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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.10.1933
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- 1933-10-03
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- 03.10.1933
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VMMlaNM-mNMckmVMlDM Nr. 230 (R. 112). Leipzig, Dienstag den 3. Oktober 1933. 100. Jahrgang. RÄaktümeller TA Wichtige Änderungen des preußischen Stempelsteuerrechts. Von Rechtsanwalt vr. Kurt Runge, Berlin. Am 1. Juni ö. I. ist das preußische Gesetz über die Ände rung stempelsteuerrechtlicher Bestimmungen vom 23. Mai 1933 (GS. S. 180) und gleichzeitig die auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechts Mittelverordnung für die Stempelsteuer vom gleichen Tage (GS. S. 192) in Kraft ge treten. Im einzelnen ergibt sich die Begründung der Stempelsteuer novelle aus dem vorläufigen Ausführungserlaß des Finanzministers vom 23. Mai 1933, II 6 777, der im Preuß. Finanzministerialblatt S. 111 veröffentlicht worden ist. I. Änderungen des Rechtsmittelverfahrens. In Anpassung an den Nechtsmittelzug für Reichssteuern ist mit Wirkung vom 1. Juni d. I. auch für die preußische Stempelsteuer ein neuer Nechtsmittelzug eingeführt worden. Während bisher Streit fragen des Stempelsteuerrechts im Zivilprozeß durch die ordentlichen Gerichte und damit in letzter Instanz endgültig durch das Reichs gericht entschieden wurden, ist dies künftig ausgeschlossen, und es findet lediglich das Berufungsverfahren der Neichs- abgabeno rdnung (Einspruch an das Finanzamt, Berufung an das Finanzgericht, Rechtsbeschwerde an den Reichsfinanzhof) statt. Daneben bleibt wie bisher das Aufsichtsbeschwerdever fahren durch Beschwerde und weitere Beschwerde (Finanzamt, Lanüesfinanzamt, Preuß. Finanzminister) bestehen. Durch die An passung an die Bestimmnngen der Reichsabgabenordnung verkürzt sich die Nechtsmittelfrist ganz allgemein auf einen Monat nach Zustellung des Stempelsteuerbescheides. Stempelsteuerbescheid ist jede Willenskundgebung eines Finanzamts, bas für die Bearbeitung der Kapitalverkehrsteuer zuständig ist, gegenüber dem Steuerpflichtigen bezüglich der Verpflichtung zur Entrichtung einer Stempelsteuer. Das kann nicht nur die Festsetzung einer Stempelsteuer, sondern auch die Ablehnung ihrer Erstattung sein. Nach Ablauf der Frist ist die Steuer ein für allemal rechtskräftig festgestellt. Man muß also darauf achten, die Frist nicht zu versäumen, da als Stempelsteuer bescheid beispielsweise auch die Antwort eines Finanzamtes auf eine Anfrage angesehen werden kann, ob und in welcher Höhe ein be stimmter Vorgang stempelsteucrpslichtig sei. Wird der Stempel von einem Gericht oder einer sonstigen Behörde erfordert oder festge setzt, so gibt es hiergegen die fristlose Erinnerung an das zuständige Verkehrsteuerfinanzamt. Auf die Erinnerung ergeht der Stempel steuerbescheid, gegen den dann das Berufungsverfahren gegeben ist. Ist die Nechtsmittelfrist verstrichen und sind auch die Voraussetzun gen für eine Nachsichtgewährung wegen Fristversäumnis nicht er füllt, dann bleibt nur noch der Aufsichtsbeschwerdeweg (s. o.) offen, dessen Beschreitung an keine Frist gebunden ist. Nach dem 1. Juni kann eine Stempelsteuerklage bei dem Zivil gericht nicht mehr anhängig gemacht werden, dagegen besteht die Möglichkeit, schwebende Verfahren noch bis zum Reichsgericht durch zuführen. II. Materielle Änderungen des Stempel st euer- rechts. Sie bezwecken die Verhütung von Umgehungen, die sich in den letzten Jahren immer mehr herausgebildet hatten. Dem tritt die Stempelsteuernovelle entgegen, und zwar in der Hauptsache durch drei Änderungen: a) 8 1 A b s. 2 erhält folgenden Zusatz: »Beurkundungen von Verträgen sind auch dann stempel pflichtig, wenn sie nur von einem der Vertragschließenden im Sinne der beiden vorhergehenden Sätze unterzeichnet und dem anderen Vertragschließenden ausgehändigt sind. Während also bisher zweiseitige Verträge nur dann stempel- pflichtig waren, wenn sie von beiden Vertragsteilen unterzeichnet wurden, und lediglich eine Ausnahme für den Kaufvertrag bestand. gilt jetzt allgemein für alle Verträge (also nicht nur Kaufver träge, sondern auch Werkverträge, Werklieferungsverträge, Geschäfts besorgungsaufträge usw.) der Grundsatz, daß Stempelsteuerpflicht auch dann eintritt, wenn nur ein Nertragsteil die Urkunde unter schrieben und alsdann dem anderen ausgehändigt hat. b) 8 3 A b s. 2 erhält folgenden Zusatz: »Das gleiche gilt, wenn die Wirksamkeit eines Geschäfts von der Bestätigung eines der Beteiligten abhängt.« Hiernach wird also ein bedingtes Geschäft wie ein unbedingtes versteuert, und zwar auch dann, wenn die Wirksamkeit eines beur kundeten Geschäfts lediglich von dem Willen des Verpflichteten ab hängt (z. B. Vorbehalt der schriftlichen Bestätigung durch den Ver käufer). Es liegt hier also eine Umkehrung der Beweis- l a st zugunsten des Steuerfiskus vor. Nach dem bisherigen Recht mußte die Steuerbehörde in einem solchen,Falle von der Erhebung des Stempels absehen, weil beurkundet war, daß der Vertrag erst als zustandegekommen gelten solle, wenn eine entsprechende be sondere Bestätigung vorlag. Jetzt wird der Stempel trotz dieser Klausel erhoben, und es bleibt dem Steuerpflichtigen überlassen, nachzuweisen, daß der Vertrag mangels nachträglicher Bestätigung in Wirklichkeit nicht zustandegekommcn ist. e) Tarifstelle 7 Ab s. 5 S. 1 erhält folgende Fassung: Dem Stempel dieser Tarifstelle unterliegen auch Beurkundun gen von Veräußerungen, die nur von einem der Vertragschließenden im Sinne des zweiten Absatzes des 8 1 dieses Gesetzes unterzeichnet und dem anderen Vertrag schließenden ausgehändigt sind. Dies gilt auch für B e st e l l s ch e i n e und andere Beurkundungen der Bedingungen einer Veräußerung, deren Rcchts- wirksamkeit nur unter gewissen Voraussetzungen eintritt, es sei denn, daß der Veräußerungsvertrag nachweislich mangels Eintritts der Voraussetzung nicht zustandegekommen ist.« Schon bisher unterlagen dem Kaufvertragsstempel von 2/3 v. H. Beurkundungen von Veräußerungen beweglicher Sachen auch dann, wenn sie nur von einem der Vertragschließenden unterzeichnet und dem anderen Vertragschließenden ausgehändigt waren. Jetzt fällt hierunter auch die Veräußerung eines Rechts (z. B. Ver gebung einer Buchlizenz für eine billige Ausgabe, eines Uber setzungsrechts n. dgl.) sowie sonstiger Gegenstände aller Art, soweit sie nach Tarifstelle 7 kausstempelpflichtig sind. Weiterhin unterliegen künftig dem Kaufstempel Bestell scheine und Auftragsbestätigungen, welche Kauf oder Lieferungsbedingungen enthalten oder auf solche Bezug nehmen. Für derartige Urkunden gilt stempel - steuerrechtlich die Vermutung, daß ein Veräuße rungsvertrag durch sie tatsächlich zustandegekom- men ist, sodaß der Pflichtige das Nichtzustandekommen Nachweisen muß. Die Verstempelung hat nach 8 16 des Stempelsteuergesetzes durch den Aussteller der Urkunde vor Aushändigung derselben, späte stens aber binnen zwei Wochen nach dem Tage der Ausstellung zu erfolgen. Steuerschuldner sind bei Bestellungen und Auftrags bestätigungen die Vertragsparteien, also Käufer und Verkäufer, nicht die Aussteller allein; jede Vertragspartei haftet als Gesamtschuldner. Selbstverständlich kommt eine doppelte Verstempelung von Be stellschein und Auftragsbestätigung über dasselbe Geschäft nicht in Frage, sondern der Stempel ist auf der Urkunde zu verwenden, die die Einzelheiten des Vertrags enthält. Der Kaufvertragstempel beträgt auch künftig 2/3 v. H. des Preises, mindestens eine Reichsmark. Die bisherigen Befreiungen von der Tarif st eile 7 bleiben auch fiir die Zukunft bestehen. Hiernach sind nach wie vor von der Stempelsteuer befreit: 1. Urkunden (also auch Bestellscheine und Auftragsbestätigun gen), wenn der Wert des Gegenstandes NM 150.— nicht ü b e r st e i g t. 751
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