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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.02.1936
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1936-02-18
- Erscheinungsdatum
- 18.02.1936
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- Deutsch
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3. Juni 1935); es können aber auch Verstöße gegen die Beruss und Standcsehre sein, die nach 8 2 der Ehrcnordnung (Amt liche Bekanntmachung Nr. 95) strafbar sind. Was ein Verstoß gegen die Grundsätze der Beruss- und Standesehre ist, läßt sich theoretisch gar nicht sagen, weil die Zahl der verschiedenen Möglichkeiten viel zu groß ist. Jedenfalls ge hören hierzu die Verstöße gegen die Pflichten eines deutschen Buchhändlers, von denen 8 7 der Satzung des Bundes Reichs deutscher Buchhändler spricht, also Handlungen, die mit der Ehre eines Kaufmannes oder den Pflichten eines kulturpolitisch so wichtigen Gliedes der Volksgemeinschaft, wie es der Buchhänd ler ist, unvereinbar sind oder das Ansehen des Berufsstandes schädigen. Es ist zu hoffen, daß diese Ehrenordnung ein scharfes, aber möglichst selten beanspruchtes Mittel ist, um die Ehre des Berufs standes reinzuerhalten. * Amtliche Bekanntmachung der Neichsschrifttumskammer Nr. 95 Ehrcnordnung für den Deutschen Buchhandel Nach § 25 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Reichskulturkammergesetzes vom l. November 1933 (RGBl. I, S. 797) ordne ich an: 8 I- Jeder Buchhändler, d. h. jedes Mitglied des Bundes Reichs deutscher Buchhändler, Fachverbands der Reichsschristtumskam- mer, unterliegt einer Ehrenordnung gemäß §8 2—15. Die Ehrenordnung gilt entsprechend für die Personen, die nach § 9 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Reichs kulturkammergesetzes vom 1. November 1933 (RGBl. I, S. 797) von der Mitgliedschaft befreit sind. 8 2. Ein Buchhändler, der die Grundsätze der Berufs- und Stan desehre verletzt, kann mit einer Verwarnung, mit einem zu ver öffentlichendem Verweis, mit einer Ordnungsstrafe bis zur Höhe von RM 5000.— oder mit dem Ausschluß aus der Reichsschrist- tumskammer bestraft werden. 8 3. Rur eine Straft. Eine Handlung darf nur mit einer Strafe belegt werden. 8 4. Einrichtung und Zuständigkeit der Ehrenrätc. Beim Bund Reichsdeutscher Buchhändler in Leipzig wird ein Reichsehrenrat gebildet, der auch an anderen Orten des Rei ches tagen kann. Bei den Gauen werden Gauehrenräte gebildet. Die Gauehrenräte entscheiden im ersten Rechtszug, der Reichs ehrenrat im zweiten Rechtszug. In Ausnahmefällen kann ein Verfahren im ersten Rechtszug bei dem Reichsehrenrat anhängig gemacht werden. 8 5. Befugnisse der Ehrenräte. Die Ehrenräte sind Hilfsorgane des Präsidenten der Reichs schrifttumskammer. Sie haben s) Zuverlässigkeit und Eignung im Sinne des 8 10 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Reichskulturkammer- gesctzes vom I. November 1933 (RGBl. I, S. 797) zu Prüsen, b) Verstöße der in 8 28 der genannten Verordnung bezeich- neten Art zu untersuchen. Das Verfahren vor den Ehrenräten endet mit einem Vor schlag an den Präsidenten der Rcichsschristtumskammer; dieser trifft die Entscheidung. In zivilrechtlichen Streitigkeiten, insbesondere aus Ver letzungen der buchhändlerischen Verkaufs- und Berkehrsordnung, sind die Ehrenräte nicht zuständig. 8 6. Einleitung des Bcrsahrens. Die Ehrenräte werden tätig auf Anordnung des Präsidenten der Neichsschrifttumskammer oder des Vorstehers des Bundes ISO Reichsdeutscher Buchhändler; von der Eröffnung des Verfahrens erhält der Präsident der Neichsschrifttumskammer Nachricht. 8 7. Zusammensetzung der Ehrenräte. Der Ehrenrat besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Bei sitzern; er arbeitet ehrenamtlich. Die Beisitzer müssen der gleichen Fachschast angehören wie der Beschuldigte. Dis Mitglieder des Ehrenrats und seine Stellvertreter ernennt der Vorsteher des Bundes auf zwei Jahre. 8 8. Zusammentressen mehrerer Verfahren. Falls wegen derselben Handlung eine strafgerichtliche Ver urteilung oder eine Verurteilung vor dem Sozialen Ehrengericht erfolgt ist, so findet ein Verfahren vor dem Ehrcnrat nur dann statt, wenn die Zuverlässigkeit und Eignung des Beschuldigten in Frage steht. Das Verfahren kann ausgesetzt werden, solange ein Ver fahren vor einem Strafgericht, Parteigericht oder Sozialen Ehren gericht schwebt. 8 9. Vorbereitung der Verhandlung. Der Vorsitzende des Ehrenrats hat die Verhandlung in ge eigneter Weise vorzubereiten, alle für und gegen den Beschuldig ten sprechenden Beweismittel heranzuziehen und die Zeugen zu laden, damit das Verfahren nach einer mündlichen Verhandlung abgeschlossen werden kann. Er hat den Beschuldigten unter Angabe der Beschuldigung vierzehn Tage vor dem Termin durch eingeschriebenen Brief zu laden und ihm die Besetzung des Ehrenrats mitzuteilen. Buchhändler sind auf die Ladung hin zum Erscheinen bei den Verhandlungen der Ehrenräte verpflichtet. 8 w. Verhandlung. Das Verfahren ist nicht öffentlich. Die Mitglieder des Ehren rats sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und dürfen an der zu entscheidenden Sache persönlich nicht beteiligt sein. Vor Beginn der Verhandlung hat der Vorsitzende die Beisitzer auf diese Be stimmung ausdrücklich hinzuweisen. Der Vorsitzende bestimmt den Gang des Verfahrens. Der Be schuldigte ist anzuhören; ihm ist ausreichende Gelegenheit zur Ver teidigung zu geben. Der Vorsteher des Bundes oder sein Beauftragter hat das Recht gehört zu werden. Die Verhandlung kann in Abwesenheit des Beschuldigten er folgen, wenn er durch eingeschriebenen Brief geladen worden ist und unentschuldigt fehlt. Der Ehrenrat hat auf eine gütliche Bei legung des Streitpunktes hinzuwirken. Über den Gang der Verhandlung ist eine Niederschrift aus zunehmen.
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