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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.04.1926
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1926-04-20
- Erscheinungsdatum
- 20.04.1926
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- Deutsch
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X° ZI, 2V. April 1926. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 4. Die wöchentliche Arbeitszeit gemäß 1) kann so verteilt werden, daß an einzelnen Werktagen länger als 8 Stunden, aber nicht länger als 10 Stunden gearbeitet wird. Auch durch Überstunden gemäß 2) darf die tägliche Arbeitszeit nicht über 10 Stunden ausgedehnt werden. 5. Die Arbeitszeit ist in der Regel durchgehend, sofern nicht in einzelnen Betrieben im Einverständnis mit der gesetzlichen Betriebs vertretung etwas anderes vereinbart wird. Sie wird durch eine halb stündige Mittagspause unterbrochen, die nicht in die Arbeitszeit ein zurechnen ist. Im Verlag kann auf Anordnung der Geschäftsleitung an die Stelle der durchgehenden Arbeitszeit eine durch eine zwei- bis zwcieinhalbstündige Mittagspause unterbrochene Arbeitszeit eintreten. Für Sortiment und Antiquariat ist die im Leipziger Einzel handel ortsübliche Verteilung der Arbeitszeit zulässig. 6. Die in die Geschäftszeit fallende Schulzeit noch zum Schulbesuch verpflichteter jugendlicher Angestellter und Lehrlinge gilt als Arbeits zeit. 7. Heimarbeit darf nicht beansprucht werden.« Stuttgart (Abkommen vom 28. Mai 1924): »a) Die Arbeitszeit wird auf 48 Stunden wöchentlich festgesetzt und ist im Rahmen dieser Zeit nach den Anforderungen der betref fenden Geschäftszweige zu regeln. Die anwesenden Käufer sind zu Ende zu bedienen. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann je nach der Eigen art und den wirtschaftlichen Bedürfnissen des einzelnen Betriebes auf Anordnung des Arbeitgebers nach vorheriger Verständigung der ge setzlichen Betriebsvertretung bis zu 54 Stunden in der Woche ausge dehnt werden. Für jede Stunde, die über die 48stündige wöchentliche Arbeitszeit hinausgehend geleistet wird, wird das Gehalt um */r„o des Monatsgehaltes erhöht. b) An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ruht die Arbeit, mit Ausnahme der zwei Sonntage vor Weihnachten. Die Arbeit an diesen Tagen ist keine llberzeitarbeit. e) Für die Bureauarbeit des Verlags ist die Arbeitszeit im Ein verständnis mit dem Angestelltenrat so festzulcgcn, daß sie Samstags um 1 Uhr beendet ist. 6) Sind Verlag und Sortiment in einem Betriebe vereinigt, so bleibt diese Regelung der Geschäftsleitung im Einverständnis mit dem Angestelltenrat überlassen. e) An den Vortagen vor Weihnachten und Neujahr ist die Ar beitszeit im Verlag die gleiche wie vor Sonntagen. Im Sortiment und Zwischenbuchhaudel ist die Arbeitszeit der Angestellten an den Vortagen von Weihnachten und Neujahr spätestens um 5 Uhr beendet. Eine Verlängerung der Arbeitszeit an den übrigen Tagen darf daraus nicht abgeleitet werden. k) Im Sortimentsbuchhandel hat jeder Angestellte das Recht, innerhalb dieser Zeit als Entschädigung für das Zuendebedienen zwei Stunden wöchentlich für sich zu beanspruchen, die aus die übrige Ar beitszeit nicht angerechnct werden dürfen. Die Festsetzung dieser Freizeit bleibt der Geschäftsleitung überlassen. Im Bedarfsfälle kann 14 Tage vor Weihnachten auf die Gewährung der Freizeit verzichtet werden. Diese Zeit muß jedoch bis spätestens Ende Januar nachge holt werden. Angestellten, die auf Ende des Jahres austreten, ist eine entsprechende Vergütung zu gewähren. 8) Angestellten unter 18 Jahren ist die zum Besuch der öffent lichen Pflichtfachschulcn nötige Zeit tagsüber freizugeben. Die Ar beitszeit darf dadurch nicht verlängert werden.« Magdeburg (Abkommen vom 20. Februar 1926): 1. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 48 Stunden. 2. Die Regelung der Arbeitszeit bleibt der Vereinbarung zwi schen Betriebsleitung und Angestelltcnvertretung überlassen. An Sonnabenden darf die reine Arbeitszeit in Betrieben mit durchgehen der Arbeitszeit — mit Ausnahme der Zeitungsbetriebe — nicht mehr als 6 Stunden betragen und muß spätestens um 2 Uhr nachmittags enden. 3. Der Geschäftsschluß im Einzelhandel wird für die Zeit von Pfingsten bis zum 30. September (Sommerzeit) auf abeuds 6^ Uhr und vom 30. September bis Pfingsten des nächsten Jahres (Winter zeit) auf abends 7 Uhr festgesetzt. Für Lebens- und Gcnußmittel- geschäfte wird für das ganze Jahr der Geschäftsschluß auf abends 7 Uhr festgesetzt. 4. Die Betriebsleitung kann, wenn eine wirtschaftliche Notwen digkeit vorliegt, im Benehmen mit der Angestelltenvertretung täglich außer Sonnabends eine unbezahlte Pflichtüberstunde einführen. 5. Die darüber hinausgehende Arbeitszeit ist als Überarbeit zu bezahlen. a) Werden Überstunden erforderlich, so sind sie im Einvernehmen mit der Angestelltcnvertretung festzusetzen. b) Als Entschädigung für die zu bezahlenden Überstunden gilt an Wochentagen */i8v des Monatsgehaltes zuzüglich eines Aufschlages von 5022. Die Bezahlung der in einem Monat geleisteten Überstunden erfolgt tunlichst mit der nächsten Gehaltszahlung. e) Für jeden durch behördliche Verfügung für die Offenhaltung der Ladengeschäfte freigegebcnen Sonntag steht dem beschäftigt ge wesenen Angestellten ein Ferientag zn, dessen Zeitpunkt der Verein barung unterliegt. Es kann hierfür aber auch für jeden Tag '/go des Monatsgehalts vergütet werden. ä) Heimarbeit für den Arbeitgeber oder dritte Personen ist ver boten.« Als Belastung für den Arbeitgeber ist ferner der Umfang der Urlaubsansprüche zu beachten. Für den Buchhandel in Bayern ist der Urlaub folgendermaßen geregelt: Gruppe und 8: im 1. Dienstjahre, unter der Voraussetzung, daß der Angestellte am 1. Juli ein halbes Jahr bei der Firma tätig mar: 6 Ar beitstage. im 2. Dienstjahre 9 Arbeitstage, im 6. Dienstjahre 12 Arbeitstage. Gruppe 6: (unter Voraussetzung wie bei ^ und 8) im 1. Dienstjahre 6 Ar beitstage, im 2. Dienstjahre 9 Arbeitstage, im 4. Dienstjahre 12 Arbeitstage, im 6. Dienstjahre 18 Arbeitstage. Gruppe v: Der Urlaub und dessen Höhe werden frei vereinbart. Berlin. Der Urlaub beträgt bei einer Tätigkeit in der Firma nach Jahr 3 Arbeitstage, nach 1 Jahr 6 Arbeitstage, nach 3 Jahren 9 Arbeitstage, nach 4 Jahren 12 Arbeitstage, nach 6 Jahren 15 Arbeitstage, nach 10 Jahren 18 Arbeitstage. Leipzig. Für die Leipziger Buchhandelsgehilfcn beträgt der Erholungs urlaub im 1. Anstellungsjahre in demselben Betriebe 6 Arbeitstage, im 2. Anstellungsjahre in demselben Betriebe 9 Arbeitstage, im 3. Anstellungsjahre in demselben Betrieb 12 Arbeitstage. Hat ein Angestellter bis zum 31. Juli des Urlaubsjahres sein 25. Lebensjahr vollendet, erhält er für jedes wettere Anstellungs jahr in demselben Betriebe je 1 Arbeitstag mehr Urlaub, bis zu einem Höchsturlaub von insgesamt 18 Arbeitstagen. Lehrlinge können einen Urlaub von 6 Arbeitstagen beanspruchen. Stuttgart. Der Anspruch auf Urlaub ist folgender: im 1. und 2. Berufsjahre 6 Werktage, im 3. und 4. Berufsjahre 8 Werktage, im 5. und 6. Berufsjahre 10 Werktage, vom 7. bis 10. Berufsjahre 12 Werktage, bei mehr als 10 Berufsjahren und ununterbrochener 3jähr. Tätigkeit bei der gleichen Firma 15 Werktage, bei mehr als 15 Berufsjahren und mindestens 5jähriger un unterbrochener Tätigkeit in der gleichen Firma 18 Werktage. Magdeburg. Für den Ferienanspruch ist außer den Berufsjahren die Tarif gruppierung maßgebend: 1 Berufsjahr: Gruppe I: 6, II: 7, III: 8 Werktage, 3 Berufsjahre: Gruppe I: 7, II: 8, III: 10 Werktage, 5 Berufsjahre: Gruppe I: 8, II: 10, III: 12 Werktage, 8 Berufsjahre: Gruppe I: 10, II: 12, III: 14 Werktage, 12 Berufsjahre: Gruppe I: 12, II: 14, III: 16 Werktage, 15 Berufsjahre: Gruppe I: 15, II: 18, III: 20 Werktage. Besonders eingehend geregelt ist die E i n r e i h u n g in die Tarifgruppen, was notwendig ist, um nach Möglichkeit in der Praxis Streitfälle zu vermeiden. Es würde zu weit führen, hier auf Einzelheiten Bezug zu nehmen. Obwohl der Lehrver trag seinem Wesen nach Ausbildungs- und nicht reiner Arbeits- Vertrag ist und deshalb streng genommen nicht in einen Tarif vertrag gehört, was namentlich für die Allgemeinverbindlicher- i klärung von Bedeutung ist, enthalten die Manteltarife Bestim- 493
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