Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.10.1934
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1934-10-06
- Erscheinungsdatum
- 06.10.1934
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19341006
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193410061
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19341006
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1934
- Monat1934-10
- Tag1934-10-06
- Monat1934-10
- Jahr1934
-
4171
-
4172
-
877
-
878
-
879
-
880
-
-
-
-
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
^ L34, 6. Oktober IS34. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. b. Dtschn Buchhandel. Neupreis eines gleichen wie des verlorenen Buches handeln, da anti quarische Gesuche zu lange dauern und auch eher noch kostspieliger werden als Neuauforderungen beim Verlag. Erhielte die Bücherei aber unabhängig davon, ob ein antiquarisches Werk beschaffbar ist, nur den Altwert ersetzt, so wurde ihr zugeinntet, selbst eventuell den Neupreis für das Ersatzexemplar zu erlegen, während ja spätestens nach der ersten Ausleihung das eben angeschaffte Buch bereits wie der antiquarisch geworden ist! Unter dem »vollen Wert«, die die Leihbedingungen meist in der Ersatzklansel fordern, ist also der La denpreis zu verstehen: und ich kenne keilten Fall, ivo sich ein deutsches Gericht dieser Auffassung widersetzt hätte. Praktisch ist durch die obeu beschriebene Klage also leider dem Kunden die Wahl gegeben, ob er das Buch (sofern es in Wahrheit noch vorhanden ist) heransgeben oder de» Ersatzpreis zahlen ivill. Meist kann das zwar der Bücherei gleichgültig sein, wird aber dann unangenehm, wenn das verlegte Buch vergriffe» und ein »Leih- schlager« ist, es sei denn, das; der hohe Ersatzpreis (der hier dann über dem Ladenpreis liegen wird) den Kunden doch noch zur Heraus gabe veranlaßt. Hat man das Urteil und den Vollstrecknngsbefehl, so ist der Ge richtsvollzieher zu beauftragen: das bedeutet dann wieder (wie schon im Klageverfahren selbst mehrfach: Gerichtskvstenvvrschuß, Zeugen- gebührenvorschnß, Nechtsanwaltsvorschuß usw.) einen nicht unerheb lichen Geldbetrag, der vorerst vom Gläubiger zu tragen ist, vorerst und womöglich auf alle Fälle! Bon der Pfändung der pfändbaren Gegenstände, also der im Eigentum des Vollstrcckungsschuldners stehenden, diesem für Weiter leben und Berns entbehrlichen Sachen (88 811 ff. ZPO), bis zur Versteigerung und dann zum Geldempfaug ist »och ein weiter Weg, vorausgesetzt, daß nicht die Pfändung überhaupt fruchtlos aussällt. Möglicherweise schließt sich darau noch die Vorladung znm Offen barungseid, bei Nichterscheinen des Schuldners Vorführung durch de» Gerichtsvollzieher, Inhaftnahme (Gebühren, Haftkostenvorschnß!) und so weiter, immer mit der großen Wahrscheinlichkeit für den Gläu biger, nicht nur nichts zu erhalten, sondern auch noch das gesamte kostspielige Verfahren tragen zu müssen. In den vergangenen Jahren, die uns eine Scheinblüte des Ge werbes brachten, hatten die Leihbüchereien viel mit solchen fanlen Schuldnern zu tun, und oft war es das beste, man steckte in stiller Wut die erfolglos zurückgekommenen Mahnschreiben weg und fand sich mit dem Verlust ab, um nicht noch größeren zu erleiden"). Endergebnis ist also hier, daß im Normalfall die gegebenen Rechtsmittel ausreichen, einen Kunden zur Einhaltung seiner ein gegangenen Verpflichtungen"zu zwiugeu, daß aber in manchen Fällen genau wie in jedem anderen Gewerbe - der rechtliche Schutz ver sagen muß, weil eben »aus nichts nichts wird«. Hl. Auf die Sicherung, nicht nur für die Buchrückgabe, sondern auch für Erhalt der entstandenen Leihgebühren, welche eine vorher abver langte Kaution bietet, wurde schon einmal kurz hingewieseu. Ohne auf das Für und Wider praktischer Erwägungen einzugehen, die dieses Thema auf den Plan rief^), soll nur kurz die juristische Seite dieser Kautionsgabe gestreift werden"). Die Sicherheitsleistung, wie sie im Betriebe einer Leihbücherei (auch unter dem Namen »Kaution«, »Pfand«, »Pfandsnmme«) erhoben wird, hat keine unmittelbare ge setzliche Regelung gefunden, entsprechend dem Grundsatz der Ver tragsfreiheit unseres Schuldrechts, daß nämlich Verträge jeder denkbaren Art gültig abgeschlossen werden können, sofern sie nur ge wissen generellen Erfordernissen entsprechen. Man wird teilweise die Vorschriften des BGB über Sicherheitsleistung (die allerdings nur den Fall der Sicherheitsleistung gegenüber Behörden im Auge haben) analog heranziehen können"). Im übrigen handelt es sich hier aber um ein dem römischen Recht wohlbekanntes Pseudopfand (?i§nu8 irreguläre). Die Bücherei erwirbt an der Pfandsummc nicht ein regu läres Pfand (§8 1204 ff. BGB), sondern Eigentum. Niemand wird ja auch im Ernst verlangen wollen, daß gerade die hingegebenen Geld stücke oder -scheine zurückerstattet werden müssen, daß also der Leih buchhändler die übergebenen Geldstücke in einen bestimmten Kasten ") Derselbe Vorgang in neuester Zeit, bei den juristischen Sorti menten und Büchereien, als die jüdischen Juristen abgebant wurden und - oft - stille ins Ausland verzogen. ^) Bedeutungslos geworden durch Absatz l). der Bekanntmachung über die Mindestleihgebühren durch die Neichsschrifttumskammer vom 20. Februar 1034, wonach das Pfanduehmen zur Pflicht gemacht wird. ") Vgl. hierzu auch die längeren Ausführungen in Bahr »Rechts stellung der Leihbüchereien, S. 05 ff. ") Näheres dazu in »Rechtsstellung« S. 65 ff. 878 legen muß, wo er sie dann zur Abrechnung wieder hervorholt und Stück für Stück dem Kunden in die Hand drückt. Es handelt sich hier auch nicht einmal um Untergang des Eigentums des Kunden durch Vermischung (8 948 BGB), wie man mindestens annehmen könnte. Vermischung würde bedeuten, daß die Geldstücke des Kunden ihre spe zifische Eigentumseigenschaft im Augenblick der Vermengung mit dem sonstigen Geld der Bücherei verlieren würden. Nein, es besteht viel mehr von vornherein vernunftgemäß gar nicht die Absicht der Ver tragspartner, das Eigentum des Kunden an den hingegebenen Geld stücken zu wahren; beide Teile sind sich bei Sicherheitsstellung klar darüber, daß das »Pfandgeld« in das Eigentum des Buchhändlers übergehen soll. Eine gewisse Reserve (Bankkonto) wird wohl jeder »ordentliche Kaufmann« '") besitzen, die es ihm gestattet, mit den einkommenden Pfaudsummen frei zu arbeiten. Das Argument, das neulich ans der Praxis der Leihbiicherci- inhaber gegen das Pfandnehmen vorgebracht worden ist, daß nämlich mit der Kautionsgabe »dauernd große Summen der Volkswirtschaft entzogen« würden, erübrigt sich allein schon dadurch, ist aber auch sonst, selbst für den Fall, daß die Gelder in dem bewußten Kasten ruhen, als reichlich übertrieben abzulehnen"). Durch die Bestimmungen der Neichsschrifttumskammer'-') ist die Frage, ob man ohne Pfanderhebung auskommen kann, wie gesagt hinfällig geworden; von jedem neuen Kunden muß eine Sicherheit verlangt werden. Die Befugnis der Bücherei, von der hingegebenen Pfandsumme die fälligen Leihgebühren abzuziehen, ist meines Wissens noch nie mals ernstlich bestritten worden; eine rechtliche Konstruktion erübrigt sich mithin i"). IV. Was die steuerrechtliche Seite anbelangt, so soll hier nur knapp eine Einzelfrage gestreift werden. Es handelt sich um die Bewertung des Bücherbestandes durch die Steuerbehörde (88 29 ff. Eiukommeu- Steuer-Gesetz in Verbindung mit 88 12, 13 EinkStG), von der die Zugrundelegung eines Einheitswertes von 20 Pfennig durch ein Finanzamt bekannt geworden ist"). Auszngehen ist hier eben von der Feststellung, daß das einzelne Buch bereits mit dem Augenblick der Einstellung einen viel geringeren Wert erlangt hat; das gilt be sonders jetzt, wo die Mietbücher durch Stempeleindruck oder Zettel einkleben als Eigentum der Bücherei gekennzeichnet sein sollen. Lic sind bereits in diesem Augenblick, also vor der ersten Ausleihung, nur noch schwer antiquarisch Zu verwerten, was besondere Bedeutung für den Fall hat, daß eine Bücherei aufgelöst oder verkauft wird "). Tie Festsetzung des Wertes durch irgendein Finanzamt hat aber ledig lich lokale Bedeutung und bindet andere Finanzämter nicht! Es wäre interessant, von neuerlichen Erfahrungen der Leihbüchereien zu hören. V. Zu einer Abhandlung »Schutz der Bücherei« gehört auch, wenn auch überspitzt ausgedrückt, das Kapitel »Schutz vor dem Autor«. Es handelt sich hierbei um die seit Jahrzehnten immer wieder ausflam mende Auseinandersetzung zwischen Büchereien und Schriftstellern um die Frage der Autorenabgabe. Die Autoren, sich auf den großen Aufschwung des Leihbüchereiwesens in Deutschland stützend, fordern eine gesetzliche Bestimmung, wonach ihnen in irgendeiner Form ein Anteil am Mietgewinn gesichert würde. Die Büchereien wehren sich dagegen, vor allem mit dem Argument, daß erfahrungsgemäß erst durch das Gelesenwerden der Bücher in den Leihbüchereien das eigent liche Bekanntwerden als Schlüssel znm Umsatz ermöglicht würde Im übrigen ist bisher noch von keiner Seite ein irgendwie brauch barer Vorschlag gemacht worden, in welcher Form diese Abgabe vor sich gehen sollte. Der große aufzuziehende Apparat würbe die Ein führung nicht lohnen. In meiner Eigenschaft als Leihbuchhändlcr möchte ich an diesem Platz nicht Stellung nehmen, das haben Be '") Begriff des Handelsrechts, vgl. 88 390, 241 u. a. HGB. ") Vgl. Hierzit auch meine Ausführungen im Reichs-Nachrichten- blatt der Buchverleihe 1934 H. 7 S. 4. *-') Vgl. oben Anmerkung 2. ") Es ließe sich hier wohl an eine Art von Aufrechnung denke», wird aber im wesentlichen ans den vernünftigerweise anzunehmenden stillschweigenden Willen der beiden Kontrahenten ankommen. ") Vgl. Kaven, Die Bilanz der Leihbücherei, im Börsenblatt 1931 Nr. 18 S. 61; ferner Götze im Neichs-Nachrichtcnblatt 1922 Nr. 10; schließlich eine Notiz in der Zeitschrift der Leihbücherei 1933 H. 2. ") Vgl. Birnbach, Die neuzeitliche Leihbücherei 1933 S. 86.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Keine Volltexte in der Vorschau-Ansicht.
- Einzelseitenansicht
- Ansicht nach links drehen Ansicht nach rechts drehen Drehung zurücksetzen
- Ansicht vergrößern Ansicht verkleinern Vollansicht