Lrlcheint autz-r Sonntags täglich. — Bi« früh S Uhr ein gehende Anzeigen kommen in der Regel in wenn irgend möglich in der nächsten Nr. zur Aufnahme Börsenblatt für den Beiträge für dar Börsenblatt sind an die Redaction — Anzeigen aber an die Expedition derselben zu senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigcnthnm de» BörseuvereinS der Deutsche» Buchhändler. 81. Leipzig, Dienstag den 10. April. 1883. Amtlicher Theil. Bekanntmachung. Nachstehend bringen wir die Geschäftsordnung für die Buchhändlerrneffe zur Kenntniß, wie solche nach dem Beschlüsse der Cantate-Versammlung vom Jahre 1866 bis auf Weiteres maßgebend sein soll. 1) Der Börsenvorstand beginnt seine regelmäßigen Ostermeß-Sitzungen, sofern der Vorsteher nicht frühere Zusammen künfte anberaumt, spätestens am Freitag vor Cantate. 2) Die Hauptversammlung findet wie seither am Cantate-Sonntag Vormittags lO Uhr statt; wer bis 10H Uhr nicht erschienen ist und seinen Wahlzettel abgegeben hat, verliert für diesmal seine Berechtigung zum Wählen; unentschuldigt Ausbleibende verfallen in eine Geldbuße von 3 Mark. Noch während der Dauer der Hauptversammlung hat das Aus zählen der Stimmzettel stattzufinden, derart, daß womöglich noch vor dem Schluß der Versammlung sämmtliche Namen der Neugewählten, jedenfalls aber die Wahlen in den Vorstand proclamirt werden können. 3) Der große Börsensaal wird zum Zweck der Abrechnung vor Cantate nicht geöffnet; erst Montag nach Cantate, den 23. Äprit 1883 beginnt das Abrechnungsgeschäft und soll dasselbe an diesem und den folgenden Tagen von früh 8 Uhr dis Nachmittags I Uhr dauern. Um 1 Uhr wird der Saal geschlossen. Die sämmtlichen Leipziger Herren Commissionäre wollen sich an diesen Tagesstunden auf der Börse zur Abrech nung einfinden. 4) Jeder, welcher für Fremde abrechnen und Gelder in Empfang nehmen will, hat vorher eine Vollmacht, in doppelten Exemplaren vollzogen und die Echtheit der Unterschrift des Ausstellers von dessen Leipziger Herrn Commissionär bescheinigt, beim Centralbureau einzureichen; davon wird das eine Exemplar abgestempelt zurückgegeben, das andere aber zu den Acten genommen. 5) Nur Börsenmitglieder sind berechtigt, Geschäfte auf der Börse zu besorgen. 6) Bei Meßzahlungen sind nur zulässig: Reichs-Goldmünzen, Reichs-Cassenscheine, sowie alle reichsumlauf fähigen Noten. Leipzig, den 20. März 1883. Der Vorstand des Börsenvereins -er Deutschen Buchhändler. Adolf Kröner. Emil Morgenstern. Hermann Haessel. -Luszi-st« Jahr««»,. 224