Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.11.1932
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1932-11-14
- Erscheinungsdatum
- 14.11.1932
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19321114
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193211143
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19321114
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1932
- Monat1932-11
- Tag1932-11-14
- Monat1932-11
- Jahr1932
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
darüber hinaus aber keine Bücherbesorgungen für Verwandte oder Bekannte tätigen. Andere als buchhändlerische Angestellte, zum Beispiel in gemischten Betrieben, sollten überhaupt nicht zu Bllcherbezügen zum Nettopreis ermächtigt werden. — Denn es ist tatsächlich ein Mißstand, wenn mit solchen Gefälligkeitsbesorgungen der Ladenpreis durch Angehörige des Buchhandels selbst er schüttert wird und dem Sortiment dadurch nicht nur Umsatz entgeht, sondern auch der Vorwurf der Überteuerung geinacht wird. Der Börsenverein verpflichtet bekanntlich seit einer Reihe von Jahren die ins Adreßbuch aufzunehmenden Firmen, an An gestellte Gegenstände des Buchhandels nur für den eigenen Bedarf zum Nettopreis zu überlassen und Bezüge zum Nettopreis für Verwandte, Freunde usw. durch schriftliche Verpflichtungserklärung der Angestellten zu unterbinden. Er gibt zu diesem Zweck auch Verpflichtungsscheine ab, die von den Angestellten zu unterschreiben find. — Diese Verpflichtungsscheine, deren Anwendung empfohlen wird, nehmen u. a. Bezug ans 8 SO des Handelsgesetzbuches, nach dem es dem Handlungsgehilfen verboten ist, ohne Einwilligung des Prinzipals ein Handelsgewerbe zu betreiben oder in dem Handelszweig des Prinzipals für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte zu machen. Der Borstand des Deutschen Berlegervereinv. Gutachten der Rechtsauskunftsstelle des Deutschen Verlegervereins. Urheberrecht a» Landkarte». Ausnahme einzelner, urheberrechtlich geschützter Kurte» >» Schulbücher. Zu diesem in der Nr. 243 des Börsenblattes vom 17. Oktober Seite IS veröffentlichten Gutachten des Herrn Justizrat vr. Hillig hat der Herr Präsident des Reichsamls für Landesaufnahme eine Erwiderung eingcsan-dt, die wir nachstehend mit einer Gegenbemer kung des Herrn Justizrat vr. Hill lg zum Abdruck bringen. Die Schristleitung. Erwiderung. In Nr. 243 des Börsenblattes für den Deutsche» Buchhandel vom 17. Oktober 1S3L ist auf Seite IS des Textteiles ein Gutachten von Justizrat vr. Hillig über die Frage abgcdruckt, inwieweit die Ausnahme einzelner, urheberrechtlich geschützter Karten in Schulbücher statthast ist. Der Verfasser erwähnt dabei aus dem in GRÜN 1SL8 S. 542 abgedruckten Gutachten des Pros. vr. Penck dessen Dreiteilung der Karten, und unterscheidet sin Anlehnung an die Pencksche Aus- drncksiveise): a) solche, die als das direkte Ergebnis von Aufnahme» der Erd oberfläche erscheinen, b) Karten, deren Bearbeitung wissenschaftlich Neues bietet, c) Karlen, welche das Ergebnis der wissenschaftlichen Arbeit slir Zwecke der Belehrung oder Popularisierung oder Unterhaltung in gemeinsaßlicher Form darstellen. Der Verfasser fährt hierzu fort und sagt: »Die Karten unter a), zu denen die Karten der Landes aufnahme gehören, und die Karten unter t>) sollen nicht ur heberrechtlich geschützt sein, wogegen die Karten unter c) unter der oben gegebenen Voraussetzung urheberrechtlichen Schutz genießen.-- Sofern dieser Satz aus einer mißverständlichen Ausfassung des Pencksche» Gutachtens beruhen sollte, sei er im Interesse der vom Neichsamt slir Landesaufnahme hcrausgegcbenen amtlichen Karten dahin berichtigt: Karten der Landesaufnahme, die »als das direkte Ergebnis von Aufnahmen der Erdoberfläche erscheinen», sind die Meßtisch blätter 1:25 »VS und die Topographische Karte des Deutschen Reiches 1:5SNS. Prof. vr. Penck hat in seinem Gutachten nicht gesagt, daß diese Karten der Landesausnahme urheberrechtlich Nicht geschützt seien. Er sagt vielmehr von den unter a, b, und c) fallenden Karten wörtlich: »Alle diese Werke -können den Schutz des Urheberrechts genießen. Es ersordert aber Anstand und Sitte in wissenschaftlichen Kreisen, daß mindestens die unter d> genannten genau erkennen lassen, auf wessen Forschungsergebnissen sie süßen, daß sie die wissenschaftlichen Entdecker zitieren oder wenigstens dem Name» nach nennen, und damit deren wissenschaftliche Priorität aner kennen . . .» Pros. vr. Penck spricht hier nicht vom Nachdruck, sondern von der moralischen Pflicht zur Quellenangabe bei solchen Karte», die eine nach dem Gesetz zulässige, eine eigentümliche Schöpfung darstellende Neubearbeitung derjenige» Grundkarten sind, wie sic beispielsweise das Rcichsamt für Landesaufnahme als Meßtischblätter 1:25 MS oder als Topographische Grnndkarte des Deutschen Reiches l:5VM herausgibt. Es ist unbestritten, daß die Ausnahme- c r g c b n i s s e, d. h. die trigonometrischen und topographischen Er gebnisse, die den wissenschaftlichen Teil der Karte ausmachen, nicht geschützt sind. Jedoch die Darstellung dieser Ergebnisse, die je nach dem Charakter der einzelnen Karte verschieden ist, genießt nach Form und Inhalt den Schutz des Gesetzes. 22 Sämtliche Kartenwerke des Reichsamts für Landesansnahme, und zwar nicht »nr die Meßtischblätter 1:25 MS und die Karle 1:5SM lUranfnahmen), sondern ebenso alle anderen vom Neichsamt snr Landesaufnahme bearbeiteten und aus den Grundkartcn 1: 25 SM und 1: 5MV beruhenden Kartenwerke sind urheberrechtlich geschützt. Unbeschadet -der Darlegungen in rechtlicher Beziehung sei daraus hingewiesen, daß das Neichsamt für Landesanfnahine gern bereit ist, die Wiedergabe von Ausschnitten der amtlichen Kartenwerke 1:25 000, 1:100 MV, 1:2M S»V und 1: 300 000 -in Lehrbüchern der Erd- und Heimatkunde, sowie in wissenschaftliche» Zeitschriften dieser Art weitgehend zu unterstützen. Kalls ein -Autor oder Verleger den Wunsch hat, zur Erläuterung und Ergänzung des Textes Aus schnitte dieser amtlichen Karienwerkc bcizugcben, werden dem Ver lag auf Anforderung die Klischees der gewünschten Ausschnitte nach vorheriger Vereinbarung mit der Kartographischen Abteilung des Reichsamls für Landesansnahme, Berlin NW 40, Moltkestraßr 5, geliefert. Reichsamt für Landesaufnahme Berlin, p. M ti l l e r. » Zu der Erwiderung des Reichsamls für Landesaufnahme zu Berlin zu meinem in Nr. 243 des Börsenblattes für den Deutschen Buchhandel vom 17. Oktober 1832 abgedrnckten Gutachten »Urheber recht an Landkarten» bemerke ich folgendes: Das von mir zitierte Gutachten des Herrn Gcheimrat Pros, vr. Penck, abgebruckt in GRUR 1SL8 S. 537 fg., ist von mir inhalt lich richtig w-iedergegsben worden. Herr Prof. vr. Penck sagt nicht, wie die Berichtigung behauptet, von den unter n, b und c fallenden Karten das, was die Berichtigung zitiert, beginnend mit den Worte» »Alle diese Werke können den Schutz des Urheberrechts genießen«. Ans dem Zusammenhang des Gutachtens ergibt sich vielmehr, daß sich der zitierte Satz aus Werke der wissenschaftlichen Literatur bezieht und nicht auf Karten. Er schreibt an dieser Stelle, daß alle diese swissenschasitichcns Werke, die unter die Dr-eigl-iederung sollen, den Schutz des Urheberrechts genießen können. Er sagt aber im Laufe der weiteren Erörterung, in welcher er aus Werke der Kartographie übergeht, daß d i e > n d e n u n te r n verzelchncten Karten niedergelegten Ausnahmc- ergebnisfe, mit wie hohen Kosten auch ihre Gvwinnung ver bunden wäre, gesetzlich nicht geschützt werden können und dürfen. Nu» unterscheidet die Berichtigung zwischen den Ansnahmecrgeb- nissen, die nicht geschützt sein sollen, und der Darstellung dieser Er gebnisse, die je nach dem Charakter der einzelnen Karte verschieden ist. Für diese Darstellung wird »ach Form und Inhalt der Schutz des Gesetzes swohl des llrheberrechtsgesetzes) in Anspruch genommen. In meinem Gutachten Hab« ich nur -behauptet, -daß die Karte» n nter u, d. h. solche, die als das direkte Ergebnis von Ausnahmen der Erdoberfläche erscheinen, nicht ge schützt sind. Selbstverständlich ist damit nicht ausgeschlossen, daß eine solche Karte durch die Festlegung des Um-sangs des darzustcllen- dcn Gebietes, des dabei anzuwendenden Maßstabes und die Dar- stellungswetsc einen urheberrechtlichen Schutz erlangen kann. Allein dann fallen diese Karten eben nicht unter sondern unter e, d. h. unter Karten, welche das Ergebnis der wissenschaftlichen Arbeit für Zwecke der Belehrung oder Popularisierung oder Unterhaltung in gemeinsaßlicher Form darstellcn. Daß solche Karten nicht geschützt sein sollen, ist nicht behauptet worden. Ich begnüge mich mit diesen Ausführungen und verweise im übri gen auf den gesamten Inhalt des Pencksche» Gutachtens. Ich füge nur »och hinzu, -daß ich ausdrücklich als meine Meinung zu den zitierten Sätzen ausgesührt habe, daß man streiten könne, ob dies«
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder