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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.11.1932
- Strukturtyp
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- 1932-11-14
- Erscheinungsdatum
- 14.11.1932
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- Deutsch
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X- 266, 14, November 1932. Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins. Börsenblatts.d. Dtschn. Buchhandel. Sätze absolut richtig seien. Aber es ist nicht streitig, dass die Recht sprechung — so z. B. des Landgerichts III Berlin — in dem von Herrn Geheimrat vr. Kobel, Berlin, wiedergcgebenen Fall die Grund sätze des Herrn Gehei,nrat Peiuk für zutreffend anerkannt hat. Leipzig, 7. November 1032. Justizrat vr. Hillig. Strafbarkeit des Buchhändlers, der cln Buch mit strasbarcm Inhalt verlaust und ausstcllt. Zulässigkeit der Beschlagnahme des Werkes. Bei der ansragcnden Buchhandlung ist ein Buch, das sic in ihrem Schausenstcr ausgestellt und verkauft hat, von der Polizeiverwaltung beschlagnahmt worden, weil der Inhalt des Werkes möglicherweise gegen § 8 Abs. I, Ziff. 1 des Republikschutzgesetzes verstoße. Die Staatsanwaltschaft hat gegen die Inhaber der Buchhandlung ein Ermittelungsverfahren wegen Vergehens gegen di« genannte Be stimmung des Republikschutzgesetzes eingeleitet. Das Buch ist in Preußen verboten, die anfragcnde Firma befindet sich in Anhalt. Fragen: 1. Kann sich der Buchhändler durch den Verkauf und die Ausstellung des Buches strafbar gemacht haben? 2. Besteht die Beschlagnahme zu Recht? Zu 1. Nach 8 5, Abs. I, Zisf. 1 des Republikschutzgesetzes vom 28. März 19-10 wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten be straft, wer öffentlich die verfassungsmäßig festgestellte republikanische Staatsform des Reiches oder eines Landes beschimpft oder bös willig und mit Überlegung verächtlich macht oder dadurch herab- iviirdigt, daß er den Reichspräsidenten oder ein Mitglied der Reichs oder einer Landesregierung beschimpft oder verleumdet. Soweit das betreffende Buch Äußerungen dieser Art enthält, was in den folgenden Ausführungen unterstellt wird, da mir der Inhalt des Buches nicht näher bekannt ist, verstößt damit sein Inhalt gegen die angeführte Gesetzesbestimmung. Es ist jedoch zu beachten, daß nur derjenige unter Strafe gestellt wird, der selbst eine solche Äußerung tut, bei einer Druckschrift also stets deren Verfasser, nicht aber der Buchhändler, der das Werk lediglich verbreitet. Eine Ausnahme bildet nur das Verleumden der erwähnten Staatspersoncn, da hier die besondere Bestimmung des 8 187 StGB, eingrcist, wonach die Verleumdung auch durch Verbreitung von Schriften begangen werden kann. Voraussetzung ist jedoch hierbei, daß der Verbreiter der Druckschrift die darin enthaltenen beleidigenden Äußerungen kennt und sich ihrer Unwahrheit bewußt ist. Hinsichtlich der anderen in 8 8 Abs. I Ziff. 1 des Republikschuh gesetzes angeführten Tatbestände kommt eine Täterschaft des Buch händlers nicht in Frage. Es bleibt zu prüfen, ob er sich durch den Verkauf des Buches etwa der Beihilfe im Sinne von 8 40 StGB, schuldig macht. Hiernach ist objektiv eine Förderung der Begehung der Haupttat durch den Gehilfen erforderlich. Die Beihilfe kann demnach nur vor oder während der Haupttat geleistet werden. Die Entscheidung der Frage, ob der Buchhändler Gehilfe des Verfassers einer gegen ein Strafgesetz verstoßende» Druckschrift sein kann, hängt somit davon ab, ob in dem Zeitpunkt, in welchem die Tätigkeit des Buchhändlers beginnt, die Haupttat bereits ihren Abschluß ge funden hat. Das Vergehen des 8 3 Abs. I Ziff. 1 des Rcpublik- schntzgesetzes ist vollendet, wenn die Äußerung von einem größeren Kreis von Personen, die nicht durch persönliche Beziehungen mit einander verbunden sind, wahrgenommen werden kann. Bei einer in einer Druckschrift enthaltenen Äußerung ist dies allerdings be reits dann der Kall, wenn die Druckschrift erschienen, also vom Verleger zur Versendung an die Sortimenter gelangt lst, und nicht erst, wenn der Vertrieb durch den Sortimenter cinscht- Da vorlicgen- denfalls durch die Verbreitung des Buches die strafbaren Äußerungen des Verfassers fortgesetzt mit dessen Willen zur Kenntnis der Öffentlichkeit gelangen, handelt es sich um ein sogenanntes Dancr- delikt. Für diese Vcrbrechensgruppe hat aber das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung den Grundsatz ausgestellt, daß auch »ach der juristischen Vollendung der Tat zur Förderung der Fortdauer des rechtswidrigen Verhaltens eine Beihilfe noch möglich ist. Ob jektiv liegt also auch in dem Verkauf des Buches durch den Sorti menter eine Beihilfe zu dem vom Verfasser begangenen Vergehen. Jur Strafbarkeit des Gehilfen ist jedoch in subjektiver Hinsicht Vor satz erforderlich, d. h. sein Wille muß aus die Förderung der Haupt tat gerichtet sein, wozu selbstverständlich die Kenntnis von den in der Druckschrift enthaltenen strafbaren Äußerungen notwendig ist. Fehlt dem Beschuldigten dieser Wille oder ist er ihm nicht nachzuweisen, so geht er straffrei aus. In diesem Kall« greift aber 8 21 des Preßgesetzes ein, wonach der gewerbsmäßige Verbreiter einer Druckschrift, deren Inhalt den Tatbestand einer strafbaren Handlung begründet, soweit er nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen verantwortlich ist, wegen Fahr lässigkeit bestraft wird, sofern er nicht die Anwendung der pflichtgemäße» Sorgfalt oder Umstände n-achwcist, welche diese An- Ivendung unmöglich gemacht haben. Meines Erachtens war im vor liegenden Falle, in dem sich um das fragliche Buch in der Öffentlich keit ein lebhafter Meinungsstreit entspannen hat und dieses zudem in Preußen verboten worden ist, der Verbreiter des Werkes wohl verpflichtet, sich davon zu überzeugen, ob der Inhalt des Buches gegen ein Strafgesetz verstößt. Daß die Druckschrist in Anhalt nicht ver boten ist, entbindet den Buchhändler nicht von dieser Verpflichtung. Die Bestrafung nach 8 21 Prcßges. bleibt jedoch ausgeschlossen, wenn der Buchhändler als den Verfasser der Druckschrift oder deren verantwortlichen Redakteur, Verleger oder Trucker eine Person nam haft macht, die sich in dem Bereich der richterlichen Gewalt eines deutschen Bundesstaates befindet. Zu 2. Unabhängig von der Strafbarkeit des Buchhändlers ist die Krage zu prüfen, ob die Beschlagnahme der Druckschrift zulässig war. Die Beschlagnahme ist keine Strafe, sondern lediglich eine Vorbeugungs maßnahme, die sich gegen alle richtet, die zur Verbreitung der Druck schrift in der Lage sind. Tie Rechtsgrundlage bildet 8 04 StPO., wonach Gegenstände, welche als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können oder nach 88 40, 41 StGB, der Ein ziehung unterliegen, beschlagnahmt werden müssen. Kur Druck schriften, deren Anhalt gegen das Republikschutzgesetz verstößt, ist noch besonders in 8 12 dieses Gesetzes in Verbindung nm 88 23 fs. des Preßgesetzes bestimmt, daß eine Beschlagnahme sogar ohne richterliche Anordnung erfolgen kann. Da also schon die Möglichkeit eines Ver gehens gegen das Republikschutzgesetz zur Begründung der Beschlag nahme ausreicht, so kann nach den obigen Ausführungen gegen die Zulässigkeit der Beschlagnahme nichts cingewendet werden. 8 12 der Verordnung des Reichspräsidenten zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen vom 28. März 1931 gestattet zudem die polizeiliche Beschlagnahme von Druckschriften, in denen insbesondere Organe, Einrichtungen, Behörden oder leitende Beamt« des Staates be schimpft oder böswillig verächtlich gemacht werden. Leipzig, den 19. Mai 1832. vr. Hillig, Justizrat. Verpflichtung eines Verfassers, die dem Verlag durch die inhaltliche Prüfung des Manuskriptes erwachsenden Koste» zu erstatten? Der anfragende Verlag hat mit dem Verfasser unter dem 26./30. Juli 1028 einen Berlagsvcrtrag geschlossen. Rach diesem Vertrag übernimmt der Verfasser »im Sinn und auf Grund des vorangegangcuen Briefwechsels die Bearbeitung und Herausgabe eines Fachbuches für » und überträgt dem Verlag das Urheber- und Verlagsrecht für alle Auflagen und Ausgaben des Werkes. I» 8 3 wird das Werk als ein Lehr- und Nachschlagebuch be zeichnet, das leicht verständlich geschrieben sein soll. Ter Verfasser verpflichtet sich, das Werk gemäß de» Vereinbarunge» mit dem Verlag unter Berücksichtigung des neuesten Standes der Technik so auszu arbeiten bzw. die Beiträge der Mitarbeiter entsprechend zu über wachen, daß cs die verabredeten Eigenschaften hat und nicht mit Kehlern behaftet ist, die den Wert zu dem vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Der Verfasser hat im Januar 1030 das Manuskript abgeliefert. Der Verlag hat mit Brief vom 24. Januar 1930 das Manuskript als mangelhaft beanstandet^ die AusdruckSweisc sei nicht ganz klar, und vor allen Dingen sei auf die Kreise, an die sich der Verlag mit dem Fachbuch hauptsächlich wende, zu wenig Rücksicht genommen worden. Der umfangreiche Brief enthält außerdem noch verschiedene ins Einzelne gehende Bemängelungen. Der Verfasser hat diese Bemängelungen im Schreiben vom 28. Januar 1930 behandelt und einen Teil abgestcllt, im übrigen aber die Berechtigung der gegen das Manuskript im ganzen gerichteten Bemängelung nicht zugegeben. Mit Schreiben vom 24. Februar 1830 hat der Verlag dem Ver fasser mitgeteilt, daß sich das Manuskript nicht ln satzfähigem Zu stand befinde. Die Ausdrucksweise wird beanstandet und die Dar stellung, die nicht dem Kreise der Abnehmer, für den das Werk be stimmt sei, entspreche. Der Verlag hält es für notwendig, das Manuskript von objektiver, völlig unbefangener fachmännischer Seite einmal burchsehen zu lassen, bevor es der Druckerei übergeben werde. Da der Verfasser nicht antwortet, erinnert der Verlag am 8. März 1930 an die Beantwortung und nimmt im Kalle des Aus bleibens der Antwort ein Einverständnis des Verfassers mit Le», Vorschlag an. 23
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