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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.05.1883
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1883-05-21
- Erscheinungsdatum
- 21.05.1883
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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Ich erkläre mich gern bereit, solche Spenden schon jetzt in Empfang zu nehmen und an den Ort ihrer Bestimmung zu befördern. A. Kühn, Verlag in Weimar. Miscellen. Der am 19. April d. I. zu Berlin mit Frankreich wegen gegenseitigen Schutzes der Rechte an Werken der Literatur und Kunst abgeschlossenen Uebereinkunft, welche dem Bundesrath bereits zugegangen ist und demnächst dem Reichstage vorgelegt werden soll, ist eine erläuternde Denkschrift beigefügt, woraus officiös Folgendes mitgetheilt wird: Es wird einleitend ansgesührt, aus welchen Veranlassungen die Verhandlungen mit Frankreich hervorgegangen und welche Ziele bei denselben angestrebt worden sind. Bisher waren mehrere Verträge in Gültigkeit, die von einander abweichen, und von denen der eine im Jahre 1862 von Preußen, der andere im Jahre 186S von Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Mecklenburg-Schwerin und den Hansestädten mit Frankreich abgeschlossen sind. Die übrigen deutschen Staaten hab,n sich, mit Ausnahme von Mecklenburg-Strelitz, dem preußisch-französischen Vertrage angeschlossen. Zur Beseitigung der so bestehenden Ungleichheiten war bereits zur Zeit des Norddeutschen Bundes der Abschluß einer einheitlichen Literarconvention mit Frank reich in Aussicht genommen worden, durch welche das Erforderniß gegenseitiger Anmeldung und Eintragung der Originalwerke, welches die preußisch-französische und die sächsisch-französische Convention enthalten, als eine Belästigung in Wegfall gebracht werden sollte. Die zu diesem Zwecke eingeleiteten Verhandlungen wurden durch die Ereignisse der Jahre 1870 und 1871 und durch die vermittelst der Gesetze vom 11. Juni 1870 und vom 9. Januar 1876 erfolgte gesetzliche Neuregelung der Materie in Deutschland unterbrochen. Inzwischen waren durch Ar tikel 11. des Friedensvertrages mit Frankreich die früheren Literar- conveniionen unverändert wieder in Kraft gesetzt worden. Bei der neuerdings erfolgten Wiederaufnahme der Verhandlungen ist deutscher seits die Absicht maßgebend gewesen, nicht nur die bisherigen Literarconventionen durch einen einheitlichen Vertrag zwischen dem Reich und Frankreich zu ersetzen und die Eintragungsformalität zu beseitigen, sondern auch das bisherige Vertragsrecht mit den Grund sätzen der Reichsgesetzgebung in thunlichste Uebereinstimmung zu bringen. Dies ist durch die am 19. April d. I. abgeschlossene Uebereinkunft in allen wesentlichen Beziehungen erreicht worden mit der Maßgabe, daß der Uebersetzungsschutz im Vergleich zu den Vorschriften der früheren Verträge und bezw. der Reichsgesetzgebung eine Erweiterung erhalten hat. Es sei hervorgehoben, daß nach Artikel 17. die Uebereinkunft während 6 Jahren von dem Tage ihres Inkrafttretens an in Geltung bleiben und ihre Wirksamkeit als dann so lange, bis sie von einem der beiden Theile gekündigt wird, und noch ein Jahr nach erfolgter Kündigung fortdauern soll, sowie daß nach Artikel 18. die Auswechslung der Ratificationsurkunden sobald als möglich in Berlin erfolgen und die Uebereinkunft selber 3 Monate nach dieser Auswechslung der Ratificationen in Kraft treten soll. Zur Reformfrage. — Im Hinblick auf die demnächst zusammentretende Commission für Abstellung buchhändlerisch technischer Schäden dürfte der Vorschlag angemessen erscheinen, auch diejenigen Mitglieder des Börsenvereins einzuladen, welche in der allgemeinen Meinung als die Hauptvertreter der angegriffenen Richtungen gelten. Folgen diese der Ein ladung nicht, so würde die Commission um so befugter erscheinen, Beschlüsse zu fassen, deren Strenge bei Anwesenheit der Angegriffenen und entsprechender Vertheidigung ihres Standpunktes gemildert werden dürfte. Bei solcher Zusammensetzung würde die Commission ferner mit besserem Erfolge von Beschlüssen abgehalten werden, welche die Kraft und den Beruf des Börsenvereins überschreiten. Die große Anzahl der Verleger, welche infolge der Richtung ihres Verlags kein Interesse an der Umformung bestehender Geschäfts gebräuche hat, würde nicht, um der Unbequemlichkeit unausführ barer Aufgaben und Verpflichtungen zu entgehen, in die Lage ge drängt werden, ihre Existenz ohne den Börsenverein zu führen und damit den unheilvollen Anstoß zur Auflösung desselben zu geben. 8 t. Nochmals die Circulare. — Es wird wohl erlaubt sein, die Behauptung des Herrn Sortimenters in Nr. 105 d. Bl., daß gewiß die Hälfte der im Schulz aufgeführten Sortimenter aus Buchbindern, Cigarren- und Galanteriewaarenhändlern bestehe, so lange für eine etwas sehr vage und gewagte zu erklären, als derselbe nicht den Beweis der Wahrheit dafür angetreten hat. Die Wahrheit dürfte wohl sein, daß viele Sortimenter an kleinen Orten, wo der Buchhandel allein kein Auskommen bietet, als Nebengeschäft eine Buchbinderei betreiben oder sich Galanterie artikel zulegen. Sollen das nun keine Buchhändler sein, so wird sich der Herr Sortimenter wohl entschließen müssen, z. B. einen Herrn, der im Vorstand eines Buchhändlerverbands ist, aber doch — und kein vernünftiger Mensch wird ihm dies zum Vor wurf machen — in seinem Laden nebenbei Cölnisches Wasser ver kauft, zu den Parfümeuren zu rechnen, da er ja diesen in das Handwerk pfuscht, oder Sortimenter in Badeorten, die auch Briefpapier, Stahlfedern rc. führen, zu den Papierhändlern; denn was dem Einen recht ist, ist dem Andern billig. — Aber auch angenommen, es besiehe die Hälfte der „Sortimenter", welche das Börsenblatt nicht halten, aus Buchbindern, Cigarrenhändlern, alten Schiffskapitänen oder gar aus alten Jungfern, so wird der Herr Sortimenter vielleicht die Gewogenheit haben, die Haupt frage zu beantworten, wie diese andere Hälfte ohne Hilfe der Circulare etwas von Novitäten rc. erfahren soll. Der Herr Sortimenter scheint nicht zu berücksichtigen, daß viele seiner Herren Kollegen wohl durch Aufhebung des Postdebits ver anlaßt, das Börsenblatt abbestellten, wie dies auch einige im Börsenblatt selbst angezeigt haben; denn trotz Zunahme der Sortimenter (lt. Schulz 1883) um 110 haben im vergangenen Jahre 239 Firmen das Börsenblatt abbestellt, worunter jeden falls eine große Anzahl Sortimenter, indem ja Buchbinder und dergl. nach der Theorie des Herrn Sortimenters ohnehin das selbe nicht lesen. Ein Verleger. Stoßseufzer eines angehenden Verlegers. — Wollten sich die Herren Sortimenter doch befleißigen, ihre Unterschrift auf den Verlangzetteln möglichst deutlich abzugeben! Jedenfalls würden sie sich dadurch den Dank der meisten Verleger erwerben, die, selbst bei der größten Firmenkenntniß, oftmals die Unter schriften nicht entziffern können und daher eine Menge Zeit unnütz bei derartigen Bestellungen vergeuden. Auch bei Benutzung von Stempeln sollte mehr Sorgfalt verwendet werden. G. Ad. St. Aus Eisenach, 14. Mai berichtet die Allg. Ztg.: „Der 16. Deutsche Journalistentag hat gestern einen ernsten Arbeitstag gehabt, damit aber auch das Ziel seiner diesmaligen Berathungen erreicht: der zum Zwecke der Wahrung und Hebung der Berufsinteressen, Förderung der journalistischen Gemeinsam keit und Vertretung der Rechte einzelner Mitglieder gegen Beein trächtigung und zur Hilfeleistung in Fällen von Noth und Er krankung bestimmte »Deutsche Journalistenverband« ist constituirt. Das vom Vorort Frankfurt a. M. ausgearbeitete und von vr. Holthoff als Referenten vertretene Statut wurde in fünf stündiger Berathung mit einigen Modificationen angenommen, das Institut des Schiedsgerichts aber auf Paul Lindau's Antrag für jetzt aus dem Statut ausgeschieden. Der seitherige Journa listentag ist nunmehr in einen »Journalistenverband« mit realen und idealen Zwecken umgewandelt. Für die Verbandscasse sind bereits gegen 10,000 M. gezeichnet."
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