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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.10.1934
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1934-10-23
- Erscheinungsdatum
- 23.10.1934
- Sprache
- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1934
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Nr. 248 <N. 133). Leipzig, Dienstag den 23, Oktober 1934, 101. Jahrgang. Satzung der Reichsschrifttumskammer Aus Veranlassung der Reichsschristtumskammer veröffentlichen wir nachstehend deren Satzung, Der Präsident der Reichsschrifttumskammer (im folgenden Kammer genannt) gibt gemäß H 19 der ersten Verordnung zur Durchführung des Reichsknlturkammergesctzes vom 1. November 1933 (RGBl, I S. 797) der Rcichsschrifttumskammcr nachfolgende Satzung, die vom Präsidenten der Reichskulturkammer genehmigt worden ist. 8 1- Die Reichsschrifttumskammer ist eine Körperschaft des öffent lichen Rechts mit dem Sitz in Berlin, Ihre gesetzliche Grundlage ist das Reichskulturkammergesetz vom 22. September 1933 (RGBl. I S. 661) und die dazu ergangenen und noch ergehenden Durchführungsverordnungen. 8 2. Die Kammer hat die ihr durch das Reichskulturkammergesetz und die dazu ergangenen und ergehenden Durchführungsverord nungen zugewiesenen Ausgaben zu erfüllen. Sie hat dem deutschen Schrifttum zu dienen und alle die als Schaffende, als Verleger, Buchhändler, Verleiher oder sonst als Mittler an der Ent wicklung und fruchtbaren Wirksamkeit des deutschen Schrifttums Mitwirken, zu erfassen und berufsständifch einzuordnen. Die Kammer hat außerdem die Sonderausgaben zu erfüllen, die ihr von dem Reichsminister für Volksaufklärung und Pro paganda übertragen werden, 8 3- Die Kammer gliedert sich in Fachverbände oder Fachschasten für die von ihr umfaßten Tätigkeitszweige. Die Fachverbände oder Fachschasten und ihre Untergliode- rungen müssen ihre Satzungen dem Rsichskulturkammergesctz, den Durchführungsverordnungen zu ihm und der Satzung der Kammer anpassen, Die Satzungen und Änderungen der Satzungen bedür fen der Genehmigung des Präsidenten der Kammer, Dieser kann die Einsetzung und Abberufung der Vorstandsmitglieder und Ge schäftsführer der Fachverbände oder Fachschasten und deren Untergliederungen verlangen. Über die Aufnahme von Fachverbänden oder Fachschäften in die Kammer entscheidet gemäß KZ 16 und 17 der ersten Verordnung zur Durchführung des Reichskulturkammergosetzes der Präsident der Kammer, 8 4. Das Gebiet der Reichsfchrifttumskammer wird vorläufig in folgende Gaue ausgetcilt: Ostpreußen (Königsberg), Angelsachsen (Hamburg), Süd-Niedersachsen (Hannover), Berg-Niederrhein (W,-Elberseld), Mittelrhein (Köln), Baden (Heidelberg), Schwaben (Ludwigsburg), Berlin, Westsachsen (Leipzig), Ostsachsen (Dresden), Pommern (Greifswald), Mecklenburg (Schwerin), Westfalen-Friesland (Bremen), Südbayern (München), Nordbayern (Nürnberg), Brandenburg (Eberswalde). Eine Abänderung dieser Aufteilung oder weitere Unterglie derungen bleiben dem Präsidenten der Kammer Vorbehalten, Der Präsident der Kammer ernennt für jeden Gau einen Vertrauensmann, der seinen Weisungen Folge zu leisten hat. Die Vertrauensmänner haben die Ausgabe, die Tätigkeit der Untergliederungen aller der Kammer eingegliederten Verbände und Vereinigungen zu überwachen, eine Verbindung zwischen ihnen herzustellen, um der gemeinsamen kulturpolitischen Arbeit eine erhöhte und einheitliche Stoßkraft zu geben und die landschaft liche und Stammeseigenart innerhalb der Gliederung der Kam mer zu voller Wirksamkeit gelangen zu lassen. Die Vertrauensleute arbeiten ehrenamtlich und stellen ihre Geschäftsräume der Kammer zur Verfügung. 8 S, Wer bei der Wiedergabe der geistigen oder technischen Ver arbeitung, der Verbreitung, der Erhaltung, dem Absatz oder der Vermittlung von Kulturgut des Schrifttums mitwirkt, muß Mit glied des für ihn zuständigen Fachverbandes oder der für ihn zu ständigen Fachschaft sein. Durch Zugehörigkeit zu einem in die Kammer aufgenommenen Fachvetband (Fachschaft) erwerben dessen Mitglieder die mittel bare Mitgliedschaft zur Kammer und zur Reichskulturkammer, Unmittelbare Mitgliedschaft zur Kammer ist nur beim Feh len eines geeigneten Fachverbandcs (Fachschast) möglich. Unmittel bare Mitglieder können Einzelpersonen sowie Vereinigungen oder Körperschaften des öffentlichen oder privaten Rechts werden, über die Ausnahme unmittelbarer Mitglieder entscheidet der Prä sident der Kammer, Er kann verlangen, daß sich Personen, die der Kammer angehören müssen, zu einem Fachverband (Fach- schaft) zusammenschließen. Die Aufnahme in die Fachverbände (Fachschasten) kann ab gelehnt oder ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß die in Frage kommende Per son die für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderliche Zuver lässigkeit und Eignung nicht besitzt. Die Aufnahme in die Fachverbände (Fachschasten) erfolgt durch diese. Beabsichtigt ein Fachverband (Fachschast) die Auf nahme eines Antragstellers abzulehnen, so ist hierüber dem Prä sidenten der Kammer zu berichten. Die Ablehnung der Ausnahme öder der Ausschluß kann nur durch den Präsidenten der Kammer ausgesprochen werden. Bis zur Entscheidung durch den Präsi- 925
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