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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.02.1936
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- 1936-02-18
- Erscheinungsdatum
- 18.02.1936
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VMÄMfLrwKMlMMMDM Nr. 41 <R. 21) Leipzig, Dienstag den 18. Februar 1338 103. Jahrgang Die Ehrenordnung für den Deutschen Buchhandel Mit dem 8, Februar 1938 ist durch Verkündung im »Völki schen Beobachter« die Ehrenordnung für den Deutschen Buch handel in Kraft getreten. Damit ist wieder ein Stück revolu tionären Rechts wirksam geworden, das sich, wie alle Neu schöpfungen des Dritten Reiches, erst aus den Notwendigkeiten der Praxis ergeben mußte. Die Ehrenordnung ist eines der Kern stücke des ständischen Ausbaues; sie hilft einem Mißstand ab, den die liberalistische Rechtsordnung nicht sehen wollte, und gegen den sie aus ihrer Natur heraus machtlos war. Wenn ein Ein zelner aus einer Berufsgruppe sich standeswidrig verhalten hatte, ohne gleich mit dem Strafgesetz in Konflikt zu kommen, so war der Berufsstand machtlos gegen das Gerede: »Sehen Sie sich bloß vor vor solchen Leuten, ich habe auch mit einem von ihnen schlechte Erfahrungen gemacht«. So machte das Rechts gefühl des Volkes eine ganze Berussgruppe verantwortlich für moralische Schäden, die in einem Einzelnen auftauchten. Nun mehr hat der Berufsstand die Möglichkeit, von einem einzelnen Standesgenossen abzurücken und ihn notfalls aus den eigenen Reihen auszumerzen. Mit dem Wesen der Standesgerichtsbarkeit hängt es zu sammen, daß sie im Grunde genommen keine juristische Ange legenheit ist. Ein Strafgesetz z, B, zählt ein Dutzend Tatbestands- merkmrle aus, die nachgewiesen werden müssen, wenn eine Ver urteilung erfolgen soll; die Ehrenordnung bestimmt in H 2: »Wer die Grundsätze der Berufs- und Standesehre verletzt,..«. Die Ehrenordnung verzichtet bewußt darauf, in das Verfahren vor dem Ehrenrat einen Staatsanwalt und einen Verteidiger ein zubauen; der Vorsitzende bestimmt vielmehr aus den Notwendig keiten des Einzelsalles heraus das Verfahren (§ 10). Das Ver fahren vor dem Gauehrenrat und möglicherweise auch das Bc- rufungsversahren vor dem Reichsehrenrat ist kein Gerichtsver fahren, das mit einem Urteil endet; es ist vielmehr ein Prü- fungsversahren, das 1, genau festzustellen hat, wie sich der be anstandete Vorfall zugetragen hat und welche Beweggründe den Beschuldigten bestimmt haben, und das 2, vom berufsständischen Standpunkt aus darüber zu urteilen hat, wie ein solches Ver halten von den Berufskollegen gewertet wird. Das Verfahren vor den Ehrenräten endet mit einem Vor schlag an den Präsidenten der Reichsschrifttumskammer, In der Kammer folgt dann das eigentliche juristische Verfahren. Hier kann der Beschuldigte entweder selbst oder auch durch einen Rechtsanwalt zu dem Vorschlag des Ehrenrats Stellung nehmen; auch eine nochmalige Anhörung, gegebenenfalls im Beisein eines Verteidigers, ist nicht ausgeschlossen. Die Kammer hat für eine möglichst einheitliche Handhabung des Strasmaßstabes, der ja in den verschiedenen Gauehrenräten verschieden beantwortet werden kann, und für einen juristisch einwandfreien Abschluß des Ver fahrens zu sorgen. Aus der Natur des Ehrenratsverfahrens, das den Sachver halt feststellcn und das Urteil des Berussstandes bringen soll, folgt, daß die Tätigkeit des Ehrenrats vor dem Ausschluß aus der Kammer oder vor der Festsetzung einer Ordnungsstrafe nicht obligatorisch ist. Der Präsident der Kammer wird also den Ehrcn- rat über sein berufsständisches Urteil nicht fragen, wenn ein Mit glied ausgeschlossen werden soll, das bereits wiederholt vorbe straft ist oder wegen Landesverrats im Zuchthaus sitzt; oder wenn einem Mitglied eine Ordnungsstrafe auserlegt werden soll, das sich weigert, gemäß § 7 der Kammersatzung (Amtliche Bekannt machung Nr, 46) und gemäß § 28 der Ersten Durchführungsverord nung zum Reichskulturkammergesetz vom I, November 1933 der Kammer bestimmte Auskünfte zu geben. Wer wird nun von der Ehrenordnung betroffen? Die Ehren ordnung spricht zwar in den M 2, 9, 14 vom »Buchhändler«; sie gilt aber, wie der K 1 ausführt, für alle Mitglieder des Bundes, und für alle, die nach H 9 der Ersten Durchführungsverordnung wegen gelegentlicher oder geringfügiger buchhändlerischer Be tätigung von der Mitgliedschaft befreit sind, d, h. wer in die Stammrolle genehmigter Buchverkaufsstellen eingetragen ist, wer als ambulanter Gewerbetreibender Bücher verkaufen oder ver leihen darf oder wer sonst ausdrücklich die Erlaubnis zum Verlag, Vertrieb, Verleih von der Reichsschrifttumskammer hat. Welche Dinge sollen von dem Ehrenrat behandelt werden? Dazu gehören nach K 5 der Ehrenordnung Ausschlußversahren, bei denen die Zuverlässigkeit und Eignung des Beschuldigten für einen buchhändlerischen Beruf in Frage gestellt ist; ferner die Verstöße gegen H 28 der Ersten Durchführungsverordnung, Ver stöße im Sinne dieses Paragraphen sind: 1, wer, ohne Mitglied der Kammer zu sein, eine kammer- pflichtige Tätigkeit ausübt, 2, wer der Kammer oder ihren Beauftragten gegenüber falsche Angaben macht, 3, wer gegen die Pflichten verstößt, die die Kammer in ihren Amtlichen Bekanntmachungen festgesetzt hat. Zu dieser letzten Gruppe können rein formale Ordnungsvorschrif ten gehören. Es kann also beispielsweise, gemäß der Amtlichen Bekanntmachung Nr, 33 vom 12, Juni 1934, ein Reifebuch händler in Ordnungsstrafe genommen werden, der ein Werk, das durch den Reisebuchhandel vertrieben wird, nicht der Beobach tungsstelle gemeldet hat; es können ferner Vorschriften sein, die über den Charakter einer reinen Ordnungsvorschrift hinausgehen, ohne aber gleich an die Berufsehre des Beschuldigten zu greifen, z, B, ein schöngeistiger Verleger schließt Verlagsverträge mit einem Autor ab, bei denen er das Verlagsrisiko auf den Autor abwälzt (Ziffer 7 der Amtlichen Bekanntmachung Nr, 72 vom 149
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