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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.05.1883
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1883-05-16
- Erscheinungsdatum
- 16.05.1883
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18830516
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-188305163
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- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18830516
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1883
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Erscheint außer Sonntag» titgltch. - Bi« srüh 9 Uhr ein- gehende Anzeigen lammen in der Regel » wenn irgend mdglich in der nächsten Nr. zur Ausnahme. Börsenblatt Beiträge skr da» Börsenblatt sind an die Redaction — Anzeigen aber an die Expedition desselben zu senden. für dm Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthxm de« Biirscuverem» der Deutschen Buchhändler. ^7 11«. Leipzig, Mittwoch den 16. Mai. 1883. Amtlicher Theil. Erschienene Neuigkeiten des deutschen Buchhandels. (Mitgethcilt von der I. C. Hinrichs'scheu Buchhandlung.) (* vor dem Titel — Titelauflage, -j- — wird nur baar gegeben.) Abel in Leipzig. Reichenbach, L., u. H. G. Reichenbach KI., Deutschlands Flora. 287. u. 288. Lfg. 4. L * 2. 50; color. L, * 4. 50 dasselbe. Wohlfeile Allsg., halbcolor. 1. Serie. 219. u. 220. Hst. 8. L * 1. 60 Isouss üoras xormunieue st bslvstious, simul tsrruruiu n,6- jussnttum, srxo rusätus Europas. Tom. 22. llsous 17. st 18. 4. L * 2. 50; solor. L * 4. 50 Bökme in Leipzig. Büttner, E. G., die Kirche u. die Heidenmission. 8. * —. 75 Fue«'s Verlag in Leipzig. Daniel, H. A., kleineres Handbuch der Geographie. 4. Ausl. 1. Lfg. 8. —. 40 Heyse's, I. Eh. A., Fremdwörterbuch. Durchaus neu bearb. v. C. Nöti ger. 6. Ausl. l. Lfg. 8. —.40 Schmid, K. R., pädagogisches Handbuch s. Schule u. Haus. 2. Ausl. 1. Lfg. 8. so Gadow L Lohn in Hildburghause«. Rotteck, T., Unterredungen üb. 17 f. die Volksschule ausgewählte Gleich nisreden Jesu. 8. * 1. 20 Hamp« in Bremen. Oasorti, Tilsoris äsr Trau^aiss u. äsr tzuaärills L la oour slss l.aueisrs1. 6. Luü. 16. —. 30 Tiidrer äurou äis krsis Haussstaät örsmsu. 5. Luü. 8. * 1. — HinrichS'sche Buchh., Verl.-Eto. in Leipzig. Lstrsl, s., u. IV. Lsutsvll, V. I-sixmx. 1:7000. ^usx. 188Ä. Lxkrst. Toi. * —. go Knauer in Frankfurt a/M. 1' Ehekrüppel. Hieroglyphisch-typische Warnschrift gegen die f-ff- Frauen u. Brrrl Ehe. Versündigt v. Ernst Heiter u. s. w. 2. Ausl. 8. —. 30 PerleS' Verl.-Eto. in Wien. Cursalon, der. Zeitschrift f. Balneologie, Klimatologie u. Hydrotherapie. Begründet v. I. Hirschfeld. 17. Jahrg. 1883/84. Nr. 3. Fol. pro cplt. * 7. — Sammlung der bedeutendsten Reden d. österreichischen Parlaments. V. 8. * —. 80 Inhalt: E. Euch. üb. die Schulnovelle. S-nsenhauser'sche Buchb. in Berlin. -j- Hammluux Asmsiunütgjxsr Original-Vortrüxs u. ^.dbuuäluu^su uuk äsm trsbiets (1. Oartsubauss. 5. Lsris. 8. 8kt. 8. * —. 25 Nichtamtlicher Theil. RrichSgerichtS-Erkenntniffc. Photographien. Colorirung. Nachbildung des Originalwerkes. Reichsgesetz vom 9. Jan. 1876 über das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste 8- 4. u. 5. In dem Uebermalen von photographischen Abbildungen eines Originalgemäldes kann eine verbotene Nachbildung des letzteren im Sinne des vorcitirten Gesetzes gefunden werden. Urtheil des I. Strafsenats vom 9. Nov. 1882 o. K.*) Verwerfung der Revision. Gründe: Der Angeklagte K. vertritt die Ansicht, es sei vom erkennenden Gerichte der im Reichs gesetze über das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste vom 9. Jan. 1876 aufgestellte Rechtsbegriff der Nachbildung dadurch verkannt worden, daß deren Merkmale in dem Ueber malen einer Photographie mit Oelfarben als vorliegend erachtet worden seien. Das angefochtene Urtheil stellt fest, daß der Angeklagte im Laufe des Jahres 1881 drei Photographien, welche nach dem Oelgemälde der Rosa Hohenberg „Schlaf herziges Kind" von der *) Aus der Zeitschrift „Rechtsprechung des Deutschen Reichsgerichts in Strafsachen" (München, Oldenbourg). Fünfzigster Jahrgang. photographischen Anstalt Franz Hanfstängel zu München ver möge des auf diese von der Urheberin übertragenen Rechts photographischer Vervielfältigung gefertigt worden waren, in einer das Originalgemälde seinem wesentlichen Bestände nach wieder gebenden Weise mit Farben übermalen ließ, daß der Angeklagte diese Nachbildungen eines Werks der bildenden Künste in der Absicht, die nachgebildeten farbigen Darstellungen zu verbreiten, ohne Erlaubniß der Urheberin jenes veranstaltet und daß er die bemalten Photographien in seinem Kunstverlagsgeschäfte zu M. feilgehalten und verkauft habe. Gegenüber dieser Feststellung macht die Revision geltend, es fehle bei der gegebenen Sachlage an den thatsächlichen Voraus setzungen der Nachbildung eines Kunstwerks deshalb, weil es für die Frage, ob eine solche stattgefunden, allein darauf ankomme, daß festgestellt zu werden vermöge, es sei der vom Original kunstwerke zum Ausdrucke gebrachte künstlerische Gedanke wieder gegeben worden. Einer solchen die charakteristischen Momente des Kunstwerks nachbildenden Thätigkeit habe jedoch der Ange klagte nicht bedurft, denn alles Eigenthümliche, was die colorirten Photographien vom Originalgemälde hätten, sei schon durch die Photographie selbst wiedergegeben gewesen, die Colorirung habe zu letzterer kein charakteristisches Moment mehr hinzuzufügen ge braucht und hinzugefügt, sie stelle sich bloß als eine in künstlerischer 306
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