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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.04.1926
- Strukturtyp
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- 1926-04-20
- Erscheinungsdatum
- 20.04.1926
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X- Sl, 20. April 192«. Redaktioneller Teil. vörsenblatt f. d. Dtlchn. Buchhandel. Handel, der es, abgesehen von den Markthelsern, nur mit Ange stellten zu tun hat, blieb infolgedessen auch von nennenswerten Arbeitskämpfen verschont, während beispielsweise das Bauge werbe und die Textilindustrie durch groß angelegte Streikbe wegungen schwer erschüttert wurden. Das zart« Pflänzlcin des Berufsidealismus scheint im Buchhandel demnach noch nicht verdorrt zu sein, zumal da es in weiten Kreisen des Jung- buchhandcls sorgsam gepflegt wird. Die radikale Forderung, daß jeder Buchhandelsbetrieb, der nicht die geforderten Gehälter zahlen könne, lebensunfähig sei und verschwinden müsse, dürfte deshalb kaum Aussicht auf Erfüllung haben. Nicht alles, was schwer um fein Dasein ringt, ist lebensunwert! Waren auch die sozialpolitischen Verhältnisse im Buchhandel weniger bewegt als in früheren Jahren, so konnte er sich doch nicht den allgemeinen gewerkschaftlichen Be wegungen in den Hauptfragen der Lohnpolitik und der Arbeitszeit entziehen, und zwar um so weniger, als das Gehaltsniveau des Buchhandels auf der einen Seite vom Groß- bzw. Einzelhandel und auf der anderen Seite von der graphischen Industrie beeinflußt wird. So bleibt immer dafür gesorgt, daß der Buchhandel, niag er wollen oder nicht, in den Strom sozial politischer Geschehnisse hineingezogen wird, und es kann sich für ihn nur darum handeln, ob er in den Auseinandersetzungen über die Arbeitsbedingungen lediglich Objekt sein oder selbst ge staltend in den Lauf der Dinge e ingreifen will. Die gewerkschaftliche Lohnpolitik, die zugestandenermaßen im Friedensrealciiikommcn keineswegs mehr die oberste Grenze für ihre Forderungen erblickt, entfachte im letzten Sommer unter agi tatorischer Ausnutzung der Zollerhöhungcn eine allgemeine Lohnbewegung, die — meist begünstigt von den behörd lichen Schlichlungsinstanzen — zu einer generellen Berschte- bungdes Lohn- und Gehaltsniveaus führte. Nach dem die Ortsgruppe Magdeburg unseres Verbandes bereits im Frühjahr 1925 von einer Gehaltserhöhung betroffen worden war, erfuhren sowohl Gehälter wie Markthelferlöhne in der Lan desgruppe Bayern ab 1. August eine Steigerung, ebenso ab 1. Juli in der Ortsgruppe Leipzig, wobei sich die Gehalts sätze um 7 bzw. 9?? erhöhten, während die Markthelserlöhnc für den Zwischenbuchhandcl Anfang November nochmals hcraufgcsetzt wurden. Ferner trat Im Bezirk der Ortsgruppe Halle für Auguft/Scptember eine Gehaltserhöhung um 7X??, für Oktober/ Dezember eine solche von 10?? der Jultsätze ein. Auch in Stutt gart erfolgte ab 1. September eine Steigerung der Gehälter um 5?? sowie eine Erhöhung der Markthelserlöhne. Vom gleichen Zeitpunkte ab wurde auch im Hamburger Buchhandel eine Gehaltserhöhung durch verbindlich erklärten Schiedsspruch aufge nötigt. Nur die Ortsgruppe Berlin vermochte der allgemeinen Bewegung standzuhalten und das Gehaltsniveau selbst über einen tarisloscn Zustand hinweg seit Februar 1925 unverändert zu halten, trotz anders lautenden Schiedsspruchs des Schlichtungsaus schusses und trotz mehrfacher Bemühungen des von den Angestell- tenvcrbänden angcrufenen Schlichters von Groß-Berlin, den An gestellten auf dem Wege der Vermittlung Vergünstigungen zu verschaffen. Die Markthelserlöhne erfuhren im Juni eine etwa 8,8^ige Erhöhung. Bemerkenswert ist, daß sich die tariflichen Spitzengchälter an den vier Hauptbuchhandclsplätzcn Berlin, Leipzig, München, Stuttgart feit April 1924 bis März 1926 in den beiden erstgenannten Städten um durchschnittlich 27>???, in München zwischen 20—23N und in Stuttgart zwischen 26—28?? erhöht haben. Ausfallend ist dabei, gemessen an der Rcichsricht- zahl, die Höhe des Realeinkommens an den süddeutschen Plätzen, worin sich deutlich der Einfluß berufsfremder Tarife zeigt, wenn es auch in München gelungen ist, diesen Einfluß einigermaßen zu paralysieren und in die höchstbezahlte Gruppe nur besonders qualifizierte Kräfte einzureihen. Dagegen find in Berlin und Leipzig die buchhändlerischen Arbeitgeber zahlreich und stark ge nug, um eine eigene, den schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen des Buchhandels angepaßte Lohn- und Gehaltspolitik zu treiben. Dabei darf natürlich nicht übersehen werden, daß gerade die Ge halts- und Lohnabkommen des Buchhandels ausgesprochene M i n d e st t ar i f e sind und namentlich älteren und leistungs fähigeren Angestellten vielfach höhere Gehälter gezahlt werden, 4»2 soweit es nur irgend mit der finanziellen Leistungsfähigkeit der Firmen vereinbar ist. Aber solange der Tarifschematismus Be stand hat, wird der Kamps um die Tarifhöhe nicht zu vermeiden sein, weil das Tarifgehalt bzw. der Tariflohn den Ausgangspunkt für jede Leistungszulage bil det. Darin liegt auch heute noch die eminente, leider vielfach unterschätzte Bedeutung der Abwehr wirtschaftlich ungerechtfertig ter Versuche, das Lohnniveau nach oben zu verschieben. Jeder Unternehmer muß sich darüber klar sein, daß der richtige Lohn für jedes Betriebsmitglied «in Grund problem für das Gedeihen des Betriebes ist. Neben den Verhandlungen über Gehaltsabkommen liefen die Bestrebungen der Gewerkschaften einher, durch eine Umgestal- t u n g d e r Manteltarife Vorteile herauszuschlagen, wobei die Arbeitszcitfragc und die damit in Verbindung stehende Frage der Mehrarbeitsvergütung im Vordergrund des Interesses standen. Diese Verhandlungen waren meist viel schwieriger und langwie riger als die Lohn- und Gehaltsregelungen, weil sich die Erörte rungen auf wesentlich breiterer Basis bewegten. Neue Mantel tarife wurden in Leipzig und Magdeburg abgeschlossen, wovon namentlich die Verhandlungen in Leipzig außerordentlich wechsel- voll verliefen, wo seit 31. Dezember 1923 kein Manteltarif mehr bestand. Von besonderem Interesse dürfte eine Gegenüberstellung der nunmehr im Buchhandel geltenden Arbeitszcitabkommcn fein: Bayer» (Abkommen vom 2t. Mai 1924): »Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 48 Stunden. Sic kann jedoch durch den Arbeitgeber im Falle eines wirtschaftlichen Bedarfs ohne Sondervergütung bis zu 54 Wocheustunden ausgedehnt werden. Die Arbeitszeit soll jedoch nicht rein schematisch auf 54 Wochenstunden verlängert werden. In den nicht offenen Betrieben ist an den Samstagen sowie an den Vorabenden vor Weihnachten und Neujahr mittags 1 Uhr Arbeits schluss. Am Vorabend des Bcihnachtssestes ist in den ossenen Laden geschäften spätestens ö Uhr Arbeitsschluß.« Berlin (Abkommen vom 23. Juni 1924): »Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 48 Stunde» wöchentlich. Entsprechend den wirtschaftlichen Notwendigkeiten des Betriebes kann vorübergehend eine Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit bis zu 54 Stunden in der Woche angeordnet werden. Ein besonderes Ent gelt erhält der Angestellte für diese Überarbeit nicht. In den nicht offenen Betrieben (Vcrlagsgeschäften, Bureaus usw.j wird Sonnabends in der Zeit vom 1. April bis 39. September um 2 Uhr, in der übrigen Zeit um 3 Uhr geschlossen. Im Sortiment er hält jeder Angestellte aller 14 Tage, ausgenommen im Monat Dezem ber, an einem Wochentage von 3 Uhr ab frei, er hat aber an diesen Tagen durchzuarbeiten. In nicht offenen Betrieben (Verlagsgcschästen, BnreanS ufw.) wird an den Sonnabenden vor Ostern und Pfingsten, am 24. und 31. Dezember um 1 Uhr mittags geschlossen.« Leipzig (Abkommen vom 1b. Februar 1920): »1. Die regelmäßige Wochenarbeitszeit ohne Pausen beträgt 48 Stunden. Auf Anordnung des Arbeitgebers kann die Arbeitszeit im Bedarfsfälle nach Anhörung der gesetzlichen Betriebsvertretung sür Verlag und Sortiment auf 52 Stunden, sür den Zwischenbuchhandel auf 53 Stunden in der Woche verlängert werden. Hierbei wird den Angestellten das tarifliche Monatsgehalt ge zahlt, solange die Arbeitszeit in der Woche nicht über 50 Stunden im Verlag und Sortiment, 51 Stunden im Zwischenbuchhandel hinauSgcht. Die weiteren Stunden bis zur Grenze von 52 bzw. 53 Stunden werden mit V-«« des Monatsgehaltes zuzüglich 5?? für jede Stunde bezahlt. 2. Für Überstunden, die über 52 (Verlag und Sortiment) bzw. 53 (Zwischcnbuchhandel) Stunden in der Woche hinaus im Nahmen der gesetzlichen Arbeitszeitbcstimmungen geleistet werden, ist je ll-«» des Monatsgehaltes zuzüglich 39?? zu zahlen. Bei Überstunden während der Nachtzeit von abends 8 bis morgens 0 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen beträgt der Zuschlag 59 statt 89??. 3. Bei Doppelschichten wird für eine in der Zeit von 8 Uhr abends bis K Uhr früh fallende Arbeitszeit eine Sondervergütung von 19A der pro Arbeitsstunde sich ergebenden Entlohnung (>/,»» des Mo natsgehaltes) gewährt, sofern nicht eine höhere Vergütung als Über stunde gemäß 2) einzutrcten hat.
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