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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.10.1933
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- 1933-10-03
- Erscheinungsdatum
- 03.10.1933
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2. Kauf- und Lieferungsverträge über Mengen vonSachen oderWaren, wenn diese a) zum unmittelbaren Verbrauch (z. B. Kohlen, Ol usw.) in einem Gewerbe dienen sollen, oder b) zur Wiederveräußerung mit oder ohne vorgängige Bearbeitung oder Verarbeitung bestimmt sind, oder o) in dem inländischen Betrieb eines der Vertragschließenden erzeugt oder hergestellt sind. Unter »Mengen« sind Waren zu verstehen, die nach Maß oder Gewicht gehandelt werden oder bei Stllck- lieferung mindestens drei gleichartige Sachen. 3. Die sog. Kommissionsnoten. Nach Staub Komm, zum HGB. (Anm. 35 und 36 zu § 372) hat die Kommissionsnote grundsätzlich unverbindlichen Charakter. Hat sie dies nicht, weil der Verkäufer nach Abschluß die Abschrift Girier »Auftragsbestätigung« überreicht, so handelt es sich nicht um eine Kommissionsnote, sondern einen stempelpflichtigen Schlußschein. Hiernach würde stempelsteuerfrei lediglich eine kurze Bestätigung der mündlich ausgegebenen Bestellung durch den Kunden oder die Be stätigung des mündlich — wenn auch unter Übergabe der gedruckten Geschäftsbedingungen — geschlossenen Vertrages seitens des Ver äußerers sein, ohne daß in der Bestätigung die einzelnen Bedingun gen genannt sind oder auf die festgelegten Bedingungen hingewiesen ist. Der Veräußerer hat aber in diesen Fällen auch keine Beweis urkunde in Händen, sodaß eine Rechtsunsicherheit entstehen würde, die der Kaufmann in den meisten Fällen nicht wird riskieren können. Es ist deshalb nicht anzunehmen, daß die Veräußerer auf den Schutz ihrer LieferungsbedingUGgen einschließlich einer einwandfreien Be stellung oder Bestätigung werden verzichten wollen, lediglich um Stempel zu ersparen. Die erweiterte Stempelpslicht für Kaufverträge führt dazu, daß in zahlreichen Betrieben, namentlich dort, wo Ratenzahlungsverkäufe üblich sind oder sonst zahlreiche Verkäufe abgeschlossen zu werden pflegen, abgesehen von der finanziellen auch eine starke arbeits mäßige Belastung eintritt. In solchen Fällen kann statt der Er hebung des Stempels in jedem Einzelfall die Versteuerung im Wege der Abfindung beantragt werden. Der preußische Finanzminister hat in seinem Nunderlaß vom 21. Juli 1933 — II 6. 1162 — auf diese Möglichkeit ausdrücklich hingewiescn. Die diesem Abfindungsverfahren unterliegenden Urkunden sind mit einem Hinweis darüber zu versehen, daß die Stempelpflicht durch die Ver einbarung einer Abfindungssumme erfüllt ist. Eine solche Regelung zwischen Steuerpflichtigem und dem fiir die Erhebung der Verkehrs steuern zuständigen Finanzamt (z. B. in Berlin Finanzamt Börse, in Leipzig Finanzamt Mitte usw.) hätte etwa wie folgt auszusehen: a) Die Firma muß die einzelnen Abteilungen durch ein besonderes Verzeichnis der einzelnen Geschäftsvorfälle genau aufklären, in welchen Fällen eine Stempelsteuerpflicht vorliegt und welche Fälle stempelsteuerfrei sind. Die einzelnen Abteilungen haben den Inhalt der einzelnen Urkunden genau daraufhin zu prüfen, ob sie stempelpflichtig sind. b) Da viele Papiere in der Regel nicht aus dem Geschäftsgang gezogen werden können, sondern zur dauernden Verfügung der Korrespondenz-, Kalkulations- usw. Abteilung stehen müssen, wird es Sache der Firma sein, besondere Durchschläge von den Bestellzetteln oder den eigentlichen Auftragsbestätigungen anzn- fertigen und gesammelt aufzubewahren. e) Alle Bestellscheine, Bestätigungsschreiben usw. werden in zwei Listen eingetragen, und zwar die steuerpflichtigen in eine fort laufend zu numerierende Liste und die steuerfreien in eine be sondere Liste der stempelsteuerfreien Geschäfte. Die Stempelsteuerliste hat etwa zu enthalten: lfd. Nr., Da tum des Belegs, Nummer des Belegs, Name des Kunden bzw. des Lieferers, Wert der Bestellung, Stempelpflichtwert, Stempel, sonstige Bemerkungen. Diese Stempelsteuerlisten werden dem Finanzamt vorge legt: die Verstempelung wird dann auf diesem Bogen bewirkt.« III. Auswirkungen der Stempelsteuernovelle auf den Buchhandel. Der Geschäftsverkehr zwischen Verlag und Sor timent wird in der Regel von den Änderungen nicht betroffen werden, weil im allgemeinen die Befreiungsvorschriften Platz greifen. Denn es wird selten Vorkommen, daß ein einzelnes Werk die Freigrenze von NM 150.— übersteigt oder, wenn die Frei grenze überschritten wird, nicht mindestens drei Exemplare geliefert werden, sodaß die Befreiungsvorschrift zugunsten von Kaufverträgen für gewerblicheZweckePlatz greift. Für dieAnsnahmefälle, z.B. Bezug eines Jahrgangs einer wissenschaftlichen Zeitschrift oder dgl., in denen doch eine Stempelsteuerpflicht eintritt, ist zu beachten, daß der buchhänölerische Bestellzettel als solcher nicht stempelpflichtig ist, weil 752 er lediglich ein Vertragsangebot des Sortimenters an den Verleger darstellt. Die Annahme des Angebots pflegt stillschweigend durch Ausführung der Lieferung zu erfolgen, ohne daß vorher eine Be stätigung seitens des Verlags erteilt wird. Enthält nun aber die Verlegerfaktur eine Bezugnahme auf die Lieferungsbedingungen des Deutschen Verlegervereins oder einen Eigentumsvorbehalt nach § 455 BGB., dann wird dadurch die Stempelpflicht ausgelöst. Es wird deshalb zu erwägen sein, ob nicht in diesen Ausnahmefällen, in denen die Befreiungsvorschriften nicht Platz greifen, der Verleger sich mit der früher üblichen einfachen Faktur begnügen sollte, die lediglich Verfasser, Titel und Preis des Werkes ohne jede sonstige Vertragsklausel enthält. Im Verkehr zwischen Verlag und Druckerei wer den regelmäßig Werkverträge oder Werklieferungsverträge über Her stellung von Druckarbeiten abgeschlossen, ebenso zwischen Verlag und Buchbinderei. Desgleichen erteilt der Verleger Bestellungen auf Klischees, Galvanos, Umzeichnung von Abbildungen u. dgl. mehr. Hier wird in der Regel die Freigrenze von NM 150.— im Einzel fall überschritten werden. Dagegen wird wohl stets die Befreiungs vorschrift für Lieferungsverträge über Mengen von Waren Platz greifen, sei es nun, daß die gelieferten Gegenstände zum unmittel baren Gebrauch im Gewerbebetrieb des Verlegers dienen sollen oder zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind. Außerdem ist hier zu beachten, daß in diesen Fällen regelmäßig nicht die Be stellungsurkunde des Verlegers, sondern das die Lieferungsbedingun gen der Druckerei, Buchbinderei oder Klischeeanstalt enthaltende Be stätigungsschreiben die Stempelpflicht auslöst und demnach der Liefe rant und nicht der Verleger in erster Linie die Verstempelung vorzu nehmen hat. Somit werden sich die neuen Vorschriften vornehmlich dort aus wirken, wo ein unmittelbarer Verkehr mit dem Publi kum stattfindet. Dies gilt zunächst für das Sortiment im all gemeinen. Praktisch wird aber auch hier meist die Freigrenze von NM 150.— Platz greifen, auch wenn eine Bestellung auf mehrere verschiedene Werke aufgegeben wird. Vor allem aber pflegt der Sortimenter als solcher mit seiner Kundschaft keine besonderen schrift lichen Kaufverträge abzuschließen oder gar besondere Lieferungs bedingungen zu vereinbaren. Dies wird nur dann geschehen, wenn es sich um größere Lieferungen an Behörden, Bibliotheken u. dgl. handelt. Hier wird die Stempelsteuerfreiheit davon abhängen, ob lediglich eine einfache schriftliche Bestellung der Behörde pp. vor- liegt, die vom Sortimenter mit einer einfachen Begleitfaktur ohne vorherige schriftliche Bestätigung und ohne jede Klausel in der Faktur selbst ausgeftthrt wird. Dagegen wird sich der Verleger bei derartigen Behörden- oder Bibliothekslieferungen in der Regel auf die Befreiungsvorschrift für Mengen von Waren berufen können, die in seinein inländischen Betrieb hergestellt worden sind. Somit sind praktisch an den hier erörterten Fragen vornehmlich der Neisebuchhandel und das Zeitschriftengewerbe interessiert. In erster Linie sind selbstverständlich auch bei diesen Gruppen die Befreiungsvorschriften zu beachten, insbesondere die Freigrenze von NM 150.— im Einzelfall und die Befreiung der Kaufverträge für gewerbliche Zwecke (z. B. Lieferung von mindestens drei Exemplaren einer Zeitschrift seitens eines Zeitschriftenverlages an denselben Besteller, gleichviel ob Händler oder Publikum). Für bas A n z e i g e n g e s ch ä f t vertritt der Neichsverband Deutscher Zeitschriftenverleger den Standpunkt, daß die Anzeigenbestellscheine aus einem doppelten Grund auch nach dem neuen Recht nicht stempel steuerpflichtig seien. Zunächst scheide die Tarifstclle 7 Abs. 5 um deswillen aus, weil der Jnseratvertrag keine Veräußerung enthalte, sondern eine eigene Nechtsnatur habe, die am ehesten dem Werk vertrag gleichkomme, und zwar eine auf Kundenwerbung gerichtete Leistung. Aber auch 8 1 Abs. 2 scheide aus, weil die ständige Übung im Zeitschriftenverlag dahin gehe, daß das Vertragsangebot und die Annahmeerklärung getrennt (regelmäßig Bestellschein und Bestäti gungsschreiben) beurkundet werden, sodaß jede Partei eine einseitige Erklärung abgebe. Die Novelle wolle dagegen lediglich die Fälle treffen, in denen bereits ein zweiseitiger Vertrag zustandegekommen sei (Willenseinigung!), diese Tatsache jedoch nur zwecks Stempel ersparung einseitig beurkundet werde. Eine endgültige Klärung der Frage der Stempelpslicht von Anzeigenbestellscheinen unter Be rücksichtigung der neuen preußischen Bestimmungen wird vermutlich nur im Rechtsmittelverfahren durch den Reichsfinanzhof herbeizu führen sein. Bis dahin dürften keine Bedenken bestehen, daß sich die Verleger den Standpunkt des vorgen. Reichsverbandes zu eigen machen. Hinsichtlich des A b o n n e m e n t s v e r t r a g e s wird regelmäßig die Freigrenze von RM 150.— Platz greifen. Das gleiche gilt für die Belieferung des Publikums durch den Zeitschriften- Handel. Da nach dem oben wiedergegebenen Standpunkt An-
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