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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.01.1936
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1936-01-23
- Erscheinungsdatum
- 23.01.1936
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- Deutsch
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front zu den Fachzeitschriften. Nachdem er darauf hingewiesen hat, daß an den arbeitenden Volksgenossen u u t e r a l l c n U m st ä n d e n Zeitschriften herangetragen werden müssen, die seiner weltanschau lichen Schulung nutzbar sind, erinnert er an die Abmachungen zwischen Neichsleiter v,-. Ley und dem Präsidenten der Reichspresse kammer Reichsleiter Amann, die »sich beide über die hohe Verant wortung klar sind, daß das deutsche Fachzeitschriftenwesen dem privaten Fachzeitschriften vertag erbalten bleiben muß und nicht dadurch in Gefahr kommen darf, das; sich weltanschauliche, fachschaftliche Zeitschriften mit Dingen befassen, die in der wirklichen Fachzeitschrift allein wirkungsvoll gewürdigt werden können«. »Wir wollen ja letzten Endes alle«, heisst es weiter, »die höchste Leistung an deutscher Arbeit, und je mehr wir diese Leistung aus einem un ergründlichen, immer jungen, weiterstrebenden und immer ernsten zuverlässigen Fachschrifttum steigern können, um so größer muß diese Leistung letzthin selbst werden. Würde sich über kurz oder lang überhaupt eine Fachschafts- oder Standeszeitschrift von derreincn Fachzeitschrift in ihrem Tertteil trennen lassen, so kämen wir sicherlich sehr schnell zu dem Zustand, den wir für wünschenswert halten und der eine restlose Befriedung des Pressewesens herbeiführen müßte«. Zeitschriftenprüfung in Erziehungsstätten Der Reichs- und Preußische Erziehungsminister bat an die Nach geordneten Behörden folgenden Erlaß gerichtet: »Es mehren sich in letzter Zeit die Fälle, daß in Erziehungsstätten Zeitungen und Zeitschriften ausgehängt werden, deren Inhalt und Form nicht ge eignet sind. Jugendliche in ihrer Entwicklung zu fördern. Ich weise nachdrncklichst darauf hin, daß nur Zeitschriften und Zeitungen ans gehängt werden dürfen, die im Nahmen der allgemeinen Erlasse als flir die Jugenderziehung wertvoll von den Anstaltsleitern zum Anshang zngelassen sind. Daueraushänge von Zeitschriften und Zeitungen bedürfen der (Genehmigung des Herrn Oberpräsidenten bzw. des Herrn Regierungspräsidenten«. Stellenvermittlung nach dem Ausland durch Anzeigen Zur Durchführung der »Verordnung über Vermittlung, An werbung und Verpflichtung von Arbeitnehmern nach dem Auslande vom 28. Juni 1935« (Reichsgesetzblatt I S. 903) hat am 8. Januar 1030 (Reichsanzeiger Nr. 7) der Präsident der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung eine Anordnung erlassen, die in Artikel 4 folgendes bestimmt: 1. Die Genehmigungspflicht erstreckt sich aus Anzeigen in allen Zeitungen, Zeitschriften, Stellenlisten und ähnlichen Verzeichnissen, deren Erscheinungsort oder Verlagsort oder Druckort im Gebiet des Deutschen Reiches liegt. 2. Die Anzeigendster von Zeitungen und Zeitschriften, die über die Aufnahme von Anzeigen bestimmen, sowie die Herausaeber von Stcllenlisten und ähnlichen Verzeichnissen haben vor der Ausnahme einer Anzeige, durch die Arbeitskräfte gesucht werden, insbesondere vor der Aufnahme einer Kennwort-(Chiffre-) Anzeige ... zu prüfen, ob durch sie ein oder mehrere Arbeitnehmer nach dem Ausland ver mittelt oder angeworben werden sollen und gegebenenfalls die Vor legung der nach 8 3 der Verordnung erforderlichen Genehmigung des zuständigen Landesarbeitsamts zu fordern. Wird die Genehmigung des zuständigen Landesarbeitsamts nicht vorgelegt, so ist die Aufnahme der Anzeige abzulehnen. Bestehen Zweifel über den Zweck der Anzeige, so ist sie dem nach 8 11 der Verordnung zuständigen Landesarbeitsamt zur Begutachtung vorzu legen. 3. Bei Kennwort-(Ehiffre-)Anzeigen. durch die Arbeitskräfte ge sucht werden, ist vor deren Aufnahme in jedem Fall der Auftrag geber festzustellen, sein Name (Firma) und Wohnort (Geschästssitz) ist schriftlich sestzubalten. Diese Aufzeichnung ist bis zum Schluß des auf das Jahr der Aufgabe folgenden Jahres auszubewahren und auf Verlangen dem nach § 11 der Verordnung zuständigen Landes arbeitsamt vorzulegen. In Artikel 8 heißt es ferner: 1. Der Antrag sauf Erteilung der Erlaubnis zur Vermittlung von Arbeitnehmern nach dem Ausland. Anm. d. Schriftl.) ist schriftlich, in eiligen Fällen auch mündlich, fernmündlich oder telegraphisch von demjenigen zu stellen, der die Vermittlung, Anwerbung oder Ver pflichtung vornehmen will. Soll die Vermittlung oder Anwerbung durch Anzeigen in Zeitungen. Zeitschriften, Stellenlisten und ähn lichen Verzeichnissen erfolgen, so kann die Genehmigung auch von dem Herausgeber der Zeitung, Zeitschrift, Stellenliste oder ähnlicher Vcr zeichnisse oder dessen Beauftragten beantragt werden. 3. Soll die Vermittlung und Anwerbung durch Anzeigen in Zeitungen, Zeitschriften, Stellenlisten und ähnlichen Verzeichnissen erfolgen, so ist der Antrag auf Erteilung der Genehmigung an das Landesarbeitsamt zu richten, in dessen Bezirk der Erscheinungsort oder, falls ein solcher im Reichsgebiet nicht vorhanden ist, Verlagsort oder, falls auch dieser nicht im Reichsgebiet gelegen ist, Druckort der Zeitung, Zeitschrift, Stellenliste oder ähnlicher Verzeichnisse liegt. Dieses Landesarbcitsamt trifft auch die Entscheidung. Eigenwerbung der Verleger Der Abteilungsleiter im Werberat der deutschen Wirtschaft Kurt Prüfer befaßt sich in einem Artikel über das Anzeigengeschäft im »Zeitschriften-Verleger« Heft 1 mit den im Jahre 1035 erzielten Er folgen, die 1930 noch besser zu werden versprechen. Eines der Mittel dazu liege bei den Verlegern selbst, die es bisher versäumt hätten, ihre Kunden auf die Regelung des Anzeigenwesens und die damit für sie verbundenen Vorteile genügend hinzuweisen. »Und doch«, schreibt er, »wäre es für einen Stand, der für andere Werbung durch führt, so naheliegend gewesen, daß er die Kenntnis der einschneiden den Bestimmungen des Werberats über Preistreuc, Auflagenangave, Spaltennormung, Vereinheitlichung der Geschäftsbedingungen usw möglichst weit verbreitet hätte, um damit dem Werbungtreibenden nach zuweisen, daß der Werbewcrt der Anzeigen erhöht und klar hcraus- gestcllt wurde, und daß es nun so leicht geworden ist, Anzeigen aus zugeben. Der Werbungtreibeudc kann, ohne sich selbst mit dem Inhalt einzelner Anzeigen zu befassen, sicher sein, daß das Anzeigcngeschäft bei allen Verlegern einheitlich gebandbabt wird. Er hat lediglich darauf zu achten, daß der Inhalt seiner Anzeige nicht unwahr, über treibend oder den Mitbewerber herabsetzend abgefasst ist. Fragen Sie einmal den kleinen und mittleren Geschäftsmann, was er vom Anzeigenwesen weiß. Sie werden oft über die Antworten erstaunt sein und feststellen, daß viele Geschäftsleute noch in uns längst überwunden erscheinenden Anschauungen leben. Und deshalb sollte jeder Verleger ernsthaft prüfen, welche Maßnahmen er zukünftig durchführen kann, um noch mehr für die Werbung einzutreten.« Angestelltenversicherung der Schriftleiter und leitenden Angestellten der Presse Am 17. Januar 1936 hat der Reichsarbeitsminister eine Verord nung über die Angestelltenversicherung der Schriftleiter und leitenden Angestellten der Presse erlassen (Deutscher Neichsanzeiger vom 20. Januar). Ist ein solcher Angestellter in der Zeit vom 1. Sep tember 1928 bis 31. Dezember 1935 nach dem Augestelltenversiche- rungsgesetz versicherungspflichtig geworden und bat er in dieser Zeit der Versorgungsanstalt der Neichsarbeitsgemeinschast der Deutschen Presse G. m. b. H. in Berlin als Pslichtmitglied angebört, so ist er fiir diesen Zeitraum von der Beitragspflicht zur Angestclltenversiche- rung befreit. Vom 1. Januar 1930 ab müssen die Beiträge zur An gestelltenversicherung wieder entrichtet werden. Die Beitragsbefreiung für die zurückliegende Zeit war notwendig, weil die Beitragsentrichtung zur Angestelltenversicherung seinerzeit wegen der von der Versoranngsanstalt gewährleisteten Anwartschaften und der in Aussicht gestellten Befreiung von der Angestelltenversiche rung unterblieb. Vom 1. Januar 1930 ab können die leitenden An gestellten der Presse von der Beitragspflicht nicht mehr entbunden werden: alle Angestellten, deren Jahresarbeitsverdienst die Ver sicherungsgrenze nicht übersteigt, müssen an der Versicberungs- gemeinschast tcilnehmen. Die neue Verordnung lässt die Vcrsiche- rungsverhältnisse in der Arbeitslosenversicherung unberührt. Die älteste Zeitung Danzigs Nach dem Ergebnis neuerer Forschungen des Leiters der Tan- ziger Stadtbibliothek vr. Haßbargen stammt die älteste, in Danzig herausgegebene und gedruckte Wochenzeitung aus dem Jahre 1619. Handgeschriebene Danziger Zeitungen sind schon aus dem 16. Jahrhundert vorhanden. Die älteste, in Danzig herausgcgebene und gedruckte Zeitung des Jahres 1619 ist auf Andreas Hünefeld zurückzuführen. Er mar ein Freund des Schriftstellers und Dichters Martin Opitz (Opitz von Boberfeld), der im Jghre 1039 in Danzig gestorben ist. Die älteste Danziger Zeitung konnte aus dem Wasser zeichen des Papiers, das die Ranziger Flunder zeigt, und aus dem Typenvergleich nachgewiesen werden. 76
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