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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.09.1934
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1934-09-20
- Erscheinungsdatum
- 20.09.1934
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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X: 220, 20. September 1934. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d.Dtschn.Buchhan-el. Wirtschaftskorresponbent des »-Berliner Tageblattes« von London kabelt, schließen die englischen Baumwoll-, Woll- und Kohlen-Expor- teure eine gemeinsame Front, von der aus Verhandlungen der eng lischen Regierung mit Deutschland eingeleitet werben sollen. Frankreich Der Außenhandelsverband der Papier verarbeitenden Industrie teilt seinen Mitgliedern zum deutsch-französischen Verrechnnngsab- kommen vom 28. Juli zur Klarstellung einiger Zweifelssragen noch mit: 1. Importeur mutz eine Person oder eine Gesellschaft sein, dte in Frankreich ansässig ist. Es kann also nicht die deutsche Liefer firma gleichzeitig als Importeur austreten. 2. Fälligkeitstermin. Bei Konsignationswaren kann gegenüber dem Okkles b'rallcv-^llomLnci die Erklärung abgegeben werden: »6V eonsigllatlvu, xaxament aprds vonts«. Selbstverständlich muß der nach erfolgtem Verkauf eingehende Betrag unverziigllch an das Ossice abgefllhrt werden. 3. Rechnungsbetrag. Hier ist grundsätzlich der Betrag anzugeben, der dem deutschen Lieferanten zusteht, d. h. im allgemeinen der Wert srci Grenze. Alle ln Frankreich entstehenden oder veraus lagten Kostenteile sind von dem Abkommen nicht betroffen. 4. Rechnungskopien. Entgegen den von der französischen Regierung erlassenen Verordnungen werden von dem Office sowie den französischen Zollämtern neuerdings nicht nur eine, sondern, zwei als richtig bescheinigte Rechnungskopten verlangt. Dazu kommt dann noch die Rechnung, welche das französische Zollamt tm Hinblick auf die Umsatzsteuer unabhängig von dem Ver rechnungsabkommen fordert, sobaß im ganzen drei Rechnungs abschriften bei der Verzollung vorzulegen sind. In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, daß einige Fälle bekanntgeworden sind, in denen versucht wurde, einen Teil des zu verrechnenden Exporterlöses in Frankreich zu behalten. Dabei soll mit Scheinrechnungen und unrichtigen Preisen operiert und gleichzeitig dem französischen Käufer ein Preisabschlag in Aus sicht gestellt worden sein. Es widerspricht selbstverständlich dem Sinn des Verrechnungs abkommens, wenn in dieser Form vorgegangen wird. Außerdem machen sich alle Beteiligten strafbar, und zwar sowohl der franzö sische Empfänger, der auf derartige Wünsche eingeht, als auch der deutsche Exporteur. Italien Die deutsch-italienischen Verhandlungen um ein Zahlungsab kommen haben zunächst zu einer Verlängerung des zum 15. Septem ber gekündigten Abkommens geführt. Das bestehende gilt vorläufig bis zum 3V. September 1934. Norwegen Zwischen Deutschland und Norwegen ist ein Verrechnungsab kommen abgeschlossen worden, das am 15. September d. I. in Kraft trat. Der Zahlungsverkehr wird wie folgt geregelt: Mit Wirkung vom 15. September 1934 an haben alle Zahlungen im deutsch-norwegischen Warenverkehr in Deutschland ausschließlich durch Vermittlung der Neichsbank, in Norwegen ausschließlich durch Vermittlung der Norgcs-Bank zu erfolgen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Zahlungen für Waren, welche im Transit aus einem dritten Land durch Norwegen nach Deutschland ober durch Deutschland nach Norwegen gehandelt werden. Schweiz Inkasso deutscher Forderungen außerhalb des Verrechnungsab kommens ist strafbar. Nach dem »Schweizerischen Handelsamtsblatt« vom 12. September hat die Nationalbank sestgestellt, daß Vertreter deutscher Firmen versucht haben, persönlich Beträge bei Schweizer Geschäften einzukassieren. Diese direkten Zahlungen außerhalb des deutsch-schweizerischen Verrechnungsabkommens sind auch in der Schweiz strasbar. Einzahlungen auf das Sammclkouto. Der Leiter der Relchsstelle für Devisenbewirtschaftung gibt durch Nunderiaß Nr. 119/34 Erläuterungen zum Runderlaß Nr. 83/34. Es handelt sich um die Bezahlung bestimmter Waren und Leistungen, für die sowohl der Erwerb von Schweizer Kranken aus den Beständen des Sammelkontos der Schweizerischen Nationalbank als auch die Ein zahlung von Reichsmark aus das bei der Neichsbank geführte Sammel konto der Schweizerischen Nationalbank genehmigt werden kann. In dem Nunderlaß wird ausdrücklich darauf hingewiefen, daß zur Er füllung von Schweizer Franken-Verpflichtungen stets neben einer Genehmigung zur Einzahlung des entsprechenden Reichsmark-Betra ges aus das Sammelkonto der Schweizerischen Nationalbank bei der Neichsbank Genehmigungen zum Erwerb von Schweizer Franken zu Lasten des Sammelkontos der Neichsbank bei der Schweizerischen Nationalbank zu erteilen sind. Aus das Vorliegen einer Verpflichtung zur Zahlung von Schweizer Franken wirb auch geschlossen werden müssen, wenn nach dem Vertrag »Reichsmark im Gegenwert eines bestimmten Schweizer Frankenbetrages« zu zahlen ist. Verzögerung in der Abrechnung. Das Reichsbank-Direktorium teilt mit, daß bei der Schweizeri- schen»ch!ationalbank, Zürich, die Zahlungsanweisungen zu Lasten des SchMizer Franken-Sammelkontos erst ausgesllhrt werden können, wenn sie einer eingehenden Prüfung aus die Ordnungsmäßigkeit der Zahlung hin unterzogen worden sind. Verzögerungen in der Ausfüh rung sind daher unvermeidlich, sodaß mit einem pünktlichen Ein treffen der angewiesenen Beträge bei den Begünstigten nicht gerechnet werden kann. Die Reichsbank macht darauf aufmerksam, daß sie ge mäß ihren allgemeinen Bestimmungen über den Devisenverkehr sür alle etwa elntretenden Verzögerungen in der Ausführung von Auf trägen oder in der Leistung von Zahlungen keine Haftung übernimmt. Andererseits klagen deutsche Begünstigte über das verspätete Ein treffen von Gutschriftsanzeigen aus der Schweiz. Die Reichsbank be merkt, daß sie die eingehenden Gutschriftsaufgaben sofort bearbeitet und dis Abrechnung den Begünstigten bzw. den betreffenden Bank anstalten mit tunlichster Beschleunigung zustellt. Die Verzögerungen sind daher lediglich darauf zurückzusllhren, daß die schweizerischen Stellen mit der Abwicklung dieser Zahlungen infolge der Umstellung des deutsch-schweizerischen Zahlungsverkehrs auf das Clearingver fahren etwas in Rückstand geraten sind. Man nimmt jedoch an, daß die Schwierigkeiten nur vorübergehend sind und, sobald sich das Ver fahren eingespielt hat, mit einer normalen Überweisungsdauer gerech net werden kann. Bei Anfragen über die Feststellung eines Eingangs aus der Schweiz ist zu berücksichtigen, daß bei der großen Anzahl der täglich eingehenden Gutschristsausgabcn eine Nachprüfung bei der Dcvisen-Abtcilung der Reichsbank nur dann möglich ist, wenn be reits durch vorherige Rückfrage bei der Schweizerischen Nationalbank sestgestellt worden ist, an welchem Tage und unter welcher Nummer der Betrag von der Schweizerischen Nationalbank der Neichsbank aufgegebcn worben ist. Tschechoslowakei Deutschland und die Tschechoslowakei sind wegen des Waren- und Zahlungsverkehrs in neue Verhandlungen eingetreten, die durch das Anwachsen der tschechoslowakischen Aktivspitze auf 150 Millionen Xö verursacht worden sind. Ungarn über die ^luftauung eingefrorener Guthaben in Ungarn liegt laut einem Rundschreiben der Neichsstelle für Devisenbewirtschaftung folgender Runderlaß vor: »Nach den Bestimmungen meines Nunderlasses 42,33 wäre es an sich nicht mehr zulässig, daß inländischen Exporteuren Genehmigungen im Nahmen der Bestimmungen meiner Nunderlasse 135/32 und 25/33 zur Auflösung in Ungarn festliegender Forderungen erteilt werden. Ich will aber gegen die weitere Anwendung der Bestimmungen der genannten Erlasse für die Auflösung in Ungarn festliegender Forde rungen bis auf weiteres keine Einwendungen erheben, da die Auf lösung dieser Forderungen im Wege der Verrechnung infolge unzu reichender Kompensationsguthaben in vollem Umfange kaum möglich sein wird. Um jedoch zu vermeiden, daß sich die Auflösung der For derungen in Zukunft überwiegend auf dem Wege der Bondstrans aktion vollzieht, weil hierdurch gegebenenfalls ein höherer Kurs er zielt werden kann als auf dem Wege über das Verrechnungsab kommen, sind die Genehmigungen in Zukunft mit der Maßgabe zu er teilen, daß die anfallenden hochwertigen Valuten im Nahmen des Höchstsatzes von 75 Prozent nur in dem Umfange zum Ankauf deut scher Auslandbonds Verwendung finden dürfen, als dies erforderlich ist, um die Auflösung der Forderungen zum Kurse von NM 58.74 für die 100 Pengö zu ermöglichen. Dieser Kurs stellt den um 20 Prozent gekürzten Verrechnungskurs dar. Da auch bei einer Auflösung der Forderungen im Wege der Verrechnung die inländischen Forderungs berechtigten auf einen Teil ihrer Altforderungen verzichten müssen, dürfte in der Festsetzung des Kurses auf RM 58.74 eine besondere Härte nicht erblickt werden, zumal da auch die internationale Be wertung des Pengö einen noch erheblich niedrigeren Kurs ergibt.« 827
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