma gilt die im Buchhändler-Adreßbuch oder im Börsenblatt bekanntgegcbene Firma so lange, bis der Kommissionswechsel oder die Kommis sionsaufgabe gemäß 8 3 angezeigt worden ist. b) Der Kommissionär handelt im Aufträge, im Namen und für Rechnung seines Kommittenten. Er darf Sendungen aller Art sowie Zahlungen für Rechnung seines Kommittenten entgegen- nchmen. Aus dem von ihm verwalteten Auslieferungslager seines Berlcgerkommittenten liefert er mit Verlegerrechnung. Bei Abrechnung und Zahlung durch den Leipziger Kommis sionär wird Leipzig für das Vertragsverhältnis zwischen Ver leger und Sortimenter weder zum Erfüllungsort noch zum Gerichtsstand nach 8 29 ZPO. e) Die dem Kommissionär übergebenen Vorräte und Bei schlüsse lagern auf Gefahr des Kommittenten. Die Kosten für eine auf sein Verlangen abgeschlossene Versicherung gegen Feuer- und Wasserschaden muß er dem Kommissionär erstatten. 8 25. Haftung für Sendungen über den Kommissionsplatz. u) Die Haftung des Sortimenters für die ihm auf Verlan gen oder nach Vereinbarung über den Kommissionsplatz zugehen den Sendungen beginnt mit der Übergabe an seinen Kommis sionär und endet für Rücksendungen mit der Übergabe an den Kommissionär des Verlegers oder an den Verleger selbst, sosern dieser keinen Kommissionär hat. b) Der Kommissionär hastet für die nachweislich durch sein Verschulden auf dem Kommissionsplatz in Verlust geratenen Rech- nnngspakete. Ist ein Verschulden nicht festzustellen (insbesondere bei Abgabe der Pakete ohne Quittung oder Avis), so haben der Sortimenter (als Absender oder Empfänger) und die beteiligten Kommissionäre dem Verleger die Hälfte des Rechnungsbetrages der in Verlust geratenen Sendung zu gleichen Teilen zu ersetzen. Ein am Kommissionsplatz wohnender Buchhändler, der keinen Kommissionär hat, gilt hierbei als sein eigener Kom missionär. o) Bei Verlust unverlangter Sendungen und unberechtigter Rücksendungen finden die Bestimmungen in Absatz a und b keine Anwendung. ä) Die Haftung erlischt in allen Fällen und für alle Betei ligten ein Jahr nach dem Tage, an welchem die Verrechnung der Sendung stattzusinden hatte. o) Der Sortimenter haftet nicht, wenn der Verleger den Ber- sandvorschriften des Sortimenters zuwider über den Kommissions platz geliefert hat. 8 26. Beschlagnahme. Werden Werke des Inhaltes oder der Ausstattung wegen beim Sortimenter oder auf dem Wege zu ihm nachweislich be schlagnahmt, so fällt der Schaden dem Verleger zur Last. Dies gilt auch dann, wenn der Bezug nicht unmittelbar vom Verleger erfolgte. Der Sortimenter kann sich in diesem Falle an den Zwischenhändler halten, der seinerseits den Schadensersatzanspruch an den Verleger zu stellen hat. Ist jedoch dem Sortimenter bei der Bestellung bekannt, daß das gewünschte Werk in seinem Lande verboten ist, so kann er bei einer Beschlagnahme den Verleger nicht haftbar machen.
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