ikfcheint »uln koimiag« täglich. — Big fküt S UHr eingchende Anzeigen kommen in der nächsten Nummer zur Aufnahme. Börsenblatt für den «eiträgk für da» Börfendlatt find an die Redaktion — Anzeigen aber an die Srpedttion dersetben zu senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. M 85. Eigenihum des BörsenvcreinS der Deulschen Buchhändler. Leipzig, Montag den 17. April. Amtlicher Theil. 1871. Bekanntmachung. Wir bringen in Erinnerung, daß nach dem Beschlüsse der Generalversammlung vom 10. Mai 1868 der Mittwoch vor Himmelfahrt — diesmal der 17. Mai — der letzte zulässige Termin ist, an welchem Buchhändler-Zahlungen in Meßvaluta geleistet werden können. Durch diese Bestimmung sind die vormaligen sogenannten nachträglichen Börsentage aufgehoben und es liegt also im Interesse der geehrten Sortimentshandlungen, ihre Zahlungslisten rechtzeitig nach Leipzig zu schicken, um nicht des Meßagios verlustig zu gehen, das nur während der Hauptabrechnung vergütet wird. Berlin, Bonn und Leipzig, den 29. März 1871. Der Vorstand des Dörserroereins der Deutschen Buchhändler. Julius Springer. Gustav Marcus. Franz Wagner. Berliner Verleger-Verein. Bei den bevorstehenden Meßarbeiten bringen wir die nach stehenden Geschästsnormen und Bedingungen, unter denen die genannten Mitglieder des Berliner Verleger-Vereins Credit ge währen , in Erinnerung: 1. Alles im Laufe eines Kalenderjahres Bezogene, oder aus früherer Rechnung disponirl Uebertragcnc muß, soweit es nicht anderweitig ausgeglichen ist, in der darauf folgenden Ostermesse bezahlt werden. 2. Das Disponiren unabgesehter und das Remittiren festbe zogener Artikel kann nur mit Bewilligung des Verlegers statt- findcn. 3. Wer in der Oftermesse die vorjährige Rechnung nicht erledigt, verliert sofort den Anspruch, das bereits in neuer Rechnung Bezogene bis zur nächsten Oftermesse creditirt zu erhalten. Der Verleger ist vielmehr in diesem Falle berechtigt, die Ausglei chung des neuen Guthabens zu jeder Zeit zu verlangen. 1. Artikel, welche eine Handlung in der Oftermesse zurückzusenden berechtigt war, ist der Verleger nach Pfingsten zurückzunchmen, rcsp. sich anrechnen zu lassen, nicht mehr verpflichtet. 5. Der Verleger hat die Befugniß, ihm zur Disposition gestellte Artikel durch directe oder im Buchhändler-Börsenblatt ver öffentlichte Aufforderung zurückzuverlangen, und ist später als zwei Monate nach Erl aß dieser Aufforderung zur Rück nahme derselben nicht mehr verpflichtet, vielmehr die Zahlung dafür in der Oftermesse zu fordern berechtigt. Behrcnd,G. Brrgemann, E. Bcrggold, F. Bornträger, Gebr. Brigl, B. Achtunddreitzigsier Jahrgang. Cohn, Adolf. Dümmler's Verlagsh., Ferd. Duncker, Fr. Gerold, C- H. G erschel, L. Goldschmidt, A. Grosse, Werner. Grothe, Wilh. Guttentag, I. Hayn's Erben, A. W. Heimann, L. Hempcl, G. Hcnschel, F. Hermes, W. Heymann's Verlag, C. Hofmann L Co. Jankc, O. Kortkampf, F. Langenscheidt, G. Lassar's Buchh. Lob eck, Fr. Lüderitz'sche Verl.-B., C. G. Moeser, W. Müller. G. W. F. Müller's Verlag, G.F. Otto. Die Commission des Nicolatsche Verlagsh. Oehmigke's Verlag, L. Peiser Verlag, W. Plahn'sche Buchh. Rauh, Lndw. Reimer, Dietr. Reimer, Georg. Rcnger'schc Buchh. Reymann, E. Sacco Nachfolger, A. Schlawitz, Gustav. Schlesier, I. Schulhe, Wilh. Seehagen, O. Stilke L van Muydcn. Verlags-Anst.. Allg.Dtsch. Wiegandt & Grieben. Wiegandt L Hempcl. Winckelmann L Söhne. Berliner Verleger-Vereins. Erschienene Nenigkeiten -es deutschen Buchhandels. (Mitgctheilt von der I. C. Hinrichs'schen Buchhandlung.) (* vor dem Titel — Titelauflagc. i — wird nur baar gegeben.) I. Adel«dvrff in Berlin. 3287. 's!Nv)-er'8, X., 8peoi3l-tig>'t« >1. «iont-wbon kieiebstsnäes LI8388- Tolkrintzkn. Ilevmirt v. k. Tinäner. l.itk. u. color xr. k'ol sch >/ «rnolbischc Bucht,- in Leipzig. 3288. Archiv f. Theorie u.Praris d, allgemeinen deutschen Handelsrechts DrSa v. F. B. Busch. 21. Bd. 1. ». 2. Hst. gr. 8. ' t-ch ^ ^ " S28S.Munde» L., zweiter Unterricht im Englischen, ü Aufl. gr 8 » t,« 16'-