Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.03.1932
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- 1932-03-29
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- 29.03.1932
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Redaktioneller Teil, Börsenblatt f. d. Dtscha Buchhan-cl. 72, 29. März 1932. eins anerkannte Orts- und Kreisvereine bestehen, die von den Verlegern festgesetzten Ladenpreise einzuhalten, jedoch mit folgenden Einschränkungen: a) Die Orts- und Kreisvereine können vorbehaltlich der Bestimmung in 8 14 Ziffer 7 mit Genehmigung des Börsen vereinsvorstandes besondere Verkaufsnormen für ihr Gebiet seststellen. Die Mitglieder des Börsenvereins find verpflichtet, die von den betreffenden Orts- und Kreisvereinen festgestellten Verkaufsnormen bei Verkäufen in und nach deren Gebiet ein zuhalten, bzw. die von der Hauptversammlung gemäß § 14 Ziffer 7 beschlossenen Bestimmungen zu befolgen. b> Verlegern ist es in Ausnahmefällen gestattet, größere Partien öines Werkes ihres Verlages an Behörden, Institute, Gesellschaften u. dgl. zu besonders ermäßigten Preisen ent weder selbst oder durch Vermittlung einer Sortimentsbuch handlung zu liefern. Durch Beschluß der Hauptversammlung vom 14. Mai 1922 erhielt diese Bestimmung als 8 3 Ziffer 3 Abs. 2 fol gende Fassung: »Insbesondere haben alle Mitglieder die Pflicht, die von den Verlegern festgesetzten Ladenpreise einzuhalten, soweit nicht durch satzungsgemäß zustande gekominene Ordnungen, Beschlüsse und Bestimmungen ' ausdrücklich Ausnahmen zu gelassen sind; den Verlegern aber ist es in Ausnahmefällen gestattet, größere Partien eines Werkes ihres Verlages an Be hörden, Institute, Gesellschaften u. dgl. zu besonders er mäßigten Preisen entweder selbst oder durch Vermittlung einer Sortimentsbuchhandlung zu liefern«. In der Haupt versammlung des Beklagten vom 6. Mai 1928 ist mit der für Satzungsänderungen vorgesehenen Zweidrittelmehrheit der Anwesenden die Bestimmung über Gewährung einer Preisermäßigung durch die Verleger gegen den Widerspruch der Kläger gestrichen worden. Dagegen enthält die »Ver kaufsordnung für den Verkehr des Deutschen Buchhandels mit dem Publikum«, die in ihrer am 26. April 1913 von der Hauptversammlung genehmigten Fassung die Bestimmung in 8 3 Ziffer üd der Satzung von 1887 wiederholte, in ihrer am 28. April 1929 angenommenen Fassung unter § II Ziffer 1 Abs. 1 folgende Bestimmung: »Werke, bei deren Herausgabe oder Vertrieb Behörden oder Vereine derart mitwirkend beteiligt sind, daß diese Mit wirkung für das Zustandekommen oder den Absatz dieser Werke von ausschlaggebender Bedeutung ist, darf der Verlag durch das Sortiment oder unmittelbar an die Beteilig ten sowie an deren Unterorgane, Beamte oder Mitglie der zu ermäßigten Preisen liefern«. Mitglieder des Beklagten können nach 8 2 der Satzung sowohl Verlags- wie Sortimentsbuchhändler werden. Die Kläger sind Verlagsbuchhündler und Mitglieder des Beklagten. Sic erblicken in der Sonderpreisbestimmung der Satzung in der Fassung von 1922 ein Sonderrecht, das ohne ihre Zustimmung nicht aufgehoben werden dürfe. Mit der Klage beantragten sie, sestzustsllen, daß diese Bestimmung der Satzung noch Gültigkeit hat. Der Beklagte bestritt, daß es sich um ein Sonderrecht im Sinne des 8 35 BGB. oder 8 54 des sächsischen BGB. handle. Durch Urteil vom 28. November 1930 erkannte das Landgericht in Leipzig aus Klageabweisung. Die Berufung der Kläger wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts in Dresden vom 30. April 1931 zurückgewiesen. Mit ihrer Re vision beantragen die Kläger zu 1, 2 und 4 das angefochtene Urteil auszuhcben, nach ihrem Berufungsantrage zu erkennen und der Klage stattzugeben. Der Beklagte beantragt Zurück weisung der Revision. Entscheidungsgründe. Mit den Vorinstanzen kann es dahingestellt bleiben, ob die Entscheidung aus 8 54 des sächsischen bürgerlichen Gesetz buchs zu entnehmen ist oder ob diese Bestimmung auch für die unter Herrschaft dieses Gesetzes begründeten Genossenschaften 248 des sächsischen Rechtes durch 8 35 BGB. ersetzt worden ist. Denn inhaltlich bestimmen beide Vorschriften, daß Sonder rechte einzelner Mitglieder ohne deren Zustimmung nicht be seitigt werden können. In der Sache geht der Berusungsrichter in Übereinstim mung mit dem ersten Richter davon aus, daß ein Sonder recht ein Recht darstelle, das einzelnen Mitgliedern oder Mit gliedergruppen gegenüber dem Verein als der Gesamtheit der Mitglieder, also als ein in der Mitgliedschaft wurzelndes Gesellschaftsrecht zu eigenem Nutzen und damit uncntziehbar eingeräumt ist. Er erachtet es für notwendig, daß dem Mit glied die in Betracht kommende Befugnis oder die Befreiung von einer der Allgemeinheit der Mitglieder obliegenden Verpflichtung nach dem in der Satzung zum Ausdruck gekom menen Willen des Vereins als Recht und zwar als solches eingeräumt werden sollte, das ihm ohne seine Zustimmung nicht entzogen werden könne. Er kommt dann nach Prü fung der Entstehungsgeschichte der Satzungsbestimmung zu dem Ergebnis, daß den Verlagsbuchhändlern darin ein Son derrecht im Sinne des 8 35 BGB. nicht eingeräumt wor den ist. Die Rechtsgrundlage, von der der Berufungsrichter aus geht, läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Eine alle Fälle umfassende Begriffsbestimmung des Sonderrechts ist bisher weder von der Rechtslehre noch von der Rechtsprechung ge funden (wegen des Schrifttums vgl. Enneccerus-Nipperdey, Lehrbuch des bürgerlichen Rechts, 13. Bearbeitung 8 105 I V 1; Bro'dmann, Aktienrecht zu 8 250 HGB. L 1 d, o und GmbHG. 8 3 14 2 b, 8 45 L 2; Gadow, Die Sonderrechte der Körper schaftsmitglieder bei Gruchot, 66, 523; Löwenfeld-Staudinger II 1 zu 8 35 BGB.; Oertmann ^ 4azu 8 35 BGB; Staub- Hachenburg, GmbHG. 8 1" 18; RGZ. Bd. 49 S. 151; Bd. 68 S. 212; RG. in Seusferts Archiv 83, 225; Höchst richterl. Rechtsprechung 1929 Nr. 1558). Immerhin gibt es Merkmale des Sonderrechts, die unbestritten sind. So ist es nicht zweifelhaft, daß es sich um ein mit der Mitgliedschaft notwendig verbundenes Recht eines einzelnen Mitgliedes oder einer Mitglisdergruppe handeln muß. Mit Gadow a. a. O. ist zwar zu sagen, daß zur Mitgliedschaftsstellung noch etwas hinzukommcn muß. Das genügt aber noch nicht, um ein Sonderrecht zu begründen. Auch die Unterscheidung zwischen gemeinnützigen Rechten, d. h. solchen, die im Interesse der Gemeinschaft gegeben sind, und selbstnützigen, d. h. solchen, die zum besonderen Nutzen des einzelnen Mitgliedes gegeben sind, führt nicht zum Ziel. Sie zeigt nur, daß es verschiedene Arten von Sonderrechten gibt, bietet aber leinen Anhalt für eine alle Arten umfassende Begriffsbestimmung. Bildet die Selbstnützigkeit in der Regel einen Anhaltspunkt für die Auslegung im Sinne eines Sonderrechts, so niuß doch nicht jede Einräumung eines nur dem einzelnen zukommcnden Vorteils die Bedeutung der Gewährung eines Sonderrechts haben. Es muß hinzukommen, daß ihm die Begünstigung als eigenes persönliches Recht eingeräumt ist. Ein Sonderrecht kann nur als gegeben angesehen werden, wenn sich aus der Satzung ergibt, daß dem Mitglieds das Recht als unentzieh- bar gewährt werden sollte. Ob im Einzelfall ein solches Sonderrecht besteht, kann somit nur durch Auslegung der Satzung ermittelt werden; so auch RG. in IW. 1911 S. 747 1; RGZ. Bd. 104 S. 235. Dabei unterliegt die Nachprüfung der Auslegung in der Revisions instanz nicht wie in der Regel der Beschränkung, daß nur zu prüfen ist, ob die Auslegung des Berufungsgerichts nicht un möglich ist. Vielmehr ist zu prüfen, ob die Auslegung richtig ist. Es ist davon auszugehen, daß die Auslegung der Satzung einer juristischen Person, da sie auch für die rechtlichen Be ziehungen derselben zu Dritten maßgebend ist, nur einheit lich sein kann. Deshalb können für die Auslegung solche Vorgänge, welche Dritte nicht kennen, nicht verwertet wer den. Dies gilt auch, soweit durch die Satzung die Beziehun gen des einzelnen Mitgliedes zur Genossenschaft geregelt wer den, vgl. Urteil des Senats vom 25. Juni 1929 II49I/28,
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