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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.10.1934
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1934-10-23
- Erscheinungsdatum
- 23.10.1934
- Sprache
- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1934
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248, 23. Oktober 1934. Redaktioneller Teil. Börsenblatt s. -Dtschn. Buchhandel. deuten ist der Antragsteller vorläufig in den Fachverband (Fach- schast) auszunehmen. 8 6. Die Organe der Kammer sind der Präsident, der Präsidialrat und der Verwaltungsbeirat. Der Präsident der Kammer und die Mitglieder des Präsidial- ratcs wecken vom Präsidenten der Reichskulturkammer ernannt. Der Präsident bestimmt aus den Mitgliedern des Präsidial rates einen oder mehrere Stellvertreter und Geschästssührer. Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Kammer, im Behinderungsfalle sein Stellvertreter. Die Mitglieder des Präsidialrates stehen in wichtigen An gelegenheiten dem Präsidenten der Kammer beratend zur Seite. Der Präsidialrat tritt auf Einladung des Präsidenten zusammen, um vor der Entscheidung des Präsidenten zu Fragen von grund sätzlicher Bedeutung Stellung zu nehmen. Der Verwaltungsbeirat besteht aus Vertretern der einzelnen von der Kammer umfaßten Gruppen. Seine Mitglicker werden vom Präsidenten berufen und abbcruscn. Er ist in wich tigen Fragen zu hören und kann Anträge beim Präsidenten stellen. Den Mitgliedern des Präsidialrates werden bei Einberufung zu einer Sitzung durch den Präsidenten Reise- und Aufcnchalts- kosten von der Kammer ersetzt, den Mitgliedern des Verwaltungs beirates von den Verbänden, die sie vertreten. Im übrigen ist die Tätigkeit ehrenamtlich. 8 7. Die der Kammer eingegliederten Fachverbände oder Fach- schaften und ihre Untergliedcrungen sowie die mittelbaren und un mittelbaren Mitglieder der Kammer sind verpflichtet, auf An- fockern jede Auskunft zu erteilen. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf Vorgänge des inneren Geschäftsbetriebes. Die Kam mer hat das Recht, die Angaben nachprüsen zu lassen. Die Fachverbände und Fachschaften und ihre Unterglicke- rungcn sowie sämtliche Mitglieder der Kammer sind verpflichtet, den Weisungen der Kammer Folge zu leisten und ihre Anord nungen durchzusühren. Die Nichterfüllung dieser Verpflichtung hat Ordnungsstrafen oder den Ausschluß aus der Kammer zur Folge. 8 8. Die Kammer hat das Recht, sich in allen Sitzungen der Fach verbände (Fachschaften) und deren Untcrglioderungcn und Aus schüssen sowie der unmittelbaren Mitglieder vertreten zu laßen. Die von ihr entsandten Vertreter sind berechtigt, jederzeit das Wort zu ergreifen. Die Fachverbände (Fachschaften) und deren Unterglickerun- gen sowie die unmittelbaren Mitglicker haben der Reichsschrift- tumskammer Einladungen zu ihren Versammlungen und Nieder schriften über alle Sitzungen zu übersenden, sowie alle die Reichs- schrifttumskammcr unmittelbar betressenden Beschlüsse und Ver öffentlichungen zur Genehmigung einzureichen. 8 9- Der Präsident der Kammer gibt der Kammer eine Geschäfts ordnung, welche die Zuständigkeit der einzelnen Mitarbeiter, den Geschäftsgang innerhalb der Kammer und den Geschäftsverkehr mit den einzelnen Fachveckänden regelt. 8 w. Me Mitglieder der Kammer sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Die Bestimmungen über die Beitragserhebung sind 926 dem Reichsministcr für Volksaufklärung und Propaganda vor zulegen. Die Höhe der zu zahlenden Beiträge wird im Einver nehmen mit den Führern der Fachverbände (Fachschaften) und der Reichskulturkammer festgesetzt und besonders bekanntge geben. Die Beiträge wecken wie öffentliche Abgaben beigetrieben. 8 n. Der Präsident der Kammer kann Ordnungsstrafen gegen jeden festsetzen, der I. entgegen der Vorschrift des H 4 der ersten Durchführungs verordnung nicht Mitglied der Kammer ist und gleich wohl eine der von ihr umfaßten Beschäftigungen ausübt. II. Als Mitglied der Kammer oder kraft seiner Verantwortung in einem Fachverband den Anordnungen oder Anweisun gen der Kammer zuwiderhandelt. III. Als Mitglied der Kammer oder kraft seiner Verantwortung in einem Fachverband der Kammer gegenüber falsche An gaben macht. 8 >2. Der Präsident der Kammer stellt jährlich den Haushaltplan auf, der der Gnchmigung des Präsidenten der Reichskulturkammer bedarf. Eine Änderung des Haushaltplanes ist auch im Lause des Haushaltjahres bei Vorliegen besonderer Gründe zulässig, ins besondere ist dex Präsident der Reichsschristtumskammer befugt, die von ihm festgesetzten Beiträge zu ändern oder neue Beiträge festzusetzen. Diese Anordnungen sind dem Reichsminister für Volks aufklärung und Propaganda vorzulcgen. Die Finanzgebarung der Kammer unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof des Deutschen Reiches nach H 88 der Reichshaushaltsocknung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1930 — RGBl. II S. 693 — und des Gesetzes über die Änderung der Reichshaushaltsocknung vom 13. Dezember 1933 — RGBl. II S. 1007. Das Haushaltsjahr läuft vom 1. April des Jahres bis zum 31. März des nächsten Jahres. 8 13. Das amtliche Veröffentlichungsorgan der Kammer ist der »Völkische Beobachter«. Anordnungen des Präsidenten der Kam mer auf Grund des § 25 der ersten Durchführungsverordnung zum Reichskulturkammcrgesctz treten, soweit nichts anderes bestimmt wird, am Tage der Veröffentlichung im »Völkischen Beobachter» in Kraft. 8 14. Diese Satzung tritt am 15. September 1934 in Kraft. gez. vr. Hans Friedrich Blunck. Arbeitsausschuß „Deutsche Buchwoche" Betr. Handzettel Aus bestimmten Erwägungen heraus ist ruf die Ausgabe von Handzetteln anläßlich der »Woche des deutschen Buches« ver zichtet worden. Dafür wird die Reichsschrifttumsstelle beim Reichs ministerium für Volksausklärung und Propaganda die Werbe aktion im Rahmen der »Deutschen Buch-Woche« durch die Ver anstaltung eines großen Wettbewerbs unterstützen. Dieser Wett bewerb wird mit namhaften Preisen ausgestattet und durch die ge samte Presse und den Rundfunk bekanntgegeben werden. Näheres in den nächsten Tagen an dieser Stelle.
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