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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.05.1926
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- 1926-05-17
- Erscheinungsdatum
- 17.05.1926
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- Deutsch
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M US. 17. Mai 1926. Miktoilungen des Deutschen Berlegerverelns. Nr. IV. s. d. Dtsch». «uchhondL Punkt 8: Gesetz über Bewahrung der Jugend vor Schund- und Schmutzliteratur. Herr Cohn berichtet über seine Unterredung mit dem Minister des Innern. In der jetzigen Form sei das Gesetz für den Buch handel untragbar, was der Minister durchaus anerkenne. Der Minister hätte sine Formulierung des Standpunktes des Buch handels erbeten. Es sei ihm daraufhin mitgeteilt worden, daß das Gesetz unter folgenden Bedingungen für den Buchhandel trag bar sei: wenn a) Anträge auf Beanstandungen nur von Landeszentralbehör den und Landesjugendämtern ausgehen könnten, d) die Kommissionen bei den Ländern nur mit einer quali fizierten Mehrheit (5:2) entscheiden könnten, c) eine Oberprüfstelle beim Reich eingerichtet würde, die als Berufungsinstanz einstimmig entscheiden müßte. In dieser Berufungsinstanz müßte auch der Buchhandel vertreten sein. Herr vr. Heß erklärt, daß auch der Börsenverein sich diese Forderungen zu eigen mache. Punkt 9: Besprechung der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Deutschen Ver legerve re ins und eines Beschlusses des Stuttgarter Verleger Vereins. Die Versammlung erklärt sich mit den Lieferungs- und Zah lungsbedingungen einstimmig einverstanden. Eine Aussprache darüber wird nicht gewünscht. — Die Versammlung nimmt von folgendem Beschluß des Stuttgarter Verlegervereins Kenntnis und beschließt, sich dem Beschluß anzuschließcn: »Die Fälle mehren sich, in denen selbst bisher angesehene Sortimentshandlungen in Schwierigkeiten geraten und ver suche», sich durch meist ganz ungenügende Verglsichsvorschläge ihrer Verpflichtungen zu e tledigen. Von besonderen Aus- nahmcfällen abgesehen, sind solche Vergleiche grundsätzlich ab- gulehnen. Sie bedeuten eine schwere Ungerechtigkeit gegen die Firmen, die ihre Verpflichtungen voll crsüllen. Außerdem be steht die Gefahr, daß sich solche Verglcichsvorschlägc, wenn sie Aussicht auf Genehmigung haben, bis zur Unerträglichkeit häufen. Im Interesse einer gemeinsamen zielbewußten Wirt schaftspolitik empfehlen wir den Mitgliedern diesen ablehnenden Standpunkt aufs dringendste». Punkt 10: Besprechung der Tagesordnung der Hauptversammlung des Buchhändler-Bör senvereins. Besprochen wird lediglich der Antrag Klinkhardt- Marcus auf Erhebung eines Beitrages für die Werbestelle. Herr vr. Kilpper hält die Erhebung der Beiträge in der dort vorgeschlageneu Weise nicht für durchführbar. Es sei angeregt worden, statt dessen von jeder Firma, die ins Adreßbuch ausge nommen wird, 5 Mark als Beitrag für korporative Werbung zu erheben. Dies würde aber eine unfreiwillige Reinigung des Adreßbuches bedeuten, was sehr bedenklich sei. Auch hinsichtlich der Verwendung der Gelder bestände keine Klarheit, man könnte daher Beiträge für die Werbestelle nur bewilligen, wenn ein be stimmter Plan für die Verwendung des Geldes vorgelcgt werde. Herr Berkhan teilt mit, daß die Stuttgarter Verleger sich gegen den Antrag ausgesprochen hätten. Herr Iaensch hält die dabei 'herauskommenden Mittel für zu gering und meint, daß mit der artig bescheidenen Mitteln, deren Erhebung zudem beträchtliche Unkosten verursache, nicht viel für eine korporative Werbung an- zufangcn sei. Punkt ll: Verschiedenes. a) Rundfunkwerbung. Die Aussprache ergibt, daß die bis-' herigen Ergebnisse der Rundfunkwerbung völlig belanglos ge blieben seien und daß der Verlag an der Fortsetzung der Buchbe sprechungen in der bisherigen Art kaum interessiert sei. Bezahlte Besprechungen wären im Verhältnis zu dem geringen Erfolge zu teuer. Nicht bezahlte Besprechungen seien meist so dürftig, daß sie eher eine Schädigung des betreffenden Buches bedeuten. Im allgemeinen habe der Radiohörer kein Interesse an den Be sprechungen. d) Herr Cohn verliest ein Schreiben der Firma Lutetia, Paris (Inh. Karl Jäger, deutscher Staatsangehöriger), die sich um eine Vertretung der Vereinigung in Paris bewirbt. Eine Aussprache ersolgt nicht. «) Herr Cohn verliest ein Schreiben der Geschäftsstelle des Börsenvereins, in dem eine nachdrücklichere Sperre von Schleuder- firmen beantragt wird. Herr vr. Küpper weist darauf hin, daß bereits die neuen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen in ihrem letzten Absatz eine entsprechende Sicherung enthalten. ck) Herr Cohn berichtet von einem Aufsatz des Herrn Franz Adam Beherlein in der Zeitschrift »Der geistige Arbeiter», der eine Lücke im Verlagsrecht darin sieht, daß ein Verleger die Her stellung von Neuauflagen verweigern könne. Die Versammlung hält diesen Standpunkt für völlig abwegig. Herr vr. Küpper hält jede Veränderung der bestehenden Verlags- und Urhebergcsetze sür bedenklich, da sie lediglich gegen die Interessen der Verleger aus- fallen würde. o) Herr Cohn bringt die bisher rechtlich ungeklärte Frage des Borabdruckrechtes zur Aussprache. Das Gesetz enthalte dar über nichts. Die Aussprache ergibt, daß die Frage für eine gesetz liche Normierung nicht reif sei, man könne nur von Fall zu Fall Entscheidungen treffen und müsse die Frage in den einzelnen Verlagsverträgen regeln. Schluß der Sitzung 2 Uhr 5 Minuten nachmittags. Leipzig, den 4. Mas 1926. (gez.) vr. A. Liebste r. Gutachten der Rechtsauskunftsstelle des Deutschen Berlegervereins. Urheberrechtsschutzdauer. Frage: Kann bas Werk eines englischen Verfassers, der infolge der nach deutschem Gesetz geltenden Urheberrechtsschutzdauer in Deutschland frei geworden ist und nachgedruckt werden kann, in England und andern Ländern vertrieben werden, die einen längeren Urheberrechtsschutz haben, als Deutschland? Die Dauer des Schutzes des Urhebers eines der Berner Überein kunft angehörigen Verbandsftaates richtet sich für den Fall, daß die grundsätzliche Dauer des Schutzes bis zu 50 Fuhren nach dem Tode des Urhebers nicht gleichmäßig von allen Verbandsländern ange nommen sein sollte, nach dem Gesetz desjenigen Landes, wo der Schutz beansprucht wird. Sie darf aber die in dem Ursprungslande festge setzte Dauer nicht überschreiten. (Vergl. Art. 7 der *"v. Berner Übereinkunft.) Aus diesen Sätzen ergibt sich, daß der Verfasser eines englischen bzw. zum ersten Male in England erschienenen Werkes in Deutsch land nach Ablauf von 30 Jahren nach Ablauf desjenigen Jahres, in welchem er verstorben ist, frei nachgedruckt werden kann. Unabhängig hiervon läuft aber für den Verfasser die 50 Jahre nach seinem Tode laufende Frist in England. Es ist also nicht mög lich, baß in Deutschland berechtigt hergestellte Nachdrucke während beS Laufes der Schutzfrist in England verbreitet werden können. DaS Gleiche trifft auf diejenigen anderen Länder zu, welche ebenfalls eine längere als die deutsche Schutzfrist haben. Dabei ist aber zu beachten, daß nach dem englischen Gesetz nach Ablauf von 25 Jahren nach dem Tobe des Urhebers, und wenn es sich um ein bei Annahme des englischen Nrhebcrrechtsgesetzes von 1911 noch geschütztes Werk handelt, 30 Jahren jedermann befugt ist, das Werk durch Druck usw. zu vervielfältigen, sofern er die Absicht der Wiedergabe schriftlich wenigstens 1 Monat vor Auslieferung irgend eines Exemplars den Berechtigten mitgeteilt hat und ihnen für die von ihm verkauften Exemplare einen Anteil im Betrage von 10A auf den veröffentlichten Preis bezahlt. Die Art der Mitteilung ist durch ein besonderes mir nicht bekanntes Reglement festgestellt. Ist die Adresse unbekannt, so genügt eine Anzeige an die l-onckon Oarells. Die Tantiemen sind mittels aufklebbarer Etiketten zu entrichten. Ist dieser Vorschrift genügt, so wird ein anderes Verbandslanb, bas eine längere Schutzdauer hat, gegen die Verbreitung des Werkes innerhalb seiner Grenzen keinen Einwand erheben können. Leipzig, den 13. November 1625. Justizrat vr. Hillt g. 19
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