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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.04.1932
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- 1932-04-16
- Erscheinungsdatum
- 16.04.1932
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- Deutsch
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^ 88, 16. April 1932. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. b.Dtschn Buchhandel. Geistcsgutes in aller Welt zum Siege verholfen haben. Diesem Grundsatz schlägt die Ausgleichsteuer auf Gegenstände des Buch handels direkt ins Gesicht. Sehr richtig empfindet dies das fran zösische Verleger-Syndikat, dessen Zuschrift wir als Anlage 6 dieser Eingabe abschriftlich beifügen*). Es ist außerordentlich bedauerlich, das; die Fassung des § 2 Nr. 1b UStG, eine Ausnahme von der Ausgleichbcsteuerung nur für das Einbringen bestimmter Noh- und Hilssstoffe unter gewissen Voraussetzungen zuläßt und deshalb unser Antrag auf Aufnahme der Gegenstände des Buch-, Kunst- und Musikalien handels in die Freiliste 1 abgelehnt worden ist. Wir wissen nicht, welche Erfahrungen das Ministerium seit Einführung der Aus- gleichstener gesammelt hat. Jedenfalls hätten wir es für richtig gehalten, daß das Gesetz dem Neichsminister der Finanzen unter den dort vorgesehenen Kautelen die Ermächtigung eingeräumt hätte, auch andere Warengattungen des Zolltarifs außer Noh und Hilfsstoffen von der Steuer zu befreien. Gewiß würden sich die Anträge auf Befreiung dann noch mehr gehäuft haben; aber schließlich müssen die obersten Neichsbehörden doch in der Lage sein — gegebenenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen — zu unterscheiden zwischen Anträgen, die lediglich etwas Wün schenswertes anstreben, und solchen, die durch eine unbedingte Notwendigkeit begründet werden. Denn eines steht heute schon fest, daß das Aufkommen an Ausgleichsteuer im Buchhandel überhaupt in gar keinem Verhältnis steht zu der Belastung der Zollverwaltung und des Buchhandels mit unproduktiven, zeit raubenden und alle Beteiligten verärgernden Arbeiten. Schließlich können auch die Erzeugnisse des Geistes gegenüber- allen anderen Waren eine Sonderregelung beanspruchen, ohne daß dadurch ein gefährliches Präjudiz geschaffen wird. Denn ebensogut wie Österreich, das klassische Land der Ausgleichsteuer, Gegenstände des Buchhandels von dieser Besteuerung freiläßt, ebensogut sollte dies auch in Deutschland möglich sein, und wir müssen deshalb wiederholt unserem Bedauern darüber Ausdruck geben, daß bei der Schaffung der gesetzlichen Bestimmungen immer wieder der Sonderstellung geistiger Erzeugnisse nicht ge nügend Rechnung getragen wird. Schon anläßlich der Aufnahme von Gegenständen des Buch handels auf die frühere Freiliste 1b — jetzt Freiliste 3 — im Jahre 1925 ist von uns eingehend dargetan worden, warum die deutschen Verleger die ausländische Konkurrenz nicht zu fürchten haben, sodaß ihnen mit der Ausgleichsteuer ein Schutz gewährt wird, den sic selbst nicht haben wollen. Deutschland nimmt also jetzt in der Tat in der ganzen Welt eine Sonderstellung dadurch ein, daß es entgegen dem internationalen Grundsatz des unge hinderten Passierenlassens geistiger Erzeugnisse über die staat lichen Grenzen die Ausgleichsteuer auch auf Gegenstände des Buch-, Kunst- und Mnsikalienhandels erstreckt und damit letzten Endes in das letzte Bollwerk internationaler Verflechtung, näm lich den zwischenstaatlichen Gedankenaustausch, Bresche gelegt hat. Daß eine solche nicht einmal im wohlverstandenen fiskalischen Interesse, sondern lediglich der Furcht vor Präjudizien ent springende Maßnahme nicht verstanden wird und nicht verstanden werden kann, ist selbstverständlich. Die Unterzeichneten Verbände richten des halb nochmals den dringenden Appell an das Ministerium, nichts unversucht zu lassen — not falls aufdem Wege über eine Ergänzung des Ge setzes —, eine Beseitigung des unserer Ansicht nach unhaltbaren Zustandes zu erreichen. Wir sind davon überzeugt, daß sogar der Neichsrat und der zuständige Ausschuß des Neichswirtschaftsrats sich nicht dieser einzigartigen Stellung der Gcistesgiiter im internationalen Warenaustausch werden verschließen können und deshalb geneigt sein dürften, die Freiliste 1 auch ohne Änderung des gesetzlichen Textes um Gegenstände des Buch-, Kunst- und Mnsikalienhandels zu er weitern, um so mehr, als diese Gegenstände bereits auf der Frei liste 3 stehen. (Unterschriften.) An das Neichsfinanzministerium, Abteilung Besitz- und Ver kehrsteuern, z. Hdn. des Herrn Ministerialrat vr. Siegcrt, Berlin. Unter Bezugnahme und in Bestätigung der Unterredung, die der Leiter unserer Steuerstelle, Herr Rechtsanwalt vr. Runge, am 18. März d. I. mit Ihnen wegen der Schaffung von Erleich terungen hinsichtlich der Durchführung der Ausgleichsteuer für das Gebiet des Buch-, Kunst- und Musikalienhandels gehabt hat, gestatten wir uns, zusammenfassend unsere Wünsche nachstehend nochmals vorzutragen: I. Zunächst fügen wir Abschrift einer Eingabe bei, die wir in Gemeinschaft mit dem Verein Deutscher Bibliothekare an Herrn Ministerialrat vr. Hübschmann zu richten beabsichtigen und in der wir grundsätzlich auf die unerfreulichen Auswirkungen der Ausgleichsteuer hinsichtlich der Einfuhr geistiger Erzeugnisse mit Rücksicht auf die dadurch bedingten Erschwerungen des inter nationalen Gedankenaustausches und unverhältnismäßiger Be lastung aller Beteiligten gegenüber einem geringfügigen fiska lischen Ertrag hingewiesen haben. II. Unbeschadet unseres nach wie vor mit aller Entschiedenheit verfolgten Zieles einer völligen Befreiung der Gegenstände des Buch-, Kunst- und Musikalienhandels von der Ausgleichstcuer durch Aufnahme derselben in die Freiliste 1 haben wir den drin genden Wunsch, wenigstens die schlimmsten Härten und größten Schwierigkeiten der Ausgleichsteuer in der Praxis der Zollämter so rasch als möglich zu beseitigen. Aus diesem Grunde haben wir bereits in unserer Eingabe vom 5. März d. I. beantragt, 1. Zeitungen und Zeitschriften künftig in jedem Falle von der Ausgleichsteuer freizustellen; 2. die Gewichtsgrenze für Kreuzbandsendungen auf mindestens 500 Gramm zu erhöhen, soweit der Wert der Sendung 20 NM nicht übersteigt, was regelmäßig zutreffen wird. Anläßlich der Berliner Besprechung äußerten Sie, sehr ge ehrter Herr Ministerialrat, die Absicht, die politischen Tages zeitungen von der Steuer auszunehmen, nnd Herr vr. Runge knüpfte daran die Bitte, diese Ausnahme, die dann offenbar außerhalb der Freiliste 1 im Wege der Verwaltungsanweisung durchgeführt werden würde, auch durch Einbeziehung der Zeit schriften zu ergänzen, zumindest derjenigen, die mehr als einmal wöchentlich erscheinen. Viel wichtiger ist für uns jedoch, daß die Gewichtsgrenze er höht wird, weil damit ein großer Teil der in der Praxis so un liebsamen kleinen Fälle, die den Zollbehörden unendliche Schwie rigkeiten machen und fortgesetzt zu einer Verärgerung der Buch händler und ihrer Kunden führen, aus dem Bereich der Aus gleichsteuer verschwinden würden. Man braucht nur an die Ein fuhr von Kommissionsgut, Ansichtssendungen, Manuskripten zu denken, um darzutun, wie zeitraubend und schwierig und im finanziellen Ergebnis vollkommen belanglos die Heranziehung der Gegenstände des Buchhandels zur Ausgleichsteuer ist. Vor allem aber gilt dies für die regelmäßig sehr eiligen Kreuzband- fendungen, die in der gleichen Weise den Zollverwaltungen vor gelegt werden müssen wie die übrigen Warensendungen. Außer dem bereits dem Ministerium übersandten Material über die praktischen Schwierigkeiten, wie sie insbesondere in Berlin und Leipzig fortgesetzt auftauchen, überreichen wir Ihnen als Anlage zu dieser Eingabe noch eine Zusammenstellung*) weiterer Be schwerden unserer Mitgliedsfirmen über die Handhabung der Aus gleichsteuer durch die Zollverwaltung und die Zweifelsfragen, die sich dabei tagtäglich ergeben. Wir bitten deshalb, zusammenfassend, so rasch als möglich eine Änderung bzw. Ergänzung des § 6 Abs. 2 Nr. 2 der Aus- gleichstcuerordnung vom 30. 1.1932 dergestalt herbeizuftthren, daß a) entweder Kreuzbandsendungen schlechthin von der Ausgleich besteuerung ausgenommen werden, oder d) für Warensendungen im allgemeinen, zumindest aber für Kreuzbandsendungen, die Nohgewichtsgrenze von 250 Gramm aus 500 Gramm erhöht wird, wobei die Beschränkung auf die Wertgrenze von 20 NM bestehen bleiben kann, da leider im Geschäftsverkehr des Buch-, Kunst- und Musikalicnhandels die unter dieser Wertgrenze liegenden Einzelsendungen die Hauptrolle spielen. Wir wären dem Ministerium außerordentlich verbunden, wenn es auf eine möglichst b e s ch l e u n i g t e Ä n d e r u n g des jetzigen Nechtszustandes in dem von uns vorge schlagenen Sinne hinwirken würde. (Unterschriften.) Ausgleichfteuer im Auslande. Wie aus Budapest mitgeteilt wird, geht Unga r n neuer dings dazu über, die Einfuhr mit einer Steuer von 3 A zu be legen. Frankreich hat eine Erhöhung bzw. Staffelung seiner Einfuhrsondersteuer durchgeführt. Bisher wurde die Einfuhr ) Hier weggelassen.
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